Immobilienertragsteuer

Seit 1. April 2012 unterliegt der Veräußerungsgewinn beim Verkauf von (betrieblichen) Grundstücken der Immobilienertragsteuer. Diese beträgt seit dem 1. Jänner 2016 30 Prozent.

Bei rechnungslegungspflichtigen Unternehmen (insbesondere GmbH und AG) ist der Verkauf von Betriebsgrundstücken wie bisher steuerpflichtig. Das bedeutet, dass Gewinne daraus unverändert der 25-prozentigen Körperschaftsteuer unterliegen. Wird der Gewinn ausgeschüttet, fällt zusätzlich die 27,5-prozentige Kapitalertragsteuer an.

Beim Verkauf von Grundstücken, die sich im Betriebsvermögen befinden, durch Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer oder Personengesellschaften gilt prinzipiell nunmehr der feste Steuersatz von 30 Prozent.

Die Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent gilt in folgenden Fällen nicht:

  • wenn das Grundstück dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist
  • bei gewerblichem Grundstückshandel
  • soweit eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde
  • soweit stille Reserven übertragen wurden

Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns erfolgt bei Grund und Boden wie bei Privatgrundstücken und bei Gebäuden nach allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften.

Bei "Alt-Grundstücken" (das sind Grundstücke, die vor dem 1. April 2002 angeschafft worden sind) ist statt der Anwendung des besonderen Steuersatzes in Höhe von 30 Prozent die Einkünftepauschalierung in Höhe von 4,2 Prozent des Verkaufserlöses bzw. 18 Prozent des Verkaufserlöses anwendbar, wenn das Grundstück nach dem 31. Dezember 1987 und nach dem letzten entgeltlichen Erwerb umgewidmet wurde und diese Umwidmung nun erstmalig eine Bebauung zulässt.

Achtung

Herstellungsaufwendungen, die gemäß § 28 Abs 3 EStG in den letzten 15 Jahren abgesetzt wurden, sind grundsätzlich, also auch im Rahmen der Einkünftepauschalierung bei "Alt-Grundstücken", zu berücksichtigen, sodass die zu bezahlende Immobilienertragsteuer allenfalls höher wird.

Der Abzug von Werbungskosten ist (ausgenommen Kosten für die Steuerberechnung und -einhebung durch Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter) nicht mehr möglich.

Die Entnahme von Grund und Boden aus dem Betrieb und dessen Überführung ins Privatvermögen ist steuerfrei. Das gilt sowohl für "Alt-" als auch für "Neu-Grundstücke". Stille Reserven im Gebäudewert werden jedoch bei der Entnahme mit 30 Prozent besteuert. Genauso ist die Entnahme von Gebäuden steuerpflichtig.

Ausführliche Informationen zur Besteuerung bei privaten Grundstücksveräußerungen finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer