Leasingfahrzeuge
Ausländische Leasinggesellschaften
Leasingfahrzeuge mit dauerndem Standort in Österreich müssen im Inland zugelassen werden und unterliegen daher der NoVA, selbst wenn die Leasinggesellschaft ihre Niederlassung im Ausland hat. Für die Steuerpflicht ist der Ort der Verwendung des Kraftfahrzeuges maßgeblich, nicht der Geschäftssitz oder Standort der Leasinggesellschaft.
Inländische Leasinggesellschaften
Wird ein Kraftfahrzeug von einer inländischen Fahrzeughändlerin/einem inländischen Fahrzeughändler an eine inländische Leasinggesellschaft geliefert, gilt dies als NoVA-pflichtige Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG. Die Leasinggesellschaft entrichtet die NoVA an die Fahrzeughändlerin/den Fahrzeughändler, welche/welcher diese anschließend an das zuständige Finanzamt (→ BMF) abführt.
Weiterführende Links
Lieferung von im Inland nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen
Befreiungen von der NoVA
Die Befreiungen von der NoVA können grundsätzlich auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Kraftfahrzeug nicht direkt an die befreite Person geliefert wird, sondern zu Finanzierungszwecken an eine andere Unternehmerin/einen anderen Unternehmer. Dies gilt trotz des Umstands, dass einige Befreiungen, wie beispielsweise für Menschen mit Behinderungen oder Diplomatinnen/Diplomaten, als persönliche Befreiungsbestimmungen geregelt sind.
Rechtsgrundlagen
§ 1 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen