Bezahlte Freistellung für Großschadensereignis- und Bergrettungseinsätze
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die nach Antritt des Arbeitsverhältnisses wegen
- eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation,
- eines Rettungsdienstes,
- einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis oder
- als Mitglied eines Bergrettungsdienstes bei einem Bergrettungseinsatz
an der Dienstleistung verhindert sind, haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbart wird.
Erfolgt die Teilnahme der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
- an einem Großschadensereignis oder einem Bergrettungseinsatz ohne entsprechende Vereinbarung der bezahlten Dienstfreistellung oder
- an anderen Rettungs- oder Hilfseinsätzen (kein Großschadensereignis oder Bergrettungseinsatz).
besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber.
Wird kein Entgelt geleistet, steht der Einsatzkraft unter Umständen ein Anspruch auf Einkommensersatz gegenüber dem Land oder der Gemeinde nach den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen zu.
Achtung
Wer wegen Hilfe bei Aufräumungsarbeiten, medizinischer Versorgung oder Suche bzw. Begleitung von Angehörigen in ein auswärtiges Katastrophengebiet reist, muss zu diesem Zweck Urlaub mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbaren. Ein rechtmäßiger Hinderungsgrund wird in der Regel nicht gegeben sein.
Großschadenereignis und Bergrettungseinsatz
Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Der Begriff Großschadensereignis ist so zu verstehen, dass die Schädigung kausal auf einen Naturvorgang oder ein sonstiges singuläres Schadensereignis zurückzuführen ist.
Brände in drei Ortschaften im selben Bezirk am selben Tag, die für sich genommen noch kein Großschadensereignis darstellen und unabhängig voneinander entstanden sind, sind hinsichtlich der Einsatzkräfte und Einsatzdauer nicht zusammenzurechnen und bilden daher kein Großschadensereignis.
Führen hingegen (zusammenhängende) Regenfälle oder Schneeschmelze zu einem Hochwasser, kann hinsichtlich der Einsätze in mehreren Ortschaften zur Eindämmung des Hochwassers am Fluss ein Großschadensereignis vorliegen, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.
Der Begriff Bergrettungseinsatz umfasst auch Rettungseinsätze in Höhlen.
Entgeltfortzahlung bei Vereinbarung der Freistellung
Die Vereinbarung über Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung kann auch vorab für zukünftige Einsätze getroffen werden. Auch eine nachträgliche und zeitnahe Zustimmung zu der Teilnahme am Einsatz schließt einen Ersatz der getätigten Entgeltfortzahlung nicht aus. Die Zustimmung kann auch durch eine bloße Fortzahlung des Entgelts schlüssig erfolgen.
Liegt keine derartige Vereinbarung der bezahlten Dienstfreistellung vor, stellt die Teilnahme am Einsatz keinesfalls einen Entlassungsgrund dar.
Ersatz für Entgeltfortzahlungen der Arbeitgeber durch das Bundesland
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die für eine Dienstverhinderung wegen Teilnahme an einem Großschadensereignis- und Bergrettungseinsatz Entgelt fortzahlen, können nach den jeweiligen Vorgaben des Landes einen Ersatz durch das Land gewährt werden. Die Antragstellung muss in dem Bundesland erfolgen, in dem das Großschadensereignis oder der Bergrettungseinsatz eingetreten oder erfolgt ist.
Zuschuss des Bundes
Der Bund leistet aus den Mitteln des Katastrophenfonds Zuschüsse an die Länder für Auszahlungen, die das Land für Ersatz an Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber für Entgeltfortzahlungen an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vornimmt, die im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation bei einem Großschadensereignis oder bei einem Bergrettungseinsatz zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt waren.
Für einen Ersatz des Landes an Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die das Entgelt bei Dienstverhinderung wegen Teilnahme an anderen Rettungs- oder Hilfseinsätzen (kein Großschadensereignis oder Bergrettungseinsatz) fortzahlen, gebührt kein Zuschuss des Bundes.
Der Begriff "durchgehender Einsatz" umfasst
- die Anreisezeit zum Stützpunkt der Einsatzorganisation oder zum Einsatzort,
- Vorbereitungsarbeiten für den Einsatz,
- die Anreise vom Stützpunkt der Einsatzorganisation zum Einsatzort,
- Tätigkeiten im Einsatz inklusive Pausen,
- eine Rückfahrt zum Stützpunkt sowie
- anschließende Abschlussarbeiten.
Die Formulierung Dienstverhinderung "wegen eines Einsatzes" umfasst auch Zeiten der notwendigen Erholung der Einsatzkraft vom Einsatz nach dessen Abschluss.
Die Fondsmittel betragen pauschal 200 Euro pro (mindestens acht Stunden) im Einsatz befindlicher Einsatzkraft und Tag.
Der Begriff "Tag" ist als ein Arbeitstag im Umfang der nach der Arbeitszeiteinteilung (Dienstplan, Schichtplan) vorgesehenen täglichen Normalarbeitszeit zu verstehen. Voraussetzung für den Ersatz ist somit, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Einsatzkraft im Ausmaß eines ganzen Arbeitstages freistellt und das Entgelt fortzahlt.
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs 3a Angestelltengesetz (AngG)
- § 1154b Abs 6 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft