Beschäftigungsbewilligung

Allgemeine Informationen

Eine Beschäftigungsbewilligung kommt in erster Linie für

  • Saisonarbeitskräfte,
  • Erntehelferinnen/Erntehelfer,
  • Asylwerbende,
  • Betriebsentsandte,
  • kurzfristig beschäftigte Kunstschaffende,
  • Schülerinnen/Schüler und
  • Studierende

in Betracht. Sie wird der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber erteilt und berechtigt zur Beschäftigung der konkret beantragten ausländischen Arbeitskraft auf einem genau bezeichneten Arbeitsplatz.

Hinweis

Für alle Saisonarbeitskräfte (aus visumspflichtigen und visumsfreien Staaten) ist je nach Dauer der geplanten Beschäftigung ein Aufenthaltsvisum der Kategorie D ( oesterreich.gv.at) oder ein Schengenvisum der Kategorie C ( oesterreich.gv.at) vorgesehen.

Achtung

EU-/EWR-Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige, die über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige (  oesterreich.gv.at), Aufenthaltstitel: Daueraufenthalt – EU  oesterreich.gv.at), Aufenthaltstitel nach Artikel 50 EUV oder eine Aufenthaltsberechtigung plus verfügen, sind zur Beschäftigungsausübung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

Betroffene Unternehmen

Alle Unternehmen bzw. Personen, die z.B. ausländische Schülerinnen/Schüler oder Studierende, Saisonarbeitskräfte oder Asylwerbende beschäftigen wollen.

Voraussetzungen

Eine Beschäftigungsbewilligung wird erteilt, wenn die

  • Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulassen und
  • keine wichtigen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen und
  • wenn zusätzlich
    • die ausländische Arbeitskraft über ein Aufenthaltsrecht verfügt, das die Beschäftigungsausübung nicht ausschließt,
    • die/der Arbeitgebende die betreffende Person auf einem Arbeitsplatz des Betriebes beschäftigen wird,
    • die/der Arbeitgebende die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
    • eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Einstellung vorliegt,
    • die Beschäftigung nicht durch eine unerlaubte Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist,
    • die/der Arbeitgebende bezüglich dieses oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes keine über
      50-jährige Person
      gekündigt bzw. deren Einstellung abgelehnt hat, es sei denn, sie/er kann glaubhaft machen, dass das Alter nicht der Grund war,
    • die Beschäftigung nicht vor Bewilligungserteilung begonnen hat,
    • die/der Arbeitgebende während der letzten zwölf Monate keine Ausländerinnen/Ausländer illegal beschäftigt hat,
    • keine wichtigen Gründe in der Person der Ausländerin/des Ausländers vorliegen, die gegen eine Bewilligung sprechen (z.B. wiederholte illegale Beschäftigung),
    • die/der Arbeitgebende während der letzten zwölf Monate nicht wiederholt beschäftigten Saisonarbeitskräften eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat,
    • die/der Arbeitgebende bestätigt, dass einer beschäftigten Saisonarbeitskraft eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt wird und die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.

Das Arbeitsmarktservice (AMS) versucht zunächst in einem Ersatzkraftverfahren ( AMS) den Arbeitsplatz mit einer inländischen oder einer integrierten ausländischen Arbeitskraft zu besetzen. Die Vermittlung dieser Arbeitskräfte – insbesondere wenn sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen – hat Vorrang vor einer Neuzulassung. Bei in Österreich Studierenden aus Drittstaaten entfällt die Ersatzkraftprüfung, wenn das Beschäftigungsausmaß 20 Wochenstunden nicht überschreitet.

Fristen

Die Beschäftigungsbewilligung wird befristet auf maximal ein Jahr ausgestellt und kann jeweils um maximal ein Jahr verlängert werden.

Zuständige Stelle

Die örtlich zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ( AMS).

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ist von der/dem Arbeitgebenden bei jener Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices schriftlich zu stellen, in deren Gebiet (Sprengel ( oesterreich.gv.at)) der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt. Bei wechselndem Beschäftigungsort ist das Arbeitsmarktservice des Betriebssitzes zuständig. Es ist das Formular für den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ( AMS ) zu verwenden.

Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen entscheidet das Arbeitsmarktservice nach Anhörung eines sozialpartnerschaftlich besetzten Regionalbeirats binnen sechs Wochen.

Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des AMS ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möglich, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der regionalen Geschäftsstelle, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich einzubringen und zu begründen.

Erforderliche Unterlagen

Zusammen mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Reisepass und Meldezettel der ausländischen Arbeitskraft
  • Aufenthaltsberechtigung (sofern erforderlich)
  • Zeugnisse über die berufliche Qualifikation, Ausbildung und Praxis (erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung)
  • Nachweis einer früheren Beschäftigung in Österreich (z.B. Beschäftigungsbewilligung, Arbeitsbescheinigung)
  • Gegebenenfalls Nachweis über die Beschäftigung des in Österreich lebenden Eheteils
  • Gegebenenfalls Nachweis über die Ableistung des Militärdienstes im Heimatstaat
  • Bei Anträgen für türkische Staatsangehörige (Antrag nach § 4c Abs. 1 AuslBG):
    • Beiblatt zum Antrag gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG

Kosten

  • Für den Antrag
    • Antragsgebühr: 20 Euro
  • Für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung
    • Erledigungsgebühr: 12 Euro

Sie erhalten vom AMS eine Gebührenvorschreibung mit entsprechenden Zahlungsinformationen.

Zusätzliche Informationen

Hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung Arbeitskräfte gekündigt, die 50 Jahre oder älter waren, darf keine Beschäftigungsbewilligung für diesen oder einen vergleichbaren Arbeitsplatz erteilt werden. Das trifft auch dann zu, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Einstellung einer geeigneten älteren Arbeitnehmerin/eines geeigneten älteren Arbeitnehmers abgelehnt hat.

Ausnahme: Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann glaubhaft machen, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht auf Grund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

EU-Recht

Experteninformation

Zum Formular

Antrag auf Beschäftigungsbewilligung

Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft