Unternehmensinterner Transfer von Führungskräften, Spezialisierten und Trainees (ICT, mobile ICT)

Unternehmensinterner Transfer

Schlüsselarbeitskräfte, die innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe von ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber vorübergehend in einer Niederlassung in Österreich beschäftigt werden sollen, können eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die Aufenthaltsbewilligung berechtigt zum Aufenthalt und zur Arbeitsaufnahme.

Hinweis

Für ein Unternehmen, das Arbeitskräfteüberlassung oder Arbeitsvermittlung betreibt, ist ein unternehmensinterner Transfer nicht möglich.

Schlüsselarbeitskräfte sind

  • Führungskräfte: Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung der Niederlassung
  • Spezialistinnen/Spezialisten: Facharbeiterinnen/Facharbeiter mit unerlässlichen Spezialkenntnissen für die Niederlassung und hohem Qualifikationsniveau oder spezifischen technischen Kenntnissen
  • Trainees: Hochschulabsolventinnen/-absolventen, deren berufliche Entwicklung gefördert wird oder die sich branchenspezifisch, technisch oder methodisch fortbilden

Voraussetzungen sind

  • eine vorübergehende Beschäftigung im Unternehmen von mindestens neun Monaten bzw. mindestens sechs Monaten für Trainees vor dem Transfer,
  • die Vorlage eines Arbeitsvertrags, der auch die Erforderlichkeit des vorübergehenden Transfers belegt, sowie
  • der Nachweis, dass das Unternehmen eine echte Geschäftstätigkeit ausübt.

Transfer direkt aus einem Drittstaat nach Österreich

Die transferierten Schlüsselarbeitskräfte erhalten eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerin/transferierter Arbeitnehmer (ICT genannt), die für längstens drei Jahre bzw. längstens ein Jahr für Trainees ausgestellt wird.

Transfer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich (mobile ICT)

Jene transferierten Schlüsselarbeitskräfte, die bereits einen Aufenthaltstitel als ICT eines anderen EU-Staates besitzen und länger als 90 Tage in Österreich tätig sein sollen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung als mobile unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerin/mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (sogenannte langfristige mobile ICT).

Dauert die Tätigkeit nicht länger als 90 Tage, gelten die Regelungen für die Betriebsentsendung durch Unternehmen aus dem EWR (sogenannte kurzfristige mobile ICT). Als solche Arbeitskraft wird kein eigener österreichischer Aufenthaltstitel benötigt.

Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung

Der Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Schlüsselkräfte und deren Familienangehörige ist von den transferierten Schlüsselarbeitskräften persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde ( BMEIA) (Botschaft oder Konsulat) des Heimatstaates bzw. des Staates, in dem sie niedergelassen sind, oder von der Inhaberin/dem Inhaber der österreichischen Niederlassung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptfrau bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) zu beantragen. Gemeinsam mit dem Antrag ist auch eine Arbeitgebererklärung vorzulegen.

Sollten die ICT visumfrei nach Österreich einreisen dürfen, können sie den Antrag auch direkt bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Landeshauptfrau bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) stellen.

Der Antrag wird von der zuständigen Aufenthaltsbehörde an die für den Betriebssitz der aufnehmenden Niederlassung zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) weitergeleitet. Diese erstellt ein Gutachten über das Vorliegen der arbeitsmarktrelevanten Voraussetzungen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, übermittelt das AMS der Aufenthaltsbehörde eine Bestätigung und diese stellt die Aufenthaltsbewilligung aus, sofern die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen (→ oesterreich.gv.at) (Krankenversicherungsschutz usw.) erfüllt sind. Wird dem Antrag stattgegeben, so teilt dies die Vertretungsbehörde mit.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Geburtsurkunde oder ein entsprechendes von Österreich anerkanntes Dokument
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 × 35 mm)
  • Nachweis über eine Krankenversicherung, die alle Risiken abdeckt (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze)
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Versicherungsleistungen, Nachweis über Pensions-, Renten oder sonstige Versicherungsleistungen, Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)

Für den Transfer aus einem Drittstaat direkt nach Österreich zusätzlich:

  • Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass die transferierte Person nach Beendigung ihres unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist
  • Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe
  • Für Trainees ein Traineevertrag sowie der Nachweis eines Hochschulabschlusses
  • Für Spezialistinnen/Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer (Fach-)Hochschule oder sonstigen fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung
  • Für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag
  • Gegebenenfalls ein Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf
  • Ein Firmenbuchauszug, der darlegt, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet

Für den Transfer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich (sogenannte langfristige mobile ICT) zusätzlich:

  • Gültiger Aufenthaltstitel als ICT eines anderen Mitgliedstaates
  • Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass die/der Drittstaatsangehörige nach Beendigung ihres/seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist
  • Für Trainees ein Traineevertrag
  • Für Spezialisierte der Nachweis der Funktion als Spezialistin/Spezialist durch den Arbeitsvertrag
  • Für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag
  • Gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf
  • Firmenbuchauszug, der darlegt, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet

Familienangehörige

Familienangehörige (Ehe- oder eingetragene Partnerinnen/Partner, minderjährige ledige Kinder) von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerin/transferierter Arbeitnehmer (sogenannte ICT und mobile ICT) können eine Beschäftigung aufnehmen, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit dem Vermerk "Unselbständige Erwerbstätigkeit" besitzen. Voraussetzung dafür ist ein verbindliches Arbeitsplatzangebot einer österreichischen Arbeitgeberin/eines österreichischen Arbeitgebers.

Weiterführende Links

Zum Formular

Formulare und Erklärungen befinden sich auf der Website des BMI.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft