Kraftfahrzeugsteuer

Allgemeines

Der Kraftfahrzeugsteuer gemäß KfzStG 1992 unterliegen in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene

  • Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen
  • Zugmaschinen und Motorkarren, die als solche kraftfahrrechtlich genehmigt sind, unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
  • Kraftfahrzeuge, für die keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
  • Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (§ 36 KFG 1967) verwendet werden (widerrechtliche Verwendung)
  • In einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden, sofern nicht zwischenstaatliche Abkommen Abgabenbefreiungen vorsehen. Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer obliegt in diesen Fällen den Zollämtern.

Nicht der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, für die motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten ist, sowie Kraftfahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind (§ 1 Abs 2 KFG).

Beispiel

Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h.

Überzählige Anhänger

Für Anhänger, deren Anzahl die der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen desselben Abgabepflichtigen übersteigt ("überzählige Anhänger") und die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger, die niedrigere Bemessungsgrundlage aufweisen, wird keine Steuer erhoben. Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Abgabepflichtigen gezogen werden, sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.

Vorgangsweise bei der Feststellung der Anhänger, für die keine Steuer zu erheben ist

1. Feststellung der Anzahl der steuerpflichtigen Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (jeweils am 1. eines Kalendermonats)

2. Feststellung der Anzahl der anderen ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge (Lkw, Zugmaschinen, Motorkarren usw.) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (jeweils am 1. eines Kalendermonats)

3. Feststellung der Anzahl der Sattelanhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (jeweils am 1. eines Kalendermonats)

4. Feststellung der Anzahl der anderen Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (jeweils am 1. eines Kalendermonats)

5. Die Differenz zwischen Punkt 3 (Sattelanhänger) und Punkt 1 (Sattelzugfahrzeuge) sowie die Differenz zwischen Punkt 4 (andere Anhänger) und Punkt 2 (andere ziehende Kfz) ergibt in Summe den Überbestand an Anhängern

6. Nichterhebung der Steuer für den Überbestand, aufsteigend von dem Anhänger, der die niedrigste Bemessungsgrundlage aufweist

Beispiel

Am 1. eines Kalendermonats: ein Sattelzugfahrzeug, zwei ziehende Lkw, zwei Sattelanhänger mit 20 und 25 Tonnen höchstem zulässigen Gesamtgewicht (jeweils nach Abzug der Sattellast):
Ein Sattelanhänger ist überzählig, daher ist für den 20-Tonnen-Sattelanhänger keine Steuer zu erheben (§ 1 Abs 2 KfzStG 1992).

Steuerbefreiungen

Stellt eine Befreiungsbestimmung auf die ausschließliche oder vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges für einen bestimmten Zweck ab, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 80 Prozent für die bezeichneten Zwecke verwendet wird.

Wesentliche Befreiungen von der Kraftfahrzeugsteuer bestehen z.B. für:

  • Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind,
  • Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder Überstellungskennzeichen benützt werden,
  • Omnibusse und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden,
  • Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger,
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen,
  • Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen
    (Elektro-Hybrid Kraftfahrzeuge: Kraftfahrzeuge, die über einen Verbrennungsmotor und einen Elektromotor verfügen, sind steuerpflichtig. Allerdings wird bei diesen Kraftfahrzeugen ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors als Bemessungsgrundlage herangezogen.),
  • Kraftfahrzeuge, für die der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde hinterlegt werden,
    • bei Fahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, für einen Zeitraum von mindestens 10 Tagen,
    • bei anderen Fahrzeugen für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen,

von dem der Hinterlegung folgenden Tag bis zum Tag, der der Wiederausfolgung vorangeht,

  • in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in dem Kalendermonat, in welchem diese ausschließlich im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr Straße/Schiene für die Zustellung und Abholung von Containern von mindestens 20 Fuß Länge, von auswechselbaren Aufbauten oder von bahnbeförderten Anhängern verwendet werden. Ein Vor- oder Nachlaufverkehr liegt nur dann vor, wenn von der Be- oder Entladestelle der nächstgelegene technisch geeignete inländische Ver- oder Entladebahnhof benützt wird.

Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen ist die Steuer nur für das Fahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt. Aus anderen Gründen steuerbefreite Kraftfahrzeuge sind nicht zu berücksichtigen.

Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer

Auf Antrag ermäßigt sich die Steuer für Kraftfahrzeuge (Anhänger) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, die leer oder beladen im Huckepackverkehr im Inland mit der Eisenbahn befördert werden, für jede Bahnbeförderung um 15 Prozent der monatlich für das Fahrzeug zu entrichtenden Steuer, höchstens jedoch um den Betrag, der für das Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist.

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist bei Kraftfahrzeugen, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassen wurden, die Person, für die das Fahrzeug zugelassen ist.

In allen anderen Fällen (z.B. widerrechtliche Verwendung) die Person, die das Fahrzeug verwendet.

Dauer der Steuerpflicht

Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag der Zulassung und dauert bis zum Tag, an dem die Zulassung endet (tageweise Berechnung der Steuer). Angefangene Tage gelten als volle Tage.

Bei widerrechtlicher Verwendung ist die Steuer von Beginn des Kalendermonates, in welchem die Zulassung im Inland vorzunehmen gewesen wäre, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die widerrechtliche Verwendung endet, zu erheben. Die Steuer ist jedenfalls für einen Mindestzeitraum von einem Monat zu erheben.

Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen sowie Zugmaschinen und Motorkarren

Für die Steuerberechnung sind die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragenen Werte maßgebend.

Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 8 Tonnen anzusetzen.

Der Steuersatz beträgt je Monat für jede Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht

  • bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro,
  • bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro,
  • bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro.

Bei der Berechnung der Steuer sind angefangene Tonnen auf volle Tonnen aufzurunden. Ein Monat ist bei tageweiser Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer mit 30 Tagen anzusetzen.

Andere Kraftfahrzeuge

Die Regelungen für alle anderen Kraftfahrzeuge finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen.

Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen für Kfz, von denen eines unter die motorbezogene Versicherungssteuer (z.B. ein Pkw) und das andere unter das Kraftfahrzeugsteuergesetz fällt (z.B. ein Lkw über 3,5 Tonnen), ist die motorbezogene Versicherungssteuer, soweit diese auf den Steuerberechnungszeitraum entfällt, auf die Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen.

Erhebung der Steuer

Anzeigepflicht

Besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer, so hat der Steuerschuldner diesen Umstand dem Finanzamt ( BMF) innerhalb eines Monats anzuzeigen. Anzeigepflichtiger Umstand ist die Zulassung des ersten steuerpflichtigen Kraftfahrzeuges zum Verkehr. Die Anzeige kann mit dem Formular Kr20 oder formlos erfolgen.

Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuererklärung finden sich auf USP.gv.at.

Aufzeichnungspflicht

Im Inland sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Art und die Kennzeichen der Kraftfahrzeuge, die Dauer der Steuerpflicht und die Steuerbemessungsgrundlage ergeben.

Werden derartige Aufzeichnungen aus anderen Gründen geführt, so sind eigenständige Aufzeichnungen für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer nicht erforderlich.

Erklärungspflicht und Entrichtung der Steuer

Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf eines Kalendervierteljahres. Die für das betreffende Kalendervierteljahr zu entrichtende Steuer ist vom Steuerschuldner selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Die Entrichtung hat somit für das

  • erste Kalendervierteljahr bis zum 15. Mai
  • zweite Kalendervierteljahr bis zum 15. August
  • dritte Kalendervierteljahr bis zum 15. November
  • vierte Kalendervierteljahr bis zum 15. Februar des Folgejahres

zu erfolgen.

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung (Formular Kr1) über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Als Hilfe zum Ausfüllen des Formulars Kr1 und zur Berechnung der Steuer kann das Formular Kr2 – Erläuterungen zur Kraftfahrzeugsteuererklärung (Kr1) für das jeweilige Jahr herangezogen werden.

Zuständigkeit zur Erhebung

Für Kraftfahrzeuge, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen sind, ist für die Erhebung der Steuer das Finanzamt Österreich oder das Finanzamt für Großbetriebe zuständig.

Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges ist immer das Finanzamt Österreich zuständig.

Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen ist das Zollamt Österreich zuständig.

Aufhebung der Zulassung

Die Nicht- oder nicht vollständige Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer ist ein Grund zur Aufhebung der Zulassung, den das Finanzamt bei der Behörde, die das Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen hat, durch Anzeige geltend machen kann.

Weiterführende Links

Formulare

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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