Tageszulassungen

Definition: Tageszulassung

Tageszulassungen sind kurzfristige Zulassungen eines Kraftfahrzeuges auf eine Fahrzeughändlerin/einen Fahrzeughändler, bei denen das Fahrzeug:

  • nicht auf Straßen des öffentlichen Verkehrs verwendet wird,
  • keinem Vorführzweck dient und
  • üblicherweise kein Kennzeichen erhält, wodurch eine Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen ist.

Kraftfahrzeuge mit Tageszulassungen werden in der Regel dem Umlaufvermögen zugerechnet.

Steuerrechtlicher Hintergrund

Grundsätzlich wird bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr in Österreich (im Rahmen einer Tageszulassung) der Tatbestand des § 1 Z 3 lit a NoVAG erfüllt und die Pflicht zur Leistung der NoVA entsteht.

Befreiungsbestimmung seit dem 1. Juli 2021
Mit Inkrafttreten des § 3 Abs 1 Z 2 NoVAG am 1. Juli 2021 sind Tageszulassungen von der NoVA befreit, sofern:

  • die Zulassung auf die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler nicht länger als drei Monate dauert.
  • Wird dieser Zeitraum überschritten, entsteht die Pflicht zur Leistung der NoVA ab dem Tag der Überschreitung.

Inanspruchnahme der Befreiung

Die seit dem 1. Juli 2021 geltende Befreiung kann direkt und ohne weitere Verwaltungsschritte in Anspruch genommen werden. Das Fahrzeug kann auf die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler zugelassen werden, ohne dass zuvor eine NoVA entrichtet werden muss – vorausgesetzt, die Bedingungen für die Befreiung sind erfüllt.

Unterscheidung nach Händlerstatus

  1. Hersteller oder Generalimporteure
    • Bei Fahrzeugen, die durch Hersteller oder Generalimporteure auf den Markt gebracht werden, erfolgt bei der Datenübermittlung an die Genehmigungsdatenbank keine Sperre.
    • Sofern die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt sind, kann das Fahrzeug auf die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler zugelassen werden, ohne dass ein Antrag beim Finanzamt erforderlich ist.
  2. Andere Fahrzeughändler
    • Fahrzeuge, die durch andere Händlerinnen/Händler auf den Markt gebracht werden, müssen in der Genehmigungsdatenbank durch den Generalimporteur gesperrt werden.
    • Vor der Zulassung im Rahmen einer Tageszulassung ist eine Freischaltung erforderlich. Dazu ist ein Antrag auf Freigabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) beim zuständigen Finanzamt ( BMF) zu stellen.
    • Formular: Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) – Freigabe/Sperre in der Genehmigungsdatenbank – NoVA 4.
    • Nach Freischaltung kann das Fahrzeug als Tageszulassung auf die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Dreimonatige Frist

  1. Maximale Dauer der Tageszulassung
    Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf eine Fahrzeughändlerin/einen Fahrzeughändler im Rahmen einer Tageszulassung darf höchstens drei Monate betragen. Wird diese Frist überschritten, entsteht die Pflicht zur Entrichtung der NoVA gemäß § 1 Z 3 NoVAG mit dem Tag der Fristüberschreitung.
  2. Berechnung der NoVA bei Fristüberschreitung
    • Da § 6 Abs 8 NoVAG auf Tageszulassungen nicht anwendbar ist, wird die NoVA auf Basis der Rechtslage zum Zeitpunkt der Fristüberschreitung berechnet.
    • Bemessungsgrundlage:
      • Der gemeine Wert des Kraftfahrzeuges, ermittelt ohne Umsatzsteuerkomponente.
      • Ausnahme: Wird das Fahrzeug nachweislich weiterhin nicht genutzt und kurze Zeit später fremdüblich im Inland verkauft, kann die Bemessungsgrundlage aus dem tatsächlichen Verkaufspreis abgeleitet werden. Nichtsdestotrotz hat die Fahrzeughändlerin/der Fahrzeughändler als Abgabenschuldner auch in diesen Fällen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung einzureichen, in der sie/er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
  3. Abmeldung vor Ablauf der Frist
    • Wird das Fahrzeug vor Ablauf der dreimonatigen Frist abgemeldet, entsteht keine Pflicht zur Leistung der NoVA bei Fristablauf.
    • Die NoVA-Pflicht entsteht in diesem Fall erst gemäß § 1 Z 4 NoVAG, wenn das Kraftfahrzeug anschließend an eine Endkundin/einen Endkunden geliefert wird.

Verkauf eines Kraftfahrzeuges mit Tageszulassung

  1. Verkauf innerhalb von drei Monaten
    Wird ein Kraftfahrzeug mit Tageszulassung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Zulassung verkauft, entsteht gemäß § 1 Z 4 NoVAG mit der Lieferung die Pflicht zur Leistung der NoVA.
    • Abwicklung der NoVA:
      • Die Käuferin/der Käufer entrichtet die NoVA an die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler.
      • Die Fahrzeughändlerin/der Fahrzeughändler führt die NoVA anschließend an das zuständige Finanzamt ( BMF) ab.
    • Weitere Informationen:
      Details zur Abfuhrverpflichtung, zur Bemessungsgrundlage und zum relevanten Steuersatz bei der Lieferung von zuvor befreiten Kraftfahrzeugen
  2. Ausfuhr innerhalb von drei Monaten
    Wird das Kraftfahrzeug mit Tageszulassung innerhalb von drei Monaten nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert, entsteht grundsätzlich ebenfalls gemäß § 1 Z 4 NoVAG mit der Lieferung die Pflicht zur Leistung der NoVA.
    • Befreiungstatbestand:
      In solchen Fällen greift jedoch der Befreiungstatbestand der Ausfuhrlieferung gemäß § 3 Abs 2 Z 1 NoVAG, sofern die Voraussetzungen für eine Ausfuhrlieferung erfüllt sind.

Eigenverbrauch und Nutzungsänderung bei Kraftfahrzeugen mit Tageszulassungen

Auch in folgenden Fällen wird der Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG erfüllt und es liegt ein steuerbarer Vorgang vor:

  1. Eigenverbrauch
    Wenn ein Kraftfahrzeug mit Tageszulassung aus dem Unternehmensbereich entnommen wird (Eigenverbrauch durch Entnahme iSd § 3 Abs 2 UStG)
  2. Nutzungsänderung
    Wenn ein Kraftfahrzeug mit Tageszulassung für andere betriebliche Zwecke innerhalb des Unternehmensbereichs verwendet wird.

Weiterführende Links

Informationen zur Abfuhrverpflichtung, zur Bemessungsgrundlage und zum relevanten Steuersatz in Fällen von Eigenverbrauch oder Nutzungsänderung

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen