Verpflichtung von Unternehmen zum ORF-Beitrag
Seit 1. Jänner 2024 ist der geräteunabhängige ORF-Beitrag in Höhe von EUR 15,30 pro Monat zu entrichten. Dieser ersetzt die GIS-Gebühr und dient der Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ORF). Diese neue Abgabe müssen neben Haushalten auch Unternehmen verpflichtend entrichten. Dabei gelten besondere Regeln, Ausnahmen und Deckelungen.
Höhe des Beitrags
Die Höhe des ORF-Beitrags wird für das jeweilige Unternehmen pro Gemeinde mit zumindest einer Betriebsstätte, für welche im letzten Kalenderjahr Kommunalsteuer abgeführt werden musste, berechnet, gestaffelt und entsprechend bezahlt. Der Stichtag dafür ist jeweils der 15. April. Der ORF-Beitrag für Unternehmen ist einmal jährlich als Jahresbeitrag von 183,60 Euro zu entrichten.
In einigen Bundesländern ist zusätzlich zum ORF-Beitrag eine Landesabgabe zu entrichten.
- Keine Landesabgabe fällt an in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg und Wien
- Burgenland: 55,20 Euro pro Jahr
- Kärnten: 55,20 Euro pro Jahr
- Steiermark: 56,40 Euro pro Jahr
- Tirol: 37,20 Euro pro Jahr
Wieviel ein Unternehmen als ORF-Beitrag zu entrichten hat, ist von zwei Faktoren abhängig:
Summe der im Vorjahr an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne pro Gemeinde:
- Bis 1,6 Mio. Euro: 1 ORF-Beitrag
- Bis 3 Mio. Euro: 2 ORF-Beiträge
- Bis 10 Mio. Euro: 7 ORF-Beiträge
- Bis 50 Mio. Euro: 10 ORF-Beiträge
- Bis 90 Mio. Euro: 20 ORF-Beiträge
- Mehr als 90 Mio. Euro: 50 ORF-Beiträge
Anzahl der Betriebsstätten in einer Gemeinde:
- Der maximale Beitrag gilt für alle Betriebsstätten in einer Gemeinde.
- Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden müssen die Beiträge pro Gemeinde entrichten.
- Homeoffice gilt in diesem Zusammenhang nicht als Betriebsstätte.
- Es gibt eine Beitragsbegrenzung (Obergrenze) von 100 Beiträgen pro Jahr für alle Betriebsstätten eines Unternehmens (gegebenenfalls zuzüglich einer entsprechend anfallenden Landesabgabe) Gemeinde unabhängig und österreichweit
Eine Umsatzsteuer auf den ORF-Beitrag wird nicht eingehoben.
Beispiel
Ein Unternehmen mit Sitz in St. Pölten und einer Bruttolohnsumme von 1 Mio. Euro im Jahr 2023 zahlt einen ORF-Jahresbeitrag in Höhe von 183,60 Euro.
Hat das Unternehmen zusätzlich eine Betriebsstätte in Klagenfurt (zusätzlich 1 Mio. Bruttolohnsumme), fällt für diese ein weiterer ORF-Beitrag (ORF-Beitrag 15,30 Euro pro Monat + Landesabgabe Kärnten 4,60 Euro pro Monat insgesamt 238,80 Euro) an.
Das Unternehmen zahlt dann für die Betriebsstätten in St. Pölten und Klagenfurt insgesamt einen Jahresbeitrag in Höhe von 422,40 Euro.
Betroffene Unternehmen und Ausnahmen
Nicht alle Unternehmen sind vom ORF-Beitrag betroffen. Dazu kommen Ausnahmen und besondere Regelungen.
Betroffene Unternehmen:
- Alle kommunalsteuerpflichtigen Unternehmen, d.h. alle Betriebe, die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beschäftigen, müssen den ORF-Beitrag leisten.
- Natürliche Personen sind im privaten Bereich von der Beitragspflicht "befreit", sofern sie für die Adresse ihres Hauptwohnsitzes bereits im betrieblichen Bereich als Unternehmerin/Unternehmer ihren ORF-Beitrag entrichten.
- Ein-Personen-Unternehmen (EPU) sind grundsätzlich nicht beitragspflichtig, es sei denn, sie sind kommunalsteuerpflichtig.
Ausnahmen:
- Unternehmen, die im letzten Kalenderjahr von der Kommunalsteuer befreit waren, sind auch vom ORF-Beitrag befreit. Diese beinhalten u.a. Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die einen mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zweck im Bereich der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge erfüllen.
Meldung
Durch die Anbindung des ORF-Beitrages für Unternehmen an die Kommunalsteuer werden aufgrund der Zusammenarbeit der OBS mit dem BMF Unternehmen die beitragspflichtig sind automatisch registriert. Die neue Vorschreibung erfolgt durch das OBS. Der ORF-Beitrag ist im betrieblichen Bereich jährlich (1 x 12 Monate) zu entrichten.
Der festgesetzte ORF-Betrag wird vom OBS an die Unternehmen übermittelt und ist binnen 14 Tagen ab der Zustellung der Vorschreibung fällig. Die Festsetzung des ORF-Beitrages kann nach entsprechendem Antrag bei der OBS mittels Bescheid erfolgen Gegen diesen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Summe der Arbeitslöhne: § 5 Kommunalsteuergesetz (KommstG)
- Unternehmen: § 3 Kommunalsteuergesetz (KommstG)
- Betriebsstätte: § 4 Kommunalsteuergesetz (KommstG)
- ORF-Beitrags-Gesetz 2024
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion