Beschäftigungsbewilligung – Melde- und Auflagepflichten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Beschäftigungsbewilligung wird mit der Auflage verbunden, dass die Ausländerin/der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Betriebes gelten.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Beschäftigungsbewilligung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
Auf Verlangen hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber dem AMS, den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländerinnen/Ausländer bekannt zu geben. Bei Beschäftigung einer/eines im Rahmen eines Kontingents bewilligten Ausländerin/Ausländers ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS jeweils innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung zu melden. Verfügt die beschäftigte Ausländerin/der beschäftigte Ausländer über eine Beschäftigungsbewilligung, entfällt die Meldeverpflichtung an das AMS, da diese Informationen vom Dachverband der Sozialversicherungsträger an das AMS übermittelt werden.
Betroffene Unternehmen
Alle Unternehmen bzw. Personen, die Ausländerinnen/Ausländer aus dem oben genannten Personenkreis beschäftigen wollen.
Voraussetzungen
Unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird, ist auf unserer Seite Beschäftigungsbewilligung zu finden.
Fristen
Vor Einreise der Ausländerin/des Ausländers: Einbringen des Antrages und Erteilung einer Sicherungsbescheinigung (falls erforderlich)
Vor Arbeitsaufnahme: Einbringen des Antrags und Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung
Vor Ablauf der Geltungsdauer: Einbringen des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung
Hinweis
Eine Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn die Beschäftigung nicht aufgenommen wird.
Zuständige Stelle
- Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS)
- Im Falle einer Anzeige gemäß § 19 Abs 3 bis 7 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) die zentrale Koordinationsstelle im Bundesministerium für Finanzen (→ BMF)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ist von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice schriftlich zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel) der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt. Bei wechselndem Beschäftigungsort ist das Arbeitsmarktservice des Betriebssitzes zuständig. Es ist das Formular für den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung zu verwenden.
Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen entscheidet das Arbeitsmarktservice nach Anhörung eines sozialpartnerschaftlich besetzten Regionalbeirats binnen sechs Wochen.
Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des AMS ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möglich, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Die Beschwerde ist aber binnen vier Wochen bei der regionalen Geschäftsstelle, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, schriftlich einzubringen und zu begründen.
Der Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung ist vor Ablauf der Geltungsdauer einzubringen.
Kosten
- Für den Antrag
- Antragsgebühr: 20 Euro
- Für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung
- Erledigungsgebühr: 12 Euro
Sie erhalten vom AMS eine Gebührenvorschreibung mit entsprechenden Zahlungsinformationen.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
- Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO)
- Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)
Zum Formular
Antrags- bzw. Anzeigeformulare stehen auf der Homepage des AMS zum Download bereit und sind von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice schriftlich einzubringen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft