Eigenverbrauch und Nutzungsänderung

Neben der Lieferung eines von der NoVA befreiten Kraftfahrzeuges (z.B. Taxi, Gästewagen, Mietwagen) entsteht die Pflicht zur Entrichtung der NoVA auch in folgenden Fällen:

  1. Eigenverbrauch
    Der Tatbestand des Eigenverbrauchs ist erfüllt, wenn ein zuvor begünstigt verwendetes Kraftfahrzeug im Sinne des § 3 Abs 2 UStG aus dem Unternehmensbereich entnommen wird (z.B. Entnahme eines Taxis, Vorführ- oder Fahrschulkraftfahrzeuges aus dem Betriebsvermögen). In diesen Fällen wird das Fahrzeug aus der begünstigten Nutzung herausgenommen, was die NoVA-Pflicht auslöst.
  2. Änderung der begünstigten Nutzung
    Die Pflicht zur Leistung der NoVA entsteht ebenfalls, wenn ein zuvor NoVA-befreites Kraftfahrzeug für andere, nicht begünstigte Zwecke verwendet wird, ohne dass die Verfügungsmacht über das Fahrzeug auf eine andere Person übergeht. Beispiele hierfür sind die Übernahme eines Vorführfahrzeugs in das Anlagevermögen oder die Nutzungsänderung eines Mietwagens zum Dienstfahrzeug eines Arbeitnehmers.
    Keine Pflicht zur Leistung der NoVA besteht, wenn ein zuvor von der NoVA befreit verwendetes Kraftfahrzeug für andere begünstigte Zwecke verwendet wird (z.B. Übernahme eines Vorführkraftfahrzeuges in das Anlagevermögen für die kurzfristige Vermietung).

Weiterführende Links

Eigenverbrauch im Sinne des § 3 Abs 2 UStG

Rechtsgrundlagen

§ 1 Z 4 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen