Was zählt zur Gegenleistung?
Zur Gegenleistung zählt alles, was die Erwerberin/der Erwerber des Grundstückes (oder ein anderer für sie/ihn) der Veräußerin/dem Veräußerer (oder einem Dritten) zu leisten verspricht, um das Grundstück zu erhalten.
Die Gegenleistung ist beispielsweise
- beim Kauf der Kaufpreis einschließlich der von der Käuferin/vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der der Verkäuferin/dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Beispiel
Für übernommene sonstige Leistungen: Die Käuferin/der Käufer verpflichtet sich zur Übernahme einer Darlehensschuld und der Vertragserrichtungskosten beim Notar.
Für vorbehaltene Nutzungen der Verkäuferin/des Verkäufers: Die Verkäuferin/der Verkäufer behält sich am Grundstück ein Wohnungsrecht oder ein Fruchtgenussrecht vor.
- beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistbot einschließlich der von der Ersteherin/vom Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen neben dem Meistbot zu übernehmenden Belastungen der Liegenschaft.
- bei der Abtretung des Übereignungsanspruches die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet, einschließlich der Leistungen, zu denen sich die Übernehmerin/der Übernehmer gegenüber der Abtretenden/dem Abtretenden verpflichtet.
- bei der Enteignung die Enteignungsentschädigung.
Der Gegenleistung sind hinzuzurechnen
- Leistungen, die die Erwerberin/der Erwerber anderen Personen als der Veräußerin/dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten
Beispiel
Für den Verzicht auf sein Vorkaufsrecht verspricht die Erwerberin/der Erwerber des Grundstückes, der Verkaufsberechtigten/dem Verkaufsberechtigten ein bestimmtes Entgelt zu zahlen.
- Leistungen, die ein anderer als die Erwerberin/der Erwerber der Verkäuferin/dem Verkäufer als Gegenleistung dafür gewährt, dass die Verkäuferin/der Verkäufer der Erwerberin/dem Erwerber das Grundstück überlässt
Beispiel
Damit die Verkäuferin/der Verkäufer das Grundstück an eine bestimmte Erwerberin/an einen bestimmten Erwerber veräußert, verspricht eine Bauunternehmerin/ein Bauunternehmer (z.B. in Erwartung eines Bauauftrages durch diese Erwerberin/diesen Erwerber) der Veräußerin/dem Veräußerer eine bestimmte Leistung.
Wird für den Grundstücksumsatz die Bezahlung der Umsatzsteuer vereinbart, ist auch die Umsatzsteuer der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
Die für den Grundstückserwerb zu entrichtende Grunderwerbsteuer wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch abgezogen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen