Betriebsanlagen – Weitere Bewilligungen

Neben der gewerberechtlichen Genehmigung von Betriebsanlagen können folgende Bewilligungen erforderlich sein:

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht

Gemäß der Naturschutzgesetze der Bundesländer bestehen allgemeine Verpflichtungen zum Schutz und zur Pflege der Natur als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen.

Naturschutz liegt ausschließlich im Kompetenzbereich der Bundesländer.

Folgende Punkte werden grundsätzlich im Rahmen des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren überprüft:

  • Widerspricht die Maßnahme dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde?
  • Wird durch die Maßnahme das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst?
  • Wird das Gefüge des Naturhaushalts beeinträchtigt oder ist dies zu erwarten?
  • Wird der Charakter des Landschaftsraums nachteilig beeinträchtigt?
  • Wird der jeweils in den Schutzgebietsverordnungen festgelegte Schutzgegenstand (z.B. Tiere, Pflanzen, Lebensräume) oder Schutzzweck (z.B. Erhaltung von Arten und deren Lebensräumen) nachteilig beeinträchtigt oder ist dies zu erwarten?

Diese Überprüfungsaufgaben und die Erstellung eines Gutachtens übernimmt im Rahmen der behördlichen Verfahren die Sachverständige/der Sachverständige für Landschaftsschutz oder für Naturschutz.

Zuständige Stelle

Hinweis

An diese Bewilligung können auch Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.

Wasserrechtliche Bewilligungspflicht

Der gewöhnliche Gebrauch von öffentlichen Gewässern, der ohne besondere Vorrichtungen vorgenommen wird und die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließt, ist ausdrücklich erlaubt. Es ist beispielsweise für das Baden, das Waschen, das Tränken, die Gewinnung von Pflanzen (z.B. Wasserpflanzen) und die Benutzung der Eisdecke (z.B. Eislaufen) keine behördliche Bewilligung notwendig. Dies wird "Gemeingebrauch" genannt.

Eine behördliche Bewilligung gemäß Wasserrechtsgesetz (WRG) ( BML) ist jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Gewässern über den "Gemeingebrauch" hinaus erforderlich. Dies gilt insbesondere bei:

  • (Be)Nutzung der Gewässer zur Energiegewinnung sowie die Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlage (z.B. Kraftwerke) sowie Änderungen des Zwecks der Wasserbenutzung.
  • Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und für die damit im Zusammenhang stehenden Eingriffe in den Grundwasserhaushalt sowie für die Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlagen
    Für Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer sieht das WRG in diesem Zusammenhang eine eingeschränkte Ausnahme vor.

Neben diesen "typischen" Bewilligungstatbeständen bedürfen u.a. auch folgende Tatbestände einer wasserrechtlichen Bewilligung:

  • Mehr als geringfügige Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen (z.B. Einbringungen in Gewässer – wie bei Kläranlagen – und Versickerungen)
  • Gewinnung von Sand und Kies mit besonderen Vorrichtungen
  • Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten
  • Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden)
  • Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch folgende Tatbestände einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen:

  • Maßnahmen in Wasserschongebieten, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens gefährden können
  • Die Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und Uferbauten
    Dies gilt im Wesentlichen auch für Schutz- und Regulierungswasserbauten und Entwässerungsanlagen.
  • Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt (z.B. Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in freier Natur)

Einen Antrag auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung können bei der jeweils zuständigen Stelle beantragt werden.

Zuständige Stelle

Hinweis

Durch die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist die Zuständigkeit für wasserrechtliche Bewilligungen punktuell ( z.B. bei Abwassereinleitungen in Gewässer) auf die Gewerbebehörde übergegangen. Das heißt wasserrechtliche Bewilligungen können im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens direkt durch die Gewerbebehörde erteilt werden.

Sonstige Bewilligungen

  • Baurechtliche Bewilligung
    Im Baubewilligungsverfahren wird das Bauvorhaben hinsichtlich des Baurechts und des Flächenwidmungsplans geprüft. Die Erteilung einer Baubewilligung besagt jedoch nicht, dass für das Projekt auch eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt wird.
  • Verkehrs- und straßenrechtliche Bewilligung
    Bei möglichen Gefährdungen oder Behinderungen im Straßenverkehr sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Es sollte auch genau überprüft werden, ob der geplante Standort der Betriebsanlage nicht in einer Schutzzone der Straße liegt und ob eine Zufahrt bewilligt werden kann.
  • Eisenbahnrechtliche Bewilligung
    Ähnlich wie neben der Straße gibt es auch hier einen besonders geschützten Bereich neben der Bahnlinie. Wird ein Gleisanschluss geplant, sollte vor Beginn der Planung Kontakt mit der Eisenbahnbehörde aufgenommen werden.
  • Forstrechtliche Bewilligungen (Rodung im Fall der Verwendung von Waldflächen, Bewilligung für forstschädliche Luftverunreinigungen verursachende Anlagen)
  • Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz
  • Bewilligung nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K)
  • Leitungsrechte für Strom-, Gas-, Telefonleitungen etc. in der Nähe von Betriebsanlagen
  • Landesrechtliche Bewilligungen für den Gebrauch öffentlichen Grundes
  • Genehmigung nach veranstaltungsrechtlichen Vorschriften der Bundesländer
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

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