Überlassung aus Nicht-EU-/-EWR-Staaten (Drittstaaten) nach Österreich
Arbeitskräfteüberlassung liegt vor, wenn Arbeitnehmende von einem Unternehmen (Überlasser) einem anderen Unternehmen (Beschäftiger) für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden. Der Arbeitsvertrag wird zwischen der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer und dem überlassenden Unternehmen abgeschlossen. Die Arbeitskraft wird vertraglich verpflichtet, die Arbeitsleistung beim beschäftigenden Unternehmen zu erbringen.
Der österreichische Betrieb, in dem die überlassene Arbeitskraft beschäftigt wird, benötigt zusätzlich zur Beschäftigungsbewilligung eine spezielle Überlassungsbewilligung, die bei der Gewerbebehörde beantragt werden muss.
Diese Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn
- die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen unbedingt notwendig ist,
- diese Arbeitskräfte ausschließlich durch Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und
- deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen österreichischer Arbeitnehmerinnen/österreichischer Arbeitnehmer bewirkt.
Die überlassene Arbeitskraft hat Anspruch auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt, das vergleichbaren überlassenen Arbeitskräften am Arbeitsort gebührt.
Zuständige Behörde
- Für die Genehmigung der Überlassung:
- die → Bezirkshauptmannschaft
- in Statutarstädten der → Magistrat
- in Wien je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 (→ Stadt Wien)
- Für die Beschäftigungsbewilligung:
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft