Kurzfristige Vermietung

Befreiungsvoraussetzungen

Von der Steuer befreit sind Kraftfahrzeuge, die zu mehr als 80 Prozent der kurzfristigen Vermietung dienen. Diese Fahrzeuge, im allgemeinen Sprachgebrauch als Leihfahrzeuge bezeichnet, erfüllen folgende Kriterien:

  1. Definition
    • Ein Leihfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das zum Zweck der Vermietung im Eigentum eines Unternehmens steht und typischerweise gegen ein Entgelt für eine bestimmte Zeit vermietet wird.
    • Das Fahrzeug wird ohne Fahrerin/Fahrer zur Verfügung gestellt.
  2. Dauer der Vermietung
    • Die Mietdauer darf in der Regel einen Monat nicht überschreiten.
  3. Nutzung durch Werkstätten
    • Auch Leihfahrzeuge, die von Kraftfahrzeug-Werkstätten Kundinnen/Kunden während der Reparaturarbeiten am eigenen Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden, fallen unter diese Kategorie.
    • Dabei ist es unerheblich, ob für die Nutzung des Leihfahrzeuges ein gesondertes Entgelt berechnet wird.
  4. Ausnahme: Leasingfahrzeuge
    • Leasingfahrzeuge sind nicht befreit, da es sich hierbei nicht um eine kurzfristige Vermietung handelt.

Nachweis des begünstigten Zwecks

Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muss die Verwendung des Fahrzeugs für den begünstigten Zweck nachgewiesen werden. Indizien für die Zweckbindung sind:

  • Eine Prognoserechnung über die geplante Geschäftstätigkeit.
  • Dokumentierte Anmietungsmöglichkeiten und Werbemaßnahmen.
  • Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.
  • Spezifische Versicherungen für das betreffende Kraftfahrzeug.

Entfall der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung wird nicht gewährt, wenn:

  1. Keine Vermietung stattfindet
    • Das Fahrzeug wird nach Erwerb über mehrere Monate nicht vermietet.
  2. Fehlende Bemühungen erkennbar
    • Es gibt keine erkennbaren Vermietungsbemühungen oder Werbemaßnahmen.
  3. Dokumentation fehlt
    • Es werden keine Fahrtenbücher oder andere geeignete Nachweise vorgelegt.

In solchen Fällen gilt der Nachweis für die begünstigte Nutzung als nicht erbracht, und die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist ausgeschlossen.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen