Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Neben der Einstellung von Personal ist die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein bedeutender Schritt, sowohl für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, als auch für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. Man unterscheidet zwischen unterschiedlichen Arten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Diskriminierungstatbestände nach dem Gleichbehandlungsgesetz beachten. Für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die beabsichtigen mehrere bestehende Arbeitsverhältnisse zu beenden, besteht eine Anzeigepflicht (Frühwarnsystem).
Hinweis
Seit 1. Oktober 2021 gelten für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter die selben Kündigungsfristen.
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Einvernehmliche Auflösung
Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.
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Kündigung
Die Kündigung ist die Auflösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung gewisser Termine und Fristen. Sie kann sowohl durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber als auch durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
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Entlassung
Die Entlassung ist die sofortige, vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers muss für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber unzumutbar sein.
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Vorzeitiger Austritt
Der vorzeitige Austritt ist die sofortige, vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer. Die Weiterbeschäftigung muss für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer objektiv unzumutbar sein.
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Arbeitspapiere
Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, haben Beschäftige Anspruch auf eine vollständige Abrechnung, die Auszahlung offener Entgeltansprüche und die Ausstellung gewisser Arbeitspapiere.
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Abfertigung
Die Abfertigung ist ein kontinuierlicher Anspruch auf Einmalzahlung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ab dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gilt die Abfertigung NEU. Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zahlen die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber monatlich einen Beitrag von 1,53 Prozent des monatlichen Entgeltes der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und der freien Dienstnehmerin/des freien Dienstnehmers (dazu zählen auch allfällige Sonderzahlungen) an die Betriebsvorsorgekasse.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion