Freie Dienstnehmer
Folgende Merkmale kennzeichnen einen freien Dienstvertrag:
- Dauerschuldverhältnis,
- Fehlen der persönlichen Abhängigkeit oder nur im eingeschränkten Ausmaß,
- keine Weisungsgebundenheit,
- frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens,
- Ablauf der Arbeit kann selbstständig geregelt und jederzeit geändert werden,
- die wesentlichen Betriebsmittel werden von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bereitgestellt,
- Bezahlung des Entgelts nach Arbeitsdauer, nicht nach Werk bzw. Erfolg,
- die Dienstleistung wird im Wesentlichen persönlich erbracht.
Die Bezeichnung (die Überschrift vom Vertrag) Dienstvertrag oder freier Dienstvertrag ist grundsätzlich unwichtig. Entscheidend ist, wie sich das Vertragsverhältnis im Einzelfall tatsächlich gestaltet und wie der Vertragsinhalt zwischen den einzelnen Vertragsteilen (z.B. zwischen einer IT-Spezialistin und einem Unternehmer mit Dienstleistungsbetrieb) gehandhabt wird. Grundsätzlich kann jede Leistung, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden kann,
auch Inhalt eines freien Dienstvertrages sein.
Es kann also lediglich im Einzelfall nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt beurteilt werden, ob ein Dienstvertrag oder ein freier Dienstvertrag vorliegt.
Freien Dienstnehmenden, die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vollversichert sind, ist ein Dienstzettel auszuhändigen, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird.
Sie haben nur einen eingeschränkten arbeitsrechtlichen Schutz. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Freien Dienstnehmenden steht etwa keine Urlaubsersatzleistung zu. Sie sind aber Mitglieder der Arbeiterkammern (→ AK) und haben daher die Möglichkeit, alle Serviceeinrichtungen einschließlich der Rechtsberatung und Rechtsvertretung der Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen.
Die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, des Urlaubsrechts, des Arbeitszeitgesetzes (insbesondere der Überstundenentlohnung), des Arbeitsruhegesetzes oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind ohne entsprechende Vereinbarung zwischen Auftraggeberin/Auftraggeber und freier Dienstnehmerin/freiem Dienstnehmer nicht anzuwenden.
Es besteht kein Anspruch auf Kollektivvertragslohn, Sonderzahlungen und Urlaub, außer es wurde ausdrücklich anders vereinbart.
Freie Dienstnehmende sind in die betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorge miteinbezogen.
Freie Dienstnehmende, die unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sind (geringfügig Beschäftigte), sind von deren Auftraggebenden vor Aufnahme der Tätigkeit in der Unfallversicherung anzumelden (Anmeldung von Arbeitnehmenden).
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 518,44 Euro für das Jahr 2024 (für das Jahr 2023 lag diese bei 500,91 Euro).
Tipp: Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmende können sich zusätzlich freiwillig kranken- und pensionsversichern. Den Antrag müssen sie beim zuständigen Krankenversicherungsträger stellen.
Freie Dienstnehmende, deren monatliches Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, müssen beim zuständigen Krankenversicherungsträger als freie Dienstnehmende angemeldet werden. Sie sind somit unfall-, kranken- und pensionsversichert. Weiters unterliegen sie der Arbeitslosenversicherungspflicht und der Insolvenzentgeltsicherung. Sie haben daher unter den gleichen Bedingungen wie Arbeitnehmende Anspruch auf Arbeitslosengeld (→ oesterreich.gv.at) und auf Insolvenzentgelt. Ebenso können sie Krankengeld beziehen und einkommensabhängiges Wochengeld erhalten. Anträge auf Insolvenz-Entgelt sind bei der nach dem Gerichtssprengel des Insolvenzgerichtes zuständigen Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH zu stellen.
Für doppelt oder mehrfach geringfügig beschäftigte Dienstnehmende gelten nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung. Sie haben Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld, sofern ihr gesamtes Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro pro Monat (für das Jahr 2024) übersteigt. Sie unterliegen aber nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht und haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Die Pflichtversicherung hört mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (bzw. Entgeltanspruchs) auf.
Freie Dienstnehmende sind einkommensteuer-, jedoch nicht lohnsteuerpflichtig, da sie wie Selbstständige behandelt werden. Für die Entrichtung der Einkommensteuer sind sie selbst verantwortlich. Die Steuerpflicht richtet sich nach dem steuerpflichtigen Jahreseinkommen. Beträgt dieses im Jahr 2024 mehr als 12.816 Euro (im Jahr 2023: 11.693 Euro), müssen die Einkünfte aus einem freien Dienstverhältnis versteuert werden.
Gibt es neben den Einkünften aus freiem Dienstvertrag noch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (aus nicht selbstständiger Arbeit oder Pension), dann liegt die Grenze für das steuerfreie Jahreseinkommen 2024 bei 13.981 Euro (2023: 12.756 Euro).
Freie Dienstnehmende sind außerdem Unternehmerinnen/Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und unterliegen der Umsatzsteuer. Für sogenannte unecht umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer hat das – sofern sie sich nicht für eine Regelbesteuerung (→ BMF) entschieden haben – praktisch keine bzw. nur eine geringfügige Auswirkung.
Folgende Abgaben und Steuern sind von Arbeitgebenden für freie Dienstnehmende zu bezahlen:
- Kommunalsteuer
- Dienstgeberbeitrag
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Folgende Abgaben und Steuern sind von den Arbeitgebenden für freie Dienstnehmende nicht zu bezahlen:
- Dienstgeberabgabe
Weiterführende Links
- Steuerliche Veranlagung von Einkünften und Umsatzsteuer aufgrund eines freien Dienstvertrages (→ BMF)
- Krankenversicherungsträger (→ SV)
- → IEF-Service GmbH
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG)
- Bundesministerium für Finanzen
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft