Au-pair

Allgemeine Informationen

Au-pairs sind Ausländerinnen/Ausländer (in der Regel Schülerinnen/Schüler bzw. Studierende) zwischen
18 und 28 Jahren, die durch ihren Aufenthalt in Österreich ihre im Ausland erworbenen Deutschkenntnisse vertiefen und das österreichische Kultur- und Gesellschaftsleben kennenlernen möchten. Die/der Au-pair wird in die Gastfamilie aufgenommen und hilft bei leichten Hausarbeiten und bei der Kinderbetreuung mit.

Au-pairs müssen nicht durch Au-pair-Agenturen vermittelt werden. Werden die Dienste
einer Au-pair-Agentur in Anspruch genommen, muss diese eine entsprechende Gewerbeberechtigung haben. Es ist ratsam, vor Inanspruchnahme der Dienste einer Au-pair-Agentur nach deren Gewerbeberechtigung zu fragen.

Arbeitsrechtliche Grundlagen

Für die Beschäftigung von Au-pairs gilt das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das u.a. arbeitsrechtliche Ansprüche wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall regelt. Darüber hinaus sind auch die speziellen Regelungen im Mindestlohntarif für Au-pairs zu beachten, wonach die Arbeitszeit inklusive Arbeitsbereitschaft höchstens 18 Stunden pro Woche betragen darf.

Anzuwenden ist auch das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz: Die Gastgeberin/der Gastgeber hat für die/den Au-pair Beiträge für die Mitarbeitervorsorgekasse ( BMAW) zu zahlen. Nähere Informationen über die dafür notwendigen Schritte (Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse, Abwicklung der Beitragszahlung etc.) finden sich auf unseren Seiten unter der Rubrik Mitarbeiter und Gesundheit.

Die Entlohnung der Au-pairs für ab 1. Jänner 2024 begründete Beschäftigungsverhältnisse beträgt mindestens 518,44 Euro (= monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG). Bei Au-pairs aus Drittstaaten muss die Arbeitszeit 18 Wochenstunden betragen. Mit einer niedrigeren Stundenanzahl und einer entsprechend geringeren Entlohnung würden wichtige Voraussetzungen für die Gewährung der Aufenthaltsbewilligung nicht eingehalten.

Au-pairs haben Anspruch auf 15 Monatsentgelte im Jahr (Urlaubssonderzahlung: zwei Monatsentgelte; Weihnachtssonderzahlung: ein Monatsentgelt). Bei kürzeren Beschäftigungsverhältnissen muss der Sonderzahlungsanspruch anteilsmäßig ausbezahlt werden.

Arbeitgebende sind verpflichtet, ihren Au-pairs eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt und die Abzüge bei der Entgeltauszahlung zu übergeben.

Kranken- und Unfallversicherung

Für die Beschäftigung einer Au-pair-Kraft ist auch eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung (ASVG) erforderlich. Die freie Unterkunft und Verpflegung sowie die Beträge, welche die Gastfamilie für den privaten Krankenversicherungsschutz der Au-pair-Kraft sowie für deren Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet, werden jedoch nicht zum Entgelt gerechnet und sind somit beitragsfrei.

Bei einer Beschäftigung der Au-pair-Kraft unter der Geringfügigkeitsgrenze (518,44 Euro im Jahr 2024) genügt die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse. Eine private Unfallversicherung ist kein Ersatz für die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Näheres dazu ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse ( ÖGK) zu erfahren.

Eine Krankenversicherung kann für Au-pairs bei einer privaten Versicherungsanstalt abgeschlossen werden. Eine im Ausland abgeschlossene Krankenversicherung ist nur dann ausreichend, wenn diese auch in Österreich leistungspflichtig ist.

Au-pairs aus Drittstaaten erhalten nur dann eine sogenannte Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit ( oesterreich.gv.at), wenn sie über eine Unfall- und Krankenversicherung verfügen, die so gut wie alle Risiken abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.

Voraussetzungen

Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen

Au-pairs aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz

Die Genannten sind zur Niederlassung in Österreich berechtigt und benötigen keinen Aufenthaltstitel. Sie müssen jedoch spätestens vier Monate nach der Einreise eine Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde beantragen.

Au-pairs aus Drittstaaten

Drittstaatsangehörige benötigen einen Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit ( oesterreich.gv.at) für die gesamte Dauer der Au-pair-Tätigkeit. Schon für die Beantragung der Aufenthaltsbewilligung ist eine Anzeigebestätigung ( AMS) des Arbeitsmarktservices erforderlich.

Beschäftigungsrechtliche Voraussetzungen

Au-pair-Kräfte aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz benötigen keine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung, um in Österreich selbstständig oder unselbstständig zu arbeiten.

Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten

Au-pair-Kräfte sind vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgenommen, wenn

  • die Gastfamilie das Au-pair-Verhältnis der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit angezeigt hat und
  • das Arbeitsmarktservice darüber eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat.

Anzeigebestätigung für Au-pair Kräfte

Eine Anzeigebestätigung wird ausgestellt werden, wenn

  • die Au-pair-Kraft mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt ist,
  • im Falle der Vermittlung eine dazu berechtigte Agentur eingeschaltet wurde,
  • die Au-pair-Kraft innerhalb der letzten fünf Jahre nicht länger als ein Jahr als Au-pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und
  • gewährleistet ist, dass das Ausmaß und der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit einem Au-pair-Verhältnis entsprechen, d.h.
    • die Au-pair-Kraft soll durch ihren Österreichaufenthalt Land und Leute kennenlernen und die im Heimatland erworbenen Sprachkenntnisse mithilfe der Gastfamilie vertiefen,
    • sie wird in die Hausgemeinschaft der Gastfamilie (wenigstens eine Erziehungsberechtigte/ein Erziehungsberechtigter mit Kind) aufgenommen und soll bei leichten Hausarbeiten einschließlich der Kinderbetreuung mithelfen und
    • sie ein Mindestmaß an Deutschkenntnissen (Niveau A1 nach GER) schon vor dem Antritt der Beschäftigung nachweist. Ein solcher Nachweis ist durch Sprachzeugnisse zu erbringen, die Angaben des Sprachniveaus nach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen enthalten. Onlinetests sind als Sprachnachweis grundsätzlich zulässig, sofern durch das Testformat sichergestellt ist, dass die Prüfung von der Antragstellerin oder dem Antragsteller selbst absolviert wurde. Alternativ können Deutschkenntnisse auch durch Vorlage von Zeugnissen oder Urkunden nachgewiesen werden, welche die erfolgreiche Absolvierung einer deutschsprachigen Schule oder eines solchen Studiengangs belegen. Die Sprachkenntnisse sind während des Zusammenlebens mit der Gastfamilie weiter zu vertiefen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird kein Au-pair-Verhältnis angenommen und die Anzeige nicht bestätigt.

Auf der Seite des Arbeitsmarktservices steht der Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung zum Download zur Verfügung. Um die Anzeige möglichst rasch beantworten zu können, wäre dem Arbeitsmarktservice eine Ausfertigung des von beiden Vertragsteilen unterfertigten Au-pair-Vertrages beizulegen. Ein Mustervertrag steht ebenfalls auf der Webseite des Arbeitsmarktservice zum Download bereit.

Die Anzeigebestätigung gilt zunächst für sechs Monate und kann unter bestimmten Voraussetzungen um weitere sechs Monate verlängert werden.

Verlängerung der Anzeigebestätigung

Die Anzeigebestätigung kann um maximal sechs Monate verlängert werden, wenn die wesentlichen Kriterien des Au-pair-Verhältnisses weiter vorliegen und der Au-pair-Kraft während der ersten sechs Monate der Erwerb von Deutschkenntnissen ermöglicht wurde. Als Nachweis dafür gelten Deutschkurse einschlägiger Bildungseinrichtungen (einschließlich solcher für Erwachsenenbildung). Die Verlängerung ist möglichst vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Anzeigebestätigung zu beantragen. Die Anzeigebestätigung soll von der Gastfamilie aufbewahrt und zur Einsicht bereitgehalten werden.

Au-pairs sind nicht zum regulären Arbeitsmarkt zugelassen und erwerben nach Beendigung ihrer Tätigkeit weder einen Anspruch auf eine weitere Arbeitsberechtigung noch das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang. Auch die Gastfamilie hat keinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung der Au-pair-Kraft.

Zuständige Stelle

Für die gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung: Österreichische Gesundheitskasse ( ÖGK)

Für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten von EU-/EWR-Staatsangehörigen oder jenen der Schweiz:

Für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten von Drittstaatsangehörigen:

Hinweis

Bestimmte Personengruppe ( oesterreich.gv.at) sind berechtigt, den Antrag im Inland bei der für die Erteilung des Aufenthaltstitels zuständigen Niederlassungsbehörde zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

Anzeige durch die Gastfamilie

Zusätzliche Informationen

Auf der Seite des Arbeitsmarktservice (AMS) steht der Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung durch das AMS zum Download zur Verfügung.

Weiterführende Links

Au-pair-Kräfte (→ ÖGK)

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 12. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft