Vergabeverfahren – Widerruf einer Ausschreibung

Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Verpflichtender Widerruf

Ein Vergabeverfahren ist nach Ablauf der Angebotsfrist zu widerrufen, wenn

  • Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
  • Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
  • kein Angebot eingelangt ist oder
  • nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.

Vor Ablauf der Angebotsfrist ist ein Widerruf bei den ersten beiden Punkten verpflichtend.

Möglicher Widerruf

Ein Vergabeverfahren kann nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen werden, wenn

  • nur ein Angebot eingelangt ist oder
  • nach dem Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verbleibt oder
  • dafür sachliche Gründe bestehen.

Vor Ablauf der Angebotsfrist kann eine Ausschreibung widerrufen werden, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

Hinweis

Der Auftraggeber muss den Bieterinnen/Bietern den beabsichtigten Widerruf mitteilen bzw. diesen in derselben Art bekannt machen wie die (Auftrags‑) Bekanntmachung.

Nach Ablauf der Teilnahmefrist in einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren kann von einer Bekanntmachung abgesehen werden und die Widerrufsentscheidung den im Verfahren verbliebenen Unternehmen mitgeteilt werden. In der Bekanntmachung und in der Mitteilung sind das Ende der Stillhaltefrist und die Gründe bekanntzugeben.

Der Widerruf darf nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erklärt werden (sonst ist er unwirksam). Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung. Im Fall eines Widerrufs vor Ende der Angebotsfrist beginnt die Stillhaltefrist mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung bzw. Mitteilung.

Die Stillhaltefrist beträgt:

  • 10 Tage bei elektronischer Übermittlung bzw. Bereitstellung
  • 15 Tage bei brieflicher oder sonstiger geeigneter Übermittlung

Vor Ablauf der Stillhaltefrist darf kein neues Vergabeverfahren über den gleichen Auftragsgegenstand eingeleitet werden (außer die Beschaffung ist aus dringlichen zwingenden Gründen erforderlich). Bereits eingelangte Angebote dürfen nicht geöffnet werden.

Hinweis

Die Regelungen gelten für den "klassischen Bereich" der Vergabeverfahren (öffentliche Auftraggeber). Die Bestimmungen für den Sektorenbereich sowie die Konzessionsvergabe weichen davon (leicht) ab.

Weitere Informationen zur Ausschreibung und zum Zuschlagsverfahren finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

Bewerten Sie diese Seite und geben Sie uns Tipps, wie wir sie noch besser gestalten können.