Entlassung
Eine "Entlassung" ist vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Gründe, die die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zur Entlassung berechtigen, müssen derart schwerwiegender Natur sein, dass ihr/ihm objektiv betrachtet die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers auch nur für die Dauer der (gesetzlichen oder vereinbarten) Kündigungsfrist unzumutbar ist. Der Ausspruch der Entlassung hat unverzüglich nach Bekanntwerden eines Entlassungsgrundes zu erfolgen.
Es gibt keine besonderen Formvorschriften (z.B. schriftlich) für die Entlassung. Es ist auch ein schlüssiges Verhalten ausreichend. Es muss jedoch klar erkennbar sein, dass die ernsthafte und klare Absicht besteht, dass Arbeitsverhältnis sofort zu beenden.
Eine schriftliche Entlassung wird erst wirksam, wenn sie der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zugestellt wird. Sie ist somit empfangsbedürftig und nicht einseitig rücknehmbar.
Entlassungsgründe
Entlassungsgründe werden im österreichischen Arbeitsrecht für Angestellte nach dem Angestelltengesetz (AngG) beispielhaft aufgeführt, während sie für Arbeiterinnen/Arbeiter nach der Gewerbeordnung (GewO) vollständig aufgelistet sind. Sowohl die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer haben das Recht zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnis bei vorliegen eines wichtigen Grundes. Die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nennt man Vorzeitiger Austritt.
Achtung
Wird eine schwangere Frau in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft entlassen, bleibt ihr Entlassungsschutz trotzdem aufrecht, wenn sie ihrer Mitteilungspflicht über das Bestehen der Schwangerschaft entsprechend der Kündigungsregelung des Mutterschutzgesetzes nachkommt und binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Entlassung die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis setzt.
Hinweis
Die Entlassung kann von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer in der Regel binnen zwei Wochen (manchmal einer Woche) ab Erhalt der Entlassung vor dem Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Die Anfechtung kann auch der Betriebsrat auf Ersuchen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers binnen einer Woche bei Gericht einbringen
Angestellte nach dem Angestelltengesetz können aus verschieden Gründen entlassen werden, z.B. wenn sie:
- im Dienst untreu sind oder sich einer Handlung schuldig machen, die sie des Vertrauens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt
- nicht in der Lage sind, die versprochene oder den Umständen nach angemessene Arbeitsleistung zu leisten
- die Arbeitsleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund (z.B. Krankheit, Unglücksfall) unterlassen oder sich beharrlich weigern, diese zu erbringen
- ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben oder im selben Geschäftszweig der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf eigene oder fremde Rechnung Geschäfte betreiben
- durch eine längere Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit, ausgenommen wegen Krankheit oder Unglücksfalls, an der Ausübung ihrer Dienste gehindert sind
- sich Verletzungen der Sittlichkeit oder Ehre oder Tätlichkeiten (z.B. Diebstahl, Veruntreuung, Körperverletzung) gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber oder Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu Schulden kommen lassen
Arbeiterinnen/Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung können aus folgenden Gründen entlassen werden, wenn sie:
- bei Abschluss des Arbeitsvertrages die Gewerbeinhaberin/den Gewerbeinhaber durch Vorlegen falscher Zeugnisse, Papiere etc. getäuscht oder sie/ihn nicht über das Bestehen eines anderen Arbeitsverhältnisses in Kenntnis gesetzt haben
- ihre Pflichten beharrlich verletzen
- für die zu verrichtende Arbeit als unfähig befunden werden
- die Arbeit unbefugt verlassen
- trotz mehrmaliger erfolgloser Warnung der Alkoholsucht verfallen
- sich eines Diebstahls (→ oesterreich.gv.at), einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig machen, welche sie des Vertrauens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt
- sich einer groben Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen die Arbeitgeberin/gegen den Arbeitgeber oder Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter schuldig machen
- ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verraten oder ohne Einwilligung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers ein abträgliches Nebengeschäft betreiben
- die übrigen Arbeiterinnen/Arbeiter zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegen die Gewerbeinhaberin/den Gewerbeinhaber, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten versuchen
- mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind, oder durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig werden
- eine 14 Tage übersteigende Freiheitsstrafe verbüßen müssen
Jede Entlassung, auch eine unberechtigte, beendet das Dienstverhältnis sofort. Eine Weiterbeschäftigung würde vor Gericht als Verzicht auf die Entlassung gedeutet werden.
In Betrieben mit einem gewählten Betriebsrat muss die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber den Betriebsrat unverzüglich über jede Entlassung verständigen. Dieser kann verlangen, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber mit ihm innerhalb von drei Arbeitstagen die Entlassung berät.
Je nachdem, ob eine Entlassung berechtigt ist oder nicht, gibt es weitere Rechtsfolgen:
- Bei berechtigter Entlassung ist eine Endabrechnung zu erstellen. Diese umfasst das Entgelt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, die Urlaubsersatzleistung und bei Angestellten anteilige Sonderzahlungen. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind bei einer verschuldeten Entlassung schadenersatzpflichtig. Sie müssen alle Schäden ersetzen, die mit ihrer/seiner berechtigten Entlassung im Zusammenhang stehen.
- Bei unberechtigter Entlassung hat der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer Anspruch auf alle Leistungen, die sie/er erhalten hätte, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber termin- und fristgerechten erfolgt wäre ("Kündigungsentschädigung").
Weiterführende Links
- Kurzfilm zum Thema "Fristlose Entlassung" (→ AK)
- Broschüre "Arbeitsverhältnisse beenden" (→ AK)
- Beschäftigungsende (→ EURES)
Rechtsgrundlagen
- Angestelltengesetz (AngG)
- Gewerbeordnung (GewO)
- § 1162 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Mutterschutzgesetz (MSchG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft