Betriebsanlagen – Ordentliches Genehmigungsverfahren

Allgemeine Informationen

Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Beispiele für Betriebsanlagen sind:

  • Verkaufslokale
  • Gasthäuser
  • Hotels
  • Garagen
  • Abstellplätze

Gewerbliche Betriebsanlagen, die nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit einer Genehmigung der Behörde (Betriebsanlagengenehmigung) errichtet und betrieben werden. Die Entscheidung darüber wird in der Regel im ordentlichen Genehmigungsverfahren oder unter bestimmten Voraussetzungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren getroffen.

Hinweis

Bei der Bezirksverwaltungsbehörde kann ein Antrag auf Feststellung, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage gegeben ist, eingebracht werden.

Hinweis

Im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts ist weitgehend das "One-Stop-Shop"-Prinzip verwirklicht. Die Antragstellerin/der Antragsteller muss sich in der Regel nur an die Bezirksverwaltungsbehörde wenden, bei der die Abwicklung von bestimmten weiteren erforderlichen bundesrechtlichen Genehmigungsverfahren konzentriert ist und die das gewerbebehördliche Verfahren gegebenenfalls mit landesrechtlichen Verfahren (z.B. nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen) koordiniert. Dies betrifft auch die spätere Überwachung.

Betroffene Unternehmen

Unternehmen, die eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage errichten und betreiben möchten

Voraussetzungen

Alle Anlagen, die wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, bestimmte im § 74 Abs 2 GewO 1994 näher umschriebene Schutzinteressen (z.B. Schutz von Leben oder Gesundheit von Kundinnen/Kunden oder Nachbarinnen/Nachbarn) zu beeinträchtigen, benötigen eine Betriebsanlagengenehmigung.

Fristen

Prinzipiell muss der rechtskräftige Bescheid, also die Betriebsanlagengenehmigung, vor Errichtung und Betrieb der Anlage (Baubeginn) vorliegen.

Zuständige Stelle

Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll:

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlage muss bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

Das ordentliche Verfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:

  • Antragstellung
  • Ermittlungsverfahren
    • Eventuell samt mündlicher Verhandlung unter Einbeziehung der Nachbarinnen/Nachbarn
  • Bescheiderlassung
    • Allenfalls unter Erteilung von Auflagen

Hinweis

Können die Genehmigungsvoraussetzungen auch durch behördliche Auflagen nicht erreicht werden, wird das Genehmigungsansuchen abgewiesen.

Erforderliche Unterlagen

In vierfacher Ausfertigung:

  • Betriebsbeschreibung
    • Tätigkeit
    • Arbeitsvorgänge
    • Betriebszeit
    • Beheizungsart
  • Verzeichnis der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen
    • Geräte- und Maschinenliste mit technischen Daten
  • Erforderliche Pläne und Skizzen
    • Grundrissplan
    • Lageplan
  • Abfallwirtschaftskonzept

In einfacher Ausfertigung:

  • Die technischen Unterlagen, die im Ermittlungsverfahren für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage erforderlich sind
  • Die zur Beurteilung der Schutzinteressen erforderlichen Unterlagen, die die zuständige Stelle nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitberücksichtigen muss
  • Name(n) und Anschrift(en)
    • Der Eigentümerin/des Eigentümers des Betriebsgrundstücks
    • Der Eigentümerinnen/Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke (wenn diese Eigentümerinnen/Eigentümer Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002 – sind: Namen und Anschriften der jeweiligen Verwalterinnen/Verwalter)

Ausnahme: Nicht erforderlich bei Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungs- oder eines Fernwärmeleitungsnetzes.

Kosten

Im gewerblichen Betriebsanlagenrecht fallen keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben an (§ 333a GewO 1994). Es können jedoch Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu entrichten sein. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Zusätzliche Informationen

Erstinstanzliche Entscheidungen zur Anlagengenehmigung können beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht als Berufungsinstanz angefochten werden.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 12. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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