Arbeitspapiere
Beim Beenden des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Anspruch auf eine vollständige Abrechnung und die Auszahlung offener Entgeltansprüche. Diese kann beinhalten:
- Laufendes Entgelt
- Sonderzahlungen
- Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Abfertigung
- Kündigungsentschädigung (d.h. Anspruch auf jenes Entgelt, das die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte) bei termin- bzw. fristwidriger Kündigung, bei unbegründeter Entlassung sowie bei berechtigtem Austritt
Frist: Fällig wird die Abrechnung mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis.
Darüber hinaus haben sie Anspruch auf folgende Arbeitspapiere:
- Arbeitsbescheinigung
- Bestätigung über die Abmeldung beim Krankenversicherungsträger
- Arbeits- und Entgeltbestätigung
- Arbeitszeugnis
Hinweis
Verabsäumt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber das zeitgerechte Ausstellen der Abrechnung und das Auszahlen des restlichen Entgelts, ist sie/er verpflichtet, der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer vorläufig eine angemessene Akontozahlung zukommen zu lassen.
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern eine sogenannte Arbeitsbescheinigung ausstellen, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Diese Bescheinigung wird in der Folge vom Arbeitsmarktservice (→ AMS) benötigt.
Übermitteln Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber ihre Sozialversicherungsmeldungen über den elektronischen Datenaustausch (ELDA), entfällt das Ausstellen der Arbeitsbescheinigung. Das Arbeitsmarktservice (AMS) kann online auf die Abmeldungen von der Sozialversicherung zugreifen.
Weigert sich eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber, die Arbeitsbescheinigung auszustellen, können Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer direkt beim AMS Beschwerde darüber einreichen. Das AMS kann gegebenenfalls einen Strafantrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betrieb befindet, einreichen.
Formulare
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (→ oesterreich.gv.at) (ASVG) schreibt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vor, der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bestätigung über die erfolgte Abmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger (→ SV) auszuhändigen. Bei einem Wechsel zwischen Vollversicherung und Teilversicherung ist ebenfalls eine Bestätigung der Meldung an die Versicherte/den Versicherten auszuhändigen.
Die Verpflichtung gilt auch für die Anmeldung beim Krankenversicherungsträger (→ SV).
Im Fall von Krankheit bei gleichzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für das Erlangen des Krankengeldes eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung auszustellen, sofern kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder der Anspruch nur bis zur Hälfte besteht. Eine Arbeits- und Entgeltbestätigung wird auch für das Wochengeld benötigt.
Weigern sich Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, diese Bestätigungen auszustellen, oder machen sie darin wissentlich unrichtige Angaben, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer einen Strafantrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien: Magistratisches Bezirksamt (→ Stadt Wien) einreichen.
Formular
Musterbrief an das Finanzamt wegen fehlenden Jahreslohnzettels (→ AK)
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Verlangen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das ihnen vom Unternehmen gebührenfrei auszustellen ist.
Folgende Punkte sollte ein Arbeitszeugnis aufweisen:
- Name der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
- Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Angaben über die Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
- Ort, Datum, Unterschrift der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
In einem Arbeitszeugnis dürfen keine für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nachteiligen Aussagen getroffen werden.
Weigert sich die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber, ein Arbeitszeugnis auszustellen, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer dieses über das Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ) einklagen.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
- § 1163 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- § 39 Angestelltengesetz (AngG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Finanzen
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft