GISA-Auszug, Auskünfte aus dem GISA
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sind die wichtigsten unternehmensbezogenen Daten sämtlicher Gewerbebetriebe, die in Österreich niedergelassen sind, enthalten. Die Interessentin/der Interessent kann sich im GISA rasch und auf einfache Art und Weise Informationen, insbesondere über den Namen bzw. die Firma, den Standort und den Wortlaut der Gewerbeberechtigung eines gewerblichen Unternehmens, verschaffen. Bei bestimmten Daten (z.B. Wohnort) muss die Auskunftswerberin/der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft machen. Für die Daten von Einzelunternehmen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, ist das GISA derzeit die einzige authentische Informationsquelle.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Jede Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: das Magistratische Bezirksamt (→ Stadt Wien)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Auskunftserteilung kann persönlich, schriftlich oder - nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten - elektronisch erfolgen.
Die gewerberechtlichen Daten im GISA, über die jedermann Auskunft zu erteilen ist (siehe die Aufzählungen in § 365a Abs 1 und § 365b Abs 1 GewO 1994), werden durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft im Internet kostenlos zur Abfrage bereitgestellt.
Alternativ besteht auch für Auskünfte oder Abfragen in Einzelfällen die Möglichkeit, online direkt bei der Gewerbebehörde eine Auskunft oder eine Abfrage mittels Webformular (mit oder ohne Handy-Signatur bzw. Bürgerkarte) zu beantragen. Für Einzelabfragen bei der Gewerbebehörde sind auch die Hinweise zu beachten.
Für Gebietskörperschaften, Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, welche Gewerbeinformationen zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, ist der Zugang über das Portal Austria der BRZ GmbH möglich.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben an.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 365a Abs 1, 365b Abs 1, 365e Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Zum Formular
Online-Verfahren
Gewerbe – GewerbeInformationsSystem Austria (GISA) – Auszug
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft