Elternkarenz und Elternteilzeit – Kündigungs- und Entlassungsschutz
Beginn des Kündigungs- und Entlassungsschutzes
Nimmt die Mutter Elternkarenz oder Elternteilzeit unmittelbar nach der Schutzfrist in Anspruch, läuft der Kündigungs- und Entlassungsschutz weiter. Nimmt der Vater Elternkarenz oder Elternteilzeit unmittelbar nach der Schutzfrist der Mutter in Anspruch, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung der Elternkarenz oder Elternteilzeit, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.
In allen übrigen Fällen beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung der Elternkarenz oder Elternteilzeit, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Elternkarenz oder Elternteilzeit.
Schriftliche Bekanntgabe der Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023:
Zusätzlich kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer innerhalb von fünf Tagen ab Zugang der Kündigung eine schriftliche Begründung verlangen. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat binnen fünf Tagen ab Aufforderung die Kündigung schriftlich zu begründen. Wird die Kündigung nicht begründet, hat dies auf die Wirksamkeit der Kündigung keine Auswirkungen.
Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Ende einer Elternkarenz bzw. eines Karenzteiles oder der Elternteilzeit. Dauert eine Teilzeit jedoch länger als bis zum vierten Geburtstag des Kindes, endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach dem vierten Geburtstag. Danach besteht Motivkündigungsschutz.
Wird während der Elternteilzeit eine weitere Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers aufgenommen, kann sie/er binnen acht Wochen ab Kenntnis eine Kündigung aussprechen.
Details zum Kündigungsschutz
Während des Kündigungsschutzes kann eine Kündigung nur dann rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des Gerichts eingeholt wurde. Dafür muss eine Klage auf Zustimmung zur Kündigung erhoben werden. Nach Stilllegung des Betriebes ist eine Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung nicht erforderlich.
In folgenden Fällen kann das Arbeits- und Sozialgericht eine Zustimmung zur Kündigung erteilen:
- Wenn eine Weiterbeschäftigung wegen einer Einschränkung oder Stilllegung des Betriebes (oder einzelner Betriebsabteilungen) nicht ohne Schaden für den Betrieb möglich ist
- Wenn sich die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung – nach Rechtsbelehrung – mit der Kündigung einverstanden erklärt
Wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Klage nach dem ersten Lebensjahr des Kindes eingebracht hat, kann das Arbeits- und Sozialgericht der Kündigung auch zustimmen, wenn die Kündigung
- entweder durch Umstände die in der Person der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers liegen, welche die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder
- durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen
begründet ist und das Aufrechterhalten des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unzumutbar ist.
Den entsprechenden Nachweis hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zu erbringen.
Erst nach Ablauf des Kündigungsschutzes kann eine Kündigung ohne Zustimmung des Gerichts durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ausgesprochen werden, ab diesem Zeitpunkt beginnt die Kündigungsfrist zu laufen.
Details zum Entlassungsschutz
Während des Entlassungsschutzes ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts für eine Entlassung nötig.
Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:
- Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
- Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
- Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines bedenklichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:
- Gewalttaten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
- Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
- Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
- Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung
Die Entlassung ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.
Einvernehmliche Auflösung
Während des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes ist eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich durchgeführt wurde.
Minderjährige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer brauchen eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie über den Kündigungsschutz aufgeklärt wurden. Diese Bescheinigung kann durch das Arbeits- und Sozialgericht oder die jeweils zuständige Arbeiterkammer ausgestellt werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Mutterschutzgesetz (MSchG)
- Väter-Karenzgesetz (VKG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft