Förderung für KMU: Zuschüsse für Marken- und Designanmeldungen 2025
Bis zu 75 Prozent der Anmeldegebühren können im Jahr 2025 rückerstattet werden
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können dieses Jahr wieder Förderungen für den Schutz ihres geistigen Eigentums in Anspruch nehmen. Die Förderung erfolgt über den EU-weiten KMU-Fonds in Kooperation mit dem Österreichischen Patentamt.
Derzeit verfügbar ist Gutschein 2 für Marken- und Designanmeldungen. Förderfähig sind nationale und EU-weite Anmeldungen mit bis zu 75 Prozent Zuschuss, internationale Anmeldungen mit bis zu 50 Prozent. Der maximale Förderbetrag liegt bei 700 Euro pro Unternehmen.
Die Gutscheine für Patente (Gutschein 3) und Sortenschutz (Gutschein 4) sind aufgrund hoher Nachfrage aktuell ausgesetzt.

Förderung beantragen: Das sollten Unternehmen wissen
- Die Förderung kann ausschließlich vor der Schutzrechtsanmeldung beantragt werden.
- Die Antragstellung ist seit dem 3. Februar 2025 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) möglich.
- Pro Gutschein ist ein Antrag pro Jahr und Unternehmen zulässig.
- Antragsberechtigt sind Unternehmen, die laut EU-Definition als KMU gelten.
Hinweis
Laut der Europäischen Union gelten Unternehmen als KMU wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
- Mikro-Unternehmen: weniger als 10 Mitarbeiter, Jahresumsatz oder Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.
- Kleine Unternehmen: weniger als 50 Mitarbeiter, Jahresumsatz oder Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro.
- Mittlere Unternehmen: weniger als 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro und/oder Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.
Von der Beratung bis zur Rückerstattung
Zunächst wird empfohlen, eine Beratung in Anspruch zu nehmen – etwa über die Hotline des Österreichischen Patentamts oder über die Plattform discover.ip. Anschließend erfolgt die Antragstellung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Sobald eine Förderzusage vorliegt, müssen die gewünschten Marken- oder Designanmeldungen innerhalb eines Monats eingereicht werden. Förderfähige Kosten können bis spätestens sechs Monate nach dem ersten Rückerstattungsantrag geltend gemacht werden.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion