Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sterbende Angehörige sowie ihre schwersterkrankten Kinder über einen bestimmten Zeitraum zu begleiten. Die jeweilige Maßnahme ist der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. Der Grund für die Maßnahme bzw. deren Verlängerung ist glaubhaft zu machen.

Folgende Varianten stehen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern offen:

  • Herabsetzen der Arbeitszeit (Familienhospizteilzeit)
  • Ändern der Lage der Arbeitszeit (z.B. Frühdienst auf Spätdienst)
  • Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts (Familienhospizkarenz)

Personen, die eine Familienhospizkarenz vereinbart haben, haben einen Anspruch auf Pflegekarenzgeld. Wenn eine Familienhospizkarenz in Anspruch genommen wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds ( oesterreich.gv.at) gewährt werden.

Achtung

Ab Bekanntgabe der Sterbebegleitung bzw. Begleitung schwersterkrankter Kinder ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bis vier Wochen nach deren Ende kündigungs- und entlassungsgeschützt. Der nicht verbrauchte Urlaubsanspruch als auch der Anspruch auf Sonderzahlungen wird für diese Zeit im jeweiligen Arbeitsjahr aliquotiert.

Sterbebegleitung kann für

  • Ehegattinnen/Ehegatten
  • eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner und deren Kinder
  • Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und deren Kinder
  • Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
  • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Geschwister sowie
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder

verlangt werden.

Die Sterbebegleitung kann im Anlassfall zunächst für maximal drei Monate in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung bis zu insgesamt sechs Monaten pro Anlassfall möglich.

Begleitung schwersterkrankter Kinder kann für

  • leibliche Kinder
  • Stiefkinder
  • Adoptiv- und Pflegekinder
  • Kinder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten sowie
  • Kinder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners

verlangt werden, unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.

Die Maßnahmen zur Sterbebegleitung bzw. zur Begleitung schwersterkrankter Kinder können auch von mehreren Angehörigen gleichzeitig vorgenommen werden.

Die Begleitung schwersterkrankter Kinder kann zunächst für maximal fünf Monate in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung bis zu insgesamt neun Monaten pro Anlassfall möglich.

Bei der Begleitung schwersterkrankter Kinder wird außerdem von einem neuen Anlassfall ausgegangen, wenn die Karenz/Teilzeitbeschäftigung wegen einer weiteren medizinische notwendigen Therapie erforderlich ist. Das gilt auch dann, wenn kein neues Krankheitsbild zu finden ist. Diese neuerliche Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz/-teilzeit zur Begleitung schwersterkrankter Kinder darf höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden.

Die jeweilige Maßnahme ist der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. Der Grund für die Maßnahme bzw. deren Verlängerung ist glaubhaft zu machen.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 17. Juli 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft