Kommunalsteuer

Wer muss in Österreich Kommunalsteuer zahlen?

Bei der Kommunalsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Der Kommunalsteuer unterliegen Unternehmen, die Arbeitslöhne an Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte auszahlen. Das Unternehmen muss die Kommunalsteuer in jenen Gemeinden entrichten, in denen sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet.

Unternehmerinnen/Unternehmer im Sinne des Kommunalsteuergesetzes sind jene, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben. Körperschaften öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.

Von der Kommunalsteuer sind befreit:

  • Die Österreichischen Bundesbahnen und Privatbahnen mit 66 Prozent der Bemessungsgrundlage
  • Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen.
    Einer der genannten Rechtsträger (z.B. keine Einzelpersonen), die genannten Zwecke nach Rechtsgrundlage und Geschäftsführung sowie zumindest einer der taxativ angeführten Fürsorgebereiche müssen kumulativ vorliegen, um eine Befreiung aussprechen zu können.

Hinweis

In Wien müssen Unternehmen zusätzlich zur Kommunalsteuer eine Dienstgeberabgabe zahlen. Die Dienstgeberabgabe-Erklärung ( Stadt Wien) kann online erledigt werden.

Wie wird die Kommunalsteuer berechnet?

Die Kommunalsteuer beträgt 3 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Beschäftigten einer Betriebsstätte des Unternehmens ausbezahlt worden sind. Es sind nur jene Betriebsstätten maßgeblich, die in einer österreichischen Gemeinde angesiedelt sind.

Wie zahle ich die Kommunalsteuer?

Für die Bezahlung der Kommunalsteuer benötigt das Unternehmen ein Abgabenkonto in der jeweiligen Gemeinde/den jeweiligen Gemeinden. Die Eröffnung des Abgabenkontos muss schriftlich beantragt werden. Einige Gemeinden bieten dafür auch ein Online-Formular an. Sobald das Abgabenkonto eingerichtet wurde, erhält das Unternehmen ein Schreiben mit der Abgabenkontonummer.

Das Unternehmen muss die Kommunalsteuer für jeden Kalendermonat selbst berechnen und bis zum 15. des Folgemonats an die erhebungsberechtigte Gemeinde entrichten. Nach Ablauf des Kalenderjahres muss das Unternehmen bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Kommunalsteuererklärung einreichen. Sofern ein Internetanschluss besteht, muss es die Kommunalsteuererklärung über FinanzOnline übermitteln.

Weitere Anlaufstellen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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