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Unbedenklichkeitsbescheinigung – Saisonarbeiter

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein Dokument, das bestätigt, dass keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt einer Fremden/eines Fremden in Österreich bestehen. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber benötigen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, wenn sie Drittstaatsangehörige, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, als Saisoniers beschäftigen möchten. Sie wird von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Landespolizeidirektion) ausgestellt und muss dem Ansuchen um Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) angeschlossen werden.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind vier Wochen gültig. Beantragen kann sie nur die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bzw. eine von ihr/ihm bevollmächtigte Person, nicht aber die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer selbst. Ein Antragsformular kann auf den Seiten des Bundesministeriums für Inneres heruntergeladen werden.

Die fremdenrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist von der Unbedenklichkeitsbescheinigung, die vom Finanzamt ausgestellt wird, zu unterscheiden.

Letzte Aktualisierung: 20. Mai 2022

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion