Bevollmächtigte für Fahrzeuge
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Ausländische Herstellerinnen/Hersteller haben die Möglichkeit, eine bevollmächtigte Person zu bestellen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) und der Altfahrzeugeverordnung verantwortlich ist.
Ausländische Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler hingegen sind dazu verpflichtet, eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zu bestellen.
Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter gehandelt werden.
Wenn eine ausländische Herstellerin/ein ausländischer Hersteller eine bevollmächtigte Person bestellt hat und diese die Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, entfallen die Verpflichtungen der Importeurinnen/der Importeure hinsichtlich der Fahrzeuge dieser Herstellerin/dieses Herstellers.
"Hersteller-Begriff"
- Ausländische Hersteller: Jede Person, die
- gewerblich Fahrzeuge in Österreich an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt,
- ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat und
- eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen des AWG und der Altfahrzeugeverordnung bestellt hat.
- Ausländische Fernabsatzhändler: Jede Person, die gewerblich Fahrzeuge in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Aufgaben des Bevollmächtigten
Die/der Bevollmächtigte übernimmt sämtliche Verpflichtungen nach dem AWG und der Altfahrzeugeverordnung für Fahrzeuge, die ausländische Herstellerinnen/Hersteller bzw. Fernabsatzhänderlinnen/Fernabsatzhändler in Österreich an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher vertreiben. Diese Verpflichtungen sind unter anderem:
- Die/der Bevollmächtigte muss die von der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber in Verkehr gesetzten Massen an Fahrzeugen sowie die gesammelten und wiederverwendeten/verwerteten Massen an Altfahrzeugen melden.
- Die/der Bevollmächtigte hat jede betroffene Importeurin/jeden betroffenen Importeur von Fahrzeugen über Art, Umfang und allfällige Änderungen der Bevollmächtigung zu informieren sowie über die jeweils die Importeurin/den Importeur betreffenden Massen an Fahrzeugen, für die die Vollmachtgeberin/der Vollmachtgeber verantwortlich ist.
- Die/der Bevollmächtigte muss eine Liste der betroffenen Importeurinnen/der betroffenen Importeure an das Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten (ZAReg) übermitteln.
Bevollmächtigte für österreichische Fernabsatzhändler
Sofern in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine bevollmächtige Person für einen ausländischen Exporteur von Fahrzeugen an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher bestellt werden muss, müssen auch österreichische Herstellerinnen/Hersteller, die Fahrzeuge in andere EU-Mitgliedstaaten zur Abgabe an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher ausführen, in den jeweiligen Mitgliedstaaten eine bevollmächtigte Person benennen.
Diese Person ist für die Erfüllung der Herstellerpflichten in dem jeweiligen Mitgliedstaat verantwortlich, in dem die Letztverbraucherin/der Letztverbraucher des Geräts ansässig ist.
Betroffene Unternehmen
- Ausländische Herstellerinnen/Hersteller
- Ausländische Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler
- Österreichische Fernabsatzhändlerinnen/Fernabsatzhändler, die Fahrzeuge in andere EU-Mitgliedstaaten zur Abgabe an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher ausführen
Voraussetzungen
Für die Registrierung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die/der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland
- Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden
- Die Verantwortlichkeit für das Einhalten der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben
- Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der Folgendes ersichtlich ist:
- der Umfang der Bevollmächtigung,
- die ausdrückliche Zustimmung der/des Bevollmächtigten dazu, die Verpflichtungen der Herstellerin/des Herstellers bzw. Fernabsatzhändlerin/Fernabsatzhändlers wahrzunehmen sowie
- die vertragliche Sicherstellung,
- dass der/dem Bevollmächtigten das Recht eingeräumt wird, Verträge abzuschließen, die die Herstellerin/den Hersteller bzw. die Fernabsatzhändlerin/den Fernabsatzhändler verpflichten und
- dass alle zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Bestellung einer/eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden können.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Abteilung V/2 – Abfall- und Altlastenrecht
Anschrift: Stubenbastei 5, 1010 Wien
E-Mail: v2@bmk.gv.at
Verfahrensablauf
Wird beabsichtigt, als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter für eine ausländische Herstellerin/einen ausländischen Hersteller bzw. eine Fernabsatzhändlerin/einen Fernabsatzhändler zu handeln, ist eine – den oben genannten Voraussetzungen entsprechende – Vollmacht an das BMK (siehe "Zuständige Stelle") zu übermitteln.
Fällt die Prüfung der Vollmacht positiv aus (d.h. sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt) und hat sich der Bevollmächtigte im Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten (ZAReg) registriert, nimmt das BMK die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im ZAReg vor.
In weiterer Folge übermittelt das BMK die Stammdaten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. der Fernabsatzhändlerin/des Fernabsatzhändlers an das Umweltbundesamt (UBA). Das UBA registriert diese/diesen anhand der übermittelten Daten im ZAReg.
Anschließend werden der/dem Bevollmächtigten vom UBA sogenannte Nebenbenutzerzugangsdaten mitgeteilt, mit denen sie/er Zugang zu den Daten der ausländischen Herstellerin/des ausländischen Herstellers bzw. der Fernabsatzhändlerin/des Fernabsatzhändlers erhält.
Für den Fall, dass die ausländische Herstellerin/der ausländische Hersteller bzw. die Fernabsatzhändlerin/der Fernabsatzhändler selbst die Pflege ihrer/seiner Stammdaten übernehmen will, kann sie/er die benötigten Zugangsdaten jederzeit beim Helpdesk von edm.gv.at anfordern (+43 1 31304-8000 bzw. edm-helpdesk@umweltbundesamt.at).
Fällt die Prüfung der Vollmacht hingegen negativ aus, nimmt das BMK die Kennzeichnung als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter im ZAReg nicht vor und muss, sofern danach verlangt wird, einen Bescheid darüber ausstellen.
Erforderliche Unterlagen
Eine entsprechende Vollmacht
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Rechtsgrundlagen
- § 13a Abs 1 Z 4 und Z 5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
- Altfahrzeugeverordnung
- Altfahrzeugeverordnung-Novelle 2020 (§§ 12b bis 12d)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie