Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Teil 9 – Schadenersatz im Arbeitsrecht

Teil 9 der Arbeitsrechtsreihe beschäftigt sich mit den Folgen von Schäden, die während der Arbeitszeit entstehen.

Info

Das Schadenersatzrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen jemand von einer anderen Person Ausgleich (Schadenersatz) für einen Schaden verlangen kann. Grundsätzlich trägt jeder seinen Schaden selbst. Soll der Schaden von einer anderen Person ersetzt werden, muss dieser ihr zurechenbar sein, zum Beispiel wenn Verschulden vorliegt.

Für einen Schadenersatzanspruch müssen vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Schaden
  • Kausalität – d.h. das Verhalten der Schädigerin/des Schädigers war ausschlaggebend für den Schaden
  • Rechtswidrigkeit
  • Verschulden: das Verhalten kann der Schädigerin/dem Schädiger persönlich vorgeworfen werden

Was regelt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG)?

Verursacht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer während ihrer/seiner Arbeit einen Schaden, regelt das DHG, wie dieser zu ersetzen ist. Das DHG sieht ein richterliches Mäßigungsrecht vor, welches den Schadenersatz reduzieren oder sogar ganz aufheben kann. Die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab. Das Gericht nimmt jedoch Rücksicht auf den Grad des Verschuldens und auf gewisse Umstände wie:

  • das Ausmaß der Verantwortung, die mit der ausgeübten Tätigkeit verbunden ist,
  • die Berücksichtigung der Gefahr eines Schadeneintritts beim Entgelt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
  • den Grad der Ausbildung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
  • die Arbeitsbedingungen unter denen die Dienstleistung zu erbringen war und
  • ob mit der erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß ein Eintritt eines Schadens wahrscheinlich oder schwer vermeidbar ist.

Hinweis

Bei Vorsatz hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den vollen Schadenersatz zu leisten. Bei grober und leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht den Schadenersatz mäßigen oder erlassen.

Für entschuldbare Fehlleistungen haftet die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nicht.

Schädigung Dritter

Schädigt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer einen Dritten, greift die Gehilfenhaftung. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet daher zusätzlich zu seinen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern. Je nachdem wer den Schaden vorerst ersetzen muss, hat entweder die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch oder die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einen Rückforderungsanspruch für den geleisteten Schadenersatz.

Letzte Aktualisierung: 10. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion