Bemessungsgrundlage
Die Grunderwerbsteuer berechnet sich nach dem Wert der Gegenleistung, mindestens aber vom Grundstückswert oder in manchen Fällen vom Einheitswert. Bei einigen Erwerbsvorgängen wird der Grundstückswert oder der Einheitswert immer als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Achtung
Diese Regelungen gelten auch für alle Bürgerinnen/Bürger und Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen