Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in Österreich

Die Verpflichtung zur Entrichtung der NoVA entsteht auch durch die Verwendung eines im Inland nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges, welches nach dem Kraftfahrgesetz im Inland zugelassen werden müsste (§ 1 Z 3 lit b NoVAG). Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen Kraftfahrzeuge, die entweder nicht ordnungsgemäß im Inland zugelassen oder im Ausland zugelassen sind, im Inland genutzt werden.

Kraftfahrzeuge von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland (Standortvermutung: Österreich) dürfen ohne österreichische Zulassung ( oesterreich.gv.at) grundsätzlich nur während eines Monats ab ihrer erstmaligen Einbringung verwendet werden. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Kraftfahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Eine vorübergehende Verbringung des Kraftfahrzeuges ins Ausland unterbricht diese Frist nicht.

Nach Ablauf dieser Frist muss das Kraftfahrzeug in Österreich zugelassen werden. Anderenfalls sind die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln der zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, abzugeben. Wird das Kraftfahrzeug weiterhin ohne Zulassung verwendet, ist die NoVA zu entrichten. Zudem entsteht die Pflicht zur Leistung der Kraftfahrzeugsteuer (§ 1 Abs 1 Z 3 KfzStG). Die Zulassungs- und Steuerpflicht bleibt so lange bestehen, wie sich der dauerhafte Standort des Fahrzeugs im Inland befindet. Längere Fahrten ins Ausland unterbrechen diese Verpflichtung nicht.

Anderes gilt, wenn die Verwenderin/der Verwender des Kraftfahrzeuges nachweist, dass der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges nicht in Österreich liegt. Ein solcher Nachweis kann beispielsweise durch die Vorlage eines Fahrtenbuchs erbracht werden. Der Gegenbeweis gilt als erbracht, wenn bei einer erforderlichen Gesamtbetrachtung hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass das Fahrzeug einem bestimmten Ort außerhalb des österreichischen Bundesgebiets zuzuordnen ist.

Wird der Gegenbeweis erfolgreich erbracht, ist die Verwendung des Fahrzeugs ohne österreichische Zulassung ( oesterreich.gv.at) im Inland für eine Höchstdauer von bis zu einem Jahr zulässig (§ 79 KFG). Diese Frist wird durch eine vorübergehende Verbringung des Fahrzeugs aus Österreich unterbrochen.

Wie lange ein Kraftfahrzeug in Österreich ohne gültige Zulassung im  Inland verwendet werden darf (ein Monat oder ein Jahr), hängt davon ab, wer die Verwenderin/der Verwender ist und wo diese Person ihren Hauptwohnsitz oder Sitz hat.

Definition der Verwenderin/des Verwenders:
Verwenderin/Verwender ist die Person, die das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung nutzt und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.

  • Nutzung auf eigene Rechnung:
    Ein Fahrzeug wird von derjenigen Person auf eigene Rechnung genutzt, die aus der Verwendung Nutzen zieht und die damit verbundenen Kosten trägt. Der Nutzen kann sowohl wirtschaftlicher als auch ideeller Art sein. Für die Kostentragung sind insbesondere Ausgaben für Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung und Steuer relevant.
  • Verfügungsgewalt:
    Die Verfügungsgewalt liegt vor, wenn die Verwenderin/der Verwender tatsächlich bestimmen kann, wie, wann und wo das Fahrzeug genutzt wird.
  • Priorisierung der Kriterien:
    Wenn die Kriterien "Nutzen", "Kostentragung" und "Verfügungsgewalt" bei mehreren Personen in unterschiedlichem Ausmaß zutreffen, haben die Kriterien "Nutzen" und "Verfügungsgewalt" Vorrang vor der "Kostentragung".

Besonderheit bei juristischen Personen:
Ist das Fahrzeug auf eine juristische Person zugelassen, ist entscheidend, wer die tatsächlichen Entscheidungen über dessen Nutzung trifft. Wird beispielsweise einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Fahrzeug nicht nur für dienstliche Zwecke, sondern auch uneingeschränkt für private Fahrten zur Verfügung gestellt, gilt diese Person als Verwenderin/Verwender. In einem solchen Fall wird der dauerhafte Standort des Fahrzeugs am Hauptwohnsitz der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers vermutet.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen