Berechtigungen ausländischer Arbeitskräfte, die für Arbeitgebende relevant sind
Die folgenden Berechtigungen sind für Arbeitgebende bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte relevant.
Unbeschränkter Arbeitsmarktzugang
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus
- Aufenthaltstitel: Daueraufenthalt – EU ( → oesterreich.gv.at)
- Aufenthaltstitel: Familienangehörige ( → oesterreich.gv.at)
- Aufenthaltsberechtigung plus ( → oesterreich.gv.at)
- Aufenthaltstitel: Artikel 50 EUV ( → BKA)
- Befreiungsschein (§ 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz)
Beschränkter Arbeitsmarktzugang
- Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte)
- Blaue Karte EU ( → oesterreich.gv.at)
- Niederlassungsbewilligung: Kunstschaffende ( → oesterreich.gv.at)
- Aufenthaltsbewilligung: Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit ( → oesterreich.gv.at)
- Niederlassungsbewilligung: Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit ( → oesterreich.gv.at)
- Niederlassungsbewilligung: Forschende ( → oesterreich.gv.at)
- Aufenthaltsbewilligung: ICT ( → oesterreich.gv.at)
- Aufenthaltsbewilligung: mobile ICT ( → oesterreich.gv.at)
Sonstiges
- Aufenthaltsbewilligung: Studierende ( → oesterreich.gv.at) (nur mit Beschäftigungsbewilligung)
- Aufenthaltsbewilligung: Schülerinnen/Schüler ( → oesterreich.gv.at) (nur mit Beschäftigungsbewilligung)
- Saisonarbeitskräfte mit entsprechendem Visum ( → oesterreich.gv.at) (nur mit Beschäftigungsbewilligung)
- Anzeigebestätigungen (für Au-pairs, Volontärinnen/Volontäre, Ferial- bzw. Berufspraktikantinnen/Ferial- bzw. Berufspraktikanten ( → AMS) etc.)
Weiterführende Links
- Arbeitsmarktservice (→ AMS)
- Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (→ AMS)
- Migrationsplattform (→ BMAW, BMI)
Rechtsgrundlage
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft