Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
Sowohl Geldwäscherei als auch Terrorismusfinanzierung sind in Österreich unter Strafe gestellt (§§ 165 und 278d StGB). Unter Geldwäscherei versteht man das Verschleiern des illegalen Ursprungs von Erträgen aus bestimmten kriminellen Aktivitäten, den sogenannten Vortaten. Jeder Finanzplatz birgt in sich das Risiko, für Geldwäscherei missbraucht zu werden. Schwerer als Geldwäscherei ist der Umfang der Terrorismusfinanzierung festzumachen. Darunter versteht man das Bereitstellen von (auch legalen) Vermögenswerten zur Ausführung eines terroristischen Aktes. In Anlehnung an die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung bestehen internationale Standards zur Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung, da auch die Verbreitung (Proliferation) von Massenvernichtungswaffen eine ernsthafte Gefahr für den internationalen Frieden darstellt.
Entgegennahme von Verdachtsmeldungen
Die Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt)
Rechtsgrundlagen in Österreich
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
Mit Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU (4. Geldwäsche-Richtlinie) in Österreich wurden die Vorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die Kredit- und Finanzinstitute erstmals in einem Gesetz, dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zusammengefasst, wodurch die Finanzmarktaufsichtsbehörde eine einheitliche und übersichtliche rechtliche Basis für ihre Aufsichtstätigkeit erhalten hat. Diese Vorschriften wurden durch die Umsetzung der Richtlinie 2018/843/EU (5. Geldwäsche-Richtlinie) ergänzt. Daneben gibt es Bestimmungen u.a. in der Gewerbeordnung, dem Glücksspielgesetz sowie in der Rechtsanwalts- und Notariatsordnung. Diese Bestimmungen legen großes Gewicht auf das Prinzip "Know your customer", das Geldwäschern den Vorteil der Anonymität nehmen soll.
In Österreich muss sich jede Kundin/jeder Kunde identifizieren, die/der:
- eine dauernde Geschäftsbeziehung mit einem Kredit- oder Finanzinstitut, einem Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen oder einem anderen zur Einhaltung der Bestimmungen zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Verpflichteten eingeht (im klassischen Fall die Eröffnung eines Kontos)
- eine Transaktion im Wert von mindestens 15.000 Euro oder einen Geldtransfer von mehr als 1.000 Euro durchführt, die nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallen
- eine Einzahlung auf oder eine Auszahlung von Spareinlagen tätigt, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15.000 Euro ist
- den Verdacht von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erweckt oder wenn Zweifel an den bereits erhaltenen Identifikationsdaten bestehen
Die Identifizierung erfolgt durch einen amtlichen Lichtbildausweis. Ist die Kundin/der Kunde minderjährig, so muss neben der eigenen Identität auch die Vertretungsbefugnis und die Identität der vertretenen natürlichen Person nachgewiesen werden. Ist der Kunde eine juristische Person, so müssen nicht nur die Vertretungsbefugnis und die Identität der vertretenden natürlichen Person nachgewiesen werden, sondern es sind auch die Existenz der juristischen Person und die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen. Bei juristischen Personen mit Sitz im Inland ist zudem auch die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (→ BMF) verpflichtend vorgeschrieben. Bei Vorliegen eines Treuhandverhältnisses ist die Identität der Treugeberin/des Treugebers durch die Kundin/den Kunden bekannt zu geben und im Rahmen der Sorgfaltspflichten zu überprüfen.
Kommt ein Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung auf, muss eine Meldung an die österreichische Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres erstattet werden.
Weiterführende Links
- §§ 165 und 278d Strafgesetzbuch (StGB)
- 5. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2018/843
- Gewerbeordnung (GewO)
- Glücksspielgesetz (GSpG)
- Rechtsanwaltsordnung (RAO)
- Notariatsordnung (NO)
Gewerbeordnung 1994
Auch im Gewerberecht erfolgen diverse Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus. Die zugrundeliegenden Regelungen finden sich in der Gewerbeordnung. Die Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungs-Risken werden durch bestimmte Umstände im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit determiniert. Diese spezifischen Umstände werden in den Anhängen der EU-Geldwäscherichtlinie bzw. deren Umsetzung in der Gewerbeordnung 1994 (Anlage 7 und Anlage 8) näher aufgelistet (risikobasierter Ansatz).
Weiterführende Links
- §§ 365m bis 365z Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
- Anlage 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
- Anlage 8 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Rechtsgrundlagen in der EU
Eine EU-Richtlinie kann nicht direkt angewandt werden, sondern muss in nationales Recht umgesetzt werden.
Die 4. Geldwäsche-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurde am 5. Juni 2015 im Amtsblatt der EU verlautbart und ist bis 26. Juni 2017 in nationales Recht umzusetzen. Dies ist zum Teil bereits durch das neue Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, welches am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten ist, erfolgt. Zur Ergänzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission Drittländer mit hohem Risiko, welche strategische Mängel aufweisen, ermittelt.
Die Verordnung 2015/847/EU über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers wurde am 5. Juni 2015 im Amtsblatt der EU verlautbart und gilt ab 26. Juni 2017. Die Geldtransfer Verordnung ersetzt die Auftraggeberdaten Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 und bestimmt die Übermittlung und Überprüfung bestimmter Angaben zum Auftraggeber und Begünstigten im Zahlungsverkehr. Damit soll bewirkt werden, dass Geldtransfers lückenlos rückverfolgt werden können.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, wurde die FATF-Sonderempfehlung IX umgesetzt. Danach müssen Reisende, die in die Gemeinschaft einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von 10.000 Euro oder mehr mit sich führen, diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden.
Diese Anmeldepflicht soll illegale Geldbewegungen als Vorbeugung gegen rechtswidrige Handlungen wie Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterbinden.
Die Financial Action Task Force (FATF) wurde am G7 Gipfel in Paris 1989 als unabhängige Organisation zur Bekämpfung der Geldwäscherei gegründet. Heute umfasst sie 39 Mitglieder, darunter die wichtigsten Finanzzentren Europas, Nord- und Südamerikas sowie Asiens.
Ziel der FATF ist es, weltweit einheitliche Standards in der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu etablieren. Nicht-Mitgliedstaaten werden einerseits durch Regionalgruppen in die Arbeit der FATF eingebunden, andererseits wird politischer Druck auf Staaten mit mangelhaften Regelungen ausgeübt.
Im Jahr 2008 wurde das Mandat der FATF um den Bereich der Bekämpfung der Proliferation von Massenvernichtungswaffen erweitert
Die FATF veröffentlichte 1990 erstmals 40 Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Diese wurden laufend aktualisiert und entwickelten sich zum anerkannten internationalen Standard. Wenige Wochen nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wurde das Mandat der FATF auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ausgedehnt. Dazu wurden inzwischen neun Sonderempfehlungen verabschiedet.
Im Jahr 2012 erfolgte eine weitere Aktualisierung der FATF-Empfehlungen, welche die Erweiterung des FATF-Mandates für den Bereich der Verhinderung der Proliferationsfinanzierung berücksichtigt, eine Verschmelzung der Sonderempfehlungen mit den 40 Empfehlungen vorsieht und wichtige Erkenntnisse aus den Länderprüfungen einfließen lässt.
Weiterführende Links
- 5. Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2018/843
- Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675
- Geldtransfer Verordnung 2015/847/EU
- Verordnung (EG) Nr. 1889/2005
- Financial Action Task Force (FATF)
Länderprüfungen der FATF
Im Zuge von Länderprüfungen wird von der FATF – mit Unterstützung durch die Weltbank und den Internationalen Währungsfonds – die Einhaltung der Standards – auch in Nicht-Mitgliedstaaten – bewertet.
Österreich wurde 2015/2016 durch die FATF geprüft.
Der Prüfungsbericht wurde im September 2016 veröffentlicht und steht auf der Internetseite der FATF zur Verfügung.
Nationale Risikoanalyse Österreich
Im Rahmen der Vorgaben durch die FATF und die 4. Geldwäsche-Richtlinie hat Österreich eine Nationale Risikoanalyse zu erstellen.
Veröffentlichung von Statistiken gemäß Artikel 44 Abs 3 der 4. Geldwäsche-Richtlinie
Auf Basis des Artikels 44 Abs 3 der 4. Geldwäsche-Richtlinie hat Österreich in Zusammenhang mit Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung konsolidierte Statistiken zu veröffentlichen.
- Bundesministerium für Finanzen
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft