Rot-Weiß-Rot-Karte
Österreich hat mit der Rot-Weiß-Rot-Karte (RWR-Karte) ein flexibles Zuwanderungssystem. Ziel ist, qualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten und ihren Familienangehörigen eine nach personenbezogenen und arbeitsmarktpolitischen Kriterien gesteuerte und auf Dauer ausgerichtete Zuwanderung nach Österreich zu ermöglichen.
Die wichtigsten Kriterien sind: Qualifikation, Berufserfahrung, Alter, Sprachkenntnisse, ein adäquates Arbeitsplatzangebot und eine adäquate Entlohnung.
Die RWR-Karte wird in zwei Varianten ausgestellt:
- RWR-Karte: berechtigt zur Niederlassung und zur Beschäftigung bei einer bestimmten Arbeitgeberin/einem bestimmten Arbeitgeber.
- RWR-Karte plus: berechtigt zur Niederlassung und zum unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.
Folgende Personen können eine RWR-Karte erhalten:
- Besonders Hochqualifizierte
- Fachkräfte in Mangelberufen
- Sonstige Schlüsselkräfte
- Studienabsolventinnen/Studienabsolventen
- Stammmitarbeiterinnen/Stammmitarbeiter
- Selbstständige Schlüsselkräfte (→ oesterreich.gv.at)
- Start-up-Gründerinnen/-Gründer (→ oesterreich.gv.at)
Folgende Personen können eine RWR-Karte plus erhalten:
- Inhaberinnen/Inhaber einer RWR-Karte bzw. Blauen Karte EU, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt waren.
- Familienangehörige der Personengruppen 1 bis 7 und Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer Blauen Karte EU
- Familienangehörige von bereits dauerhaft niedergelassenen Ausländerinnen/Ausländern
- Familienangehörige von bestimmten Inhaberinnen/Inhabern einer RWR-Karte plus (die vorher eine RWR-Karte oder eine Niederlassungsbewilligung als Forschende innegehabt haben)
- Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer Niederlassungsbewilligung, einer Niederlassungsbewilligung als Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit, in bestimmten Fällen, oder einer Niederlassungsbewilligung als Forschende.
Arbeitsuchevisum für besonders Hochqualifizierte
Drittstaatsangehörige, die noch keine Arbeitgeberin/keinen Arbeitgeber in Aussicht haben, können ein Arbeitsuchevisum für sechs Monate beantragen, wenn sie
- mindestens 70 von 100 Punkten auf der Punkteskala erreichen,
- ein Studium mit vierjähriger Mindeststudiendauer abgeschlossen haben und
- die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (ausgenommen einer ortsüblichen Unterkunft und vorhandener Unterhaltsmittel) erfüllen.
Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders Hochqualifizierte
Besonders Hochqualifizierte, die ein Visum zur Arbeitsuche in Österreich erhalten haben, können bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland eine RWR-Karte beantragen, wenn sie – innerhalb des Geltungszeitraumes des Arbeitsuchevisums – ein Beschäftigungsangebot einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers mit Sitz in Österreich auf Basis eines Arbeitsvertrages vorweisen. Die beabsichtigte Beschäftigung muss der Qualifikation der Antragstellerin/des Antragstellers entsprechen und angemessen entlohnt werden. Das Arbeitsmarktservice prüft und bestätigt, ob diese Kriterien erfüllt sind.
Besonders Hochqualifizierte, die bereits eine Arbeitgeberin/einen Arbeitgeber in Aussicht haben, können auch direkt eine RWR-Karte für besonders Hochqualifizierte beantragen.
Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen
Drittstaatsangehörige können eine RWR-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen beantragen, wenn sie
- mindestens 55 von 90 Punkten auf der Punkteskala erreichen,
- eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf laut Verordnung nachweisen,
- ein verbindliches Arbeitsplatzangebot in Österreich haben,
- die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (ausgenommen einer ortsüblichen Unterkunft und vorhandener Unterhaltsmittel) erfüllen und
- das Unternehmen bereit ist, das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zu bezahlen (im Falle einer betriebsüblichen Überzahlung ist auch diese zu gewähren).
Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselkräfte
Drittstaatsangehörige können eine RWR-Karte für sonstige Schlüsselkräfte beantragen, wenn
- sie mindestens 55 von 90 Punkten auf der Punkteskala erreichen,
- sie ein Arbeitsplatzangebot einer konkreten Arbeitgeberin/eines konkreten Arbeitgebers haben,
- sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (ausgenommen einer ortsüblichen Unterkunft und vorhandener Unterhaltsmittel) erfüllen,
- das Unternehmen bereit ist, das gesetzlich festgelegte Mindestentgelt von 3.030 Euro (im Jahr 2024) brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlung zu bezahlen und
- das Arbeitsmarktservice (AMS) dem Unternehmen keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte, die beim AMS arbeitsuchend vorgemerkt sind, vermitteln kann (Arbeitsmarktprüfung).
Studienabsolventinnen/Studienabsolventen – Aufenthalt zur Arbeitsuche und Unternehmensgründung
Personen, die ihr Studium in Österreich als Inhaberin/Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Studierende abgeschlossen haben, können die entsprechende Aufenthaltsbewilligung um zwölf Monate zur Arbeitsuche oder Unternehmensgründung in Österreich verlängern lassen.
Rot-Weiß-Rot-Karte für Studienabsolventinnen/Studienabsolventen
Drittstaatsangehörige können eine RWR-Karte für Studienabsolventinnen/Studienabsolventen beantragen, wenn
- sie ihr Studium an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder an einer akkreditierten (anerkannten) Privatuniversität absolviert haben,
- sie innerhalb der zwölf Monate ein ihrem Ausbildungsniveau entsprechendes Beschäftigungsangebot eines konkreten Unternehmens erhalten,
- sie das für inländische Studienabsolventinnen/Studienabsolventen (Berufseinsteigende) ortsübliche monatliche Mindestbruttoentgelt erhalten und
- sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (ausgenommen einer ortsüblichen Unterkunft und vorhandener Unterhaltsmittel) erfüllen.
Rot-Weiß-Rot-Karte für Stammmitarbeiterinnen/Stammmitarbeiter
Stammsaisonnieres/-saisonniers können eine RWR-Karte für Stammmitarbeiterinnen/Stammmitarbeiter beantragen, wenn
- sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisonarbeitskräfte im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
- Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen,
- ihnen die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt,
- sie die allgemeinen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschäftigung (z.B. die Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften) erfüllen und
- sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (ausgenommen einer ortsüblichen Unterkunft und vorhandener Unterhaltsmittel) erfüllen.
Blaue Karte EU
Drittstaatsangehörige, können eine Blaue Karte EU beantragen, wenn
- sie ein Hochschulstudium mit dreijähriger Mindeststudiendauer abgeschlossen haben (Ausnahme: In der Informations-und Kommunikationstechnologie ist der Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung ausreichend, wenn sie mit einem Hochschulabschluss mit mindestens dreijähriger Studiendauer vergleichbar ist und innerhalb der letzten sieben Jahre vor Antragstellung erworben wurde),
- sie ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens sechs Monate in Österreich erhalten haben und die Beschäftigung ihrer Ausbildung entspricht,
- das Einfache des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts von Vollbeschäftigten beträgt (2024: 47.855 Euro Bruttojahresgehalt zuzüglich Sonderzahlungen),
- das Arbeitsmarktservice (AMS) dem Unternehmen keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte, die beim AMS arbeitsuchend vorgemerkt sind, vermitteln kann (Arbeitsmarktprüfung) und
- sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (ausgenommen einer ortsüblichen Unterkunft und vorhandener Unterhaltsmittel) erfüllen.
Für die Blaue Karte EU ist kein Punktesystem vorgesehen.
Antragstellung
Die RWR-Karte kann bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) im Ausland oder nach rechtmäßiger Einreise während des rechtmäßigen Aufenthalts bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, in Wien: MA 35) beantragt werden. Auch die/der potenzielle Arbeitgebende kann den Antrag auf eine RWR-Karte für die Bewerberin/den Bewerber im Inland einbringen. Gemeinsam mit dem Antrag muss eine Erklärung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers über die Einhaltung der Beschäftigungsbedingungen vorgelegt werden (Arbeitgebererklärung).
Antragstellerinnen/Antragsteller, die visumfrei nach Österreich einreisen dürfen, die rechtmäßig nach Österreich eingereist sind und sich hier rechtmäßig aufhalten, ausländische Studienabsolventinnen/Studienabsolventen mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung sowie Stammmitarbeiterinnen/Stammmitarbeiter, die sich bereits als registrierte Stammsaisonarbeitskräfte im Inland aufhalten, können den Antrag direkt bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, in Wien: MA 35) einbringen.
Die Aufenthaltsbehörde leitet den Antrag an das Arbeitsmarktservice (AMS) zur Prüfung und Bestätigung der Zulassungskriterien weiter.
Die RWR-Karte wird von der Aufenthaltsbehörde ausgestellt, wenn auch alle sonstigen allgemeinen Voraussetzungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erfüllt sind.
Die RWR-Karte ist eine Kombination aus Aufenthaltsrecht und Beschäftigungsbewilligung und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur befristeten Niederlassung und Beschäftigung bei einer/einem bestimmten Arbeitgebenden in Österreich.
Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Inhaberinnen/Inhaber einer RWR-Karte erhalten eine RWR-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate entsprechend ihrer Qualifikation beschäftigt waren.
Familiennachzug
Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer RWR-Karte können bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland bzw. nach visumfreier Einreise bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, in Wien: MA 35) eine RWR-Karte plus beantragen, wenn sie Deutschkenntnisse auf A1-Niveau und ein ausreichendes Familieneinkommen für den Lebensunterhalt nachweisen (Ausnahme: Familienangehörige von besonders Hochqualifizierten und Inhaberinnen/Inhabern einer Blauen Karte EU müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen).
Mit der RWR-Karte plus haben sie unbeschränkten Arbeitsmarktzugang und können so von Anfang an durch eigene Erwerbstätigkeit am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben in Österreich teilhaben.
Nähere Informationen finden sich auf dem Migrationsportal der österreichischen Bundesregierung.
Weiterführende Links
- Arbeitsmarktservice Österreich (→ AMS)
- Migrationsportal (→ BMAW, BMI)
- Formulare (→ Migrationsportal)
- Punkterechner (→ Migrationsportal)
- Bundesweite Mangelberufsliste 2024 (→ Migrationsportal)
- Regionale Mangelberufsliste 2024 (→ Migrationsportal)
- Fachkräfte in Mangelberufen (→ Migrationsportal)
- Familienzusammenführung (→ Migrationsportal)
- Informationen zur Rot-Weiß-Rot-Karte (→ Migrationsportal)
- Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselkräfte (→ Migrationsportal)
- Rot-Weiß-Rot-Karte für Studienabsolventinnen/Studienabsolventen (→ Migrationsportal)
- Rot-Weiß-Rot-Karte für Stammmitarbeiterinnen/Stammmitarbeiter (→ Migrationsportal)
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus →( Migrationsportal)
- Blaue Karte EU (→ Migrationsportal)
- Arbeitsuchevisum und Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders Hochqualifizierte (→ Migrationsportal)
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft