Digitalsteuergesetz
Allgemeines
Das derzeit noch vorherrschende internationale Steuersystem trägt aktuellen Entwicklungen, insb. im Bereich der digitalen Wirtschaft nicht ausreichend Rechnung. Es stellt auf physische Präsenz ab, während Unternehmen mit neuen digitalen Businessmodellen vielfach hohe Wertschöpfung auf einem Markt erzielen, auf dem sie keine Betriebstätte und keinen Sitz haben. Wettbewerbsverzerrungen sind an der Tagesordnung. Die OECD und die EU arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung von Lösungen zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft. Österreich erhebt seit dem Jahr 2000 eine Werbeabgabe, allerdings nur auf "klassische" Werbeleistungen (z.B. im TV, Radio, in Printmedien oder auf Plakaten). Wie in verschiedenen anderen EU-Mitgliedstaaten soll auch in Österreich Online-Werbung besteuert und damit ein Beitrag zur Steigerung der Steuergerechtigkeit geleistet werden.
Österreich hat sich daher zu einer Interimslösung entschlossen und erhebt seit 1. Jänner 2020 eine Digitalsteuer auf Onlinewerbeleistungen. Die Digitalsteuer ist im Digitalsteuergesetz (DiStG) und in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, der DiStG 2020-UmsetzungsV geregelt.
Der Digitalsteuer unterliegen Onlinewerbeleistungen, soweit sie von Onlinewerbeleistern im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Eine Onlinewerbeleistung gilt als im Inland erbracht, wenn sie auf dem Gerät einer Nutzerin/eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse empfangen wird und sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzerinnen/inländische Nutzer richtet. Der Ort der Erbringung einer Onlinewerbeleistung darf anhand der IP-Adresse oder mit Hilfe anderer Technologien zur Geolokalisierung von Geräten ermittelt werden.
Als Onlinewerbeleistungen gelten:
Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere in Form von Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbaren Werbeleistungen
Nicht als Onlinewerbeleistung gelten:
Werbeleistungen, die der Werbeabgabe nach dem Werbeabgabegesetz unterliegen
Wer ist Steuerschuldner?
Steuerschuldner ist der Onlinewerbeleister, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Onlinewerbeleistung hat. Dies gilt auch, wenn der Onlinewerbeleister nicht Eigentümer der digitalen Schnittstelle ist.
"Onlinewerbeleister" sind Unternehmen,
- die Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen oder dazu beitragen und
- innerhalb eines Wirtschaftsjahres
a) einen weltweiten Umsatz von zumindest 750 Mio. Euro und
b) im Inland einen Umsatz von zumindest 25 Mio. Euro aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen erzielen.
Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil der multinationalen Unternehmensgruppe des Steuerschuldners sind, sind in den Betrag von 25 Mio. Euro für inländische Umsätze nicht einzurechnen. Sind Unternehmen Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne des § 2 Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG), ist auf den Umsatz der Gruppe abzustellen. Maßgeblich ist der letzte veröffentlichte Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss. Umsätze aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zählen dabei nicht zu diesen Umsätzen.
Wie berechnet sich die Digitalsteuer?
Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einer Auftraggeberin/einem Auftraggeber erhält. Diese vermindert sich um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind. Die Steuer beträgt 5 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Wann ist die Steuer zu berechnen und die Steuererklärung einzureichen?
Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die steuerpflichtige Leistung erbracht wird. Die Steuer ist monatlich zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats (Fälligkeitstag) nach Entstehen des Steueranspruches zu entrichten.
Drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Steuerschuldner eine Jahressteuererklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der erbrachten Onlinewerbeleistungen (z.B. Suchmaschinenwerbung, Bannerwerbung, Sonstige) und die darauf entfallenden Entgelte aufzunehmen; anzugeben sind auch die innerhalb des Wirtschaftsjahres weltweit erzielten Umsätze nach § 2 Abs 1 Z 2 lit a DiStG.
Die Erhebung der Digitalsteuer obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe (→ BMF).
Wie ist die Steuererklärung einzureichen?
Im Digitalsteuerverfahren sind Jahressteuererklärungen und sonstige Anbringen auf elektronischem Weg einzureichen, im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices.
- Ist der Onlinewerbeleister FinanzOnline-Teilnehmer, hat die Einreichung der Jahressteuererklärung und sonstiger Anbringen über das Verfahren FinanzOnline nach der FinanzOnline-Verordnung zu erfolgen.
- Dies gilt auch für Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter, wenn sie als solche FinanzOnline-Teilnehmerinnen/FinanzOnline-Teilnehmer sind.
- Hat ein ausländischer Onlinewerbeleister eine Fiskalvertreterin/einen Fiskalvertreter gemäß § 6 DiStG 2020-UmsetzungsV beauftragt, muss diese/dieser über eine Berechtigung zur Teilnahme am Verfahren FinanzOnline verfügen. Daher erfolgt im Fall der Beauftragung einer Fiskalvertreterin/eines Fiskalvertreters ausschließlich die Übermittlung über FinanzOnline.
- Ist allerdings weder der Onlinewerbeleister noch seine Vertreterin/sein Vertreter (als Parteienvertreterin/Parteienvertreter im Sinn des § 2 Abs 2 FOnV) FinanzOnline-Teilnehmerin/FinanzOnline-Teilnehmer, hat die elektronische Übermittlung von Jahressteuererklärungen und sonstigen Anbringen im Zusammenhang mit der Erhebung der Digitalsteuer über das für diese Zwecke bereitgestellte Onlineverfahren-Digitalsteuer zu erfolgen.
Benötige ich einen Fiskalvertreter?
Wenn Sie weder über einen Sitz, noch über eine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in der Europäischen Union oder im sonstigen Europäischen Wirtschaftsraum verfügen, sind Sie verpflichtet, eine Fiskalvertreterin/einen Fiskalvertreter zu beauftragen. Dadurch soll Ihnen (indirekt) der Zugang zum Verfahren FinanzOnline eröffnet werden. Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung ist demnach insbesondere, dass diese Fiskalvertreterin/dieser Fiskalvertreter über eine Berechtigung zur Teilnahme an FinanzOnline verfügt. Der Fiskalvertreterin/dem Fiskalvertreter, der auch Zustellungsbevollmächtigter für den Onlinewerbeleister sein muss, obliegt die Einbringung der Jahressteuererklärung. Die Fiskalvertreterin/der Fiskalvertreter hat die digitalsteuerrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen. Er ist befugt, die dem Onlinewerbeleister zustehenden Rechte wahrzunehmen. Fiskalvertreterinnen/Fiskalvertreter können Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Notarinnen/Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sein.
Hinweis
Auch andere Steuerschuldner, insbesondere Onlinewerbeleister mit Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder sonstigen EWR-Vertragsstaat, steht es frei, eine Fiskalvertreterin/einen Fiskalvertreter zu beauftragen, um ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erhebung der Digitalsteuer möglichst effizient nachkommen zu können.
Was gilt im Onlineverfahren-Digitalsteuer?
Das Onlineverfahren-Digitalsteuer wird für die elektronische Datenübertragung im Digitalsteuerverfahren eingerichtet und stellt die elektronische Kommunikation zwischen dem Onlinewerbeleister und der Abgabenbehörde auch für jene Fälle sicher, bei denen das Verfahren FinanzOnline nach der FOnV nicht zur Anwendung gelangt. Die für das Onlineverfahren-Digitalsteuer einschlägigen Regelungen der FOnV – insbesondere betreffend die elektronische Akteneinsicht und die elektronische Zustellung – sind sinngemäß anzuwenden.
Wie erfolgt die Anmeldung zum Onlineverfahren-Digitalsteuer?
Die Anmeldung zum Onlineverfahren-Digitalsteuer setzt eine Steuernummer voraus, und zwar für jeden Steuerschuldner (also auch für einzelne Unternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe). Die Anmeldung zum Onlineverfahren-Digitalsteuer erfolgt über ein Webformular.
Anzugeben sind:
- Name bzw. Firmenbezeichnung
- Adresse
- Gründungsdatum
- E-Mail-Adresse
Weiters sind dem Formular folgende Dokumente in elektronischer Form anzuschließen:
- Firmenbuchauszug oder ein vergleichbarer Nachweis über die Registrierung im Sitzstaat
- Nachweis über die Identität der die Anmeldung durchführenden Person
- Nachweis der Vertretungsbefugnis der die Anmeldung durchführenden Person
Nach erfolgreicher Prüfung der Anmeldung gibt Ihnen das Finanzamt an die von Ihnen bekanntgegebene E-Mail-Adresse Ihre Zugangsdaten zum Onlineverfahren-Digitalsteuer sowie die Internetadresse, über die Ihnen das Onlineverfahren-Digitalsteuer zur Verfügung steht, bekannt. Sollten Informationen oder Dokumente fehlen, werden Sie verständigt und um Nachreichung gebeten.
Entrichtung der Digitalsteuer
Die Steuerentrichtung setzt eine Steuernummer voraus, und zwar für jeden Steuerschuldner (also auch für einzelne Unternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe).
Zur Einzahlung verwenden Sie bitte die in FinanzOnline integrierte elektronische Zahlung (eps-Überweisung) oder das im Electronicbanking angebotene Service "Finanzamtszahlungen" unter Angabe der Abgabenkontonummer (Finanzamts- und Steuernummer).
Abweichend davon gilt für die Teilnehmer am Onlineverfahren-Digitalsteuer:
Zahlungen auf das Konto:
- Bankverbindung: Republik Österreich
- IBAN: AT88 0100 0000 0550 4116
- BIC: BUNDATWW
- lautend auf das Finanzamt für Großbetriebe
Um die Zahlungen korrekt zuordnen zu können, ist folgender Verwendungszweck erforderlich:
- Steuernummer
- Digitalsteuer (DIS)
- Zeitraum (MM/JJJJ)
- Betrag
Aus Sicht der Finanzbehörde bestehen keine Einwände, wenn die Zahlungen nicht vom Steuerschuldner getätigt werden, vorausgesetzt diese Angaben lassen eine eindeutige Zuordnung der Zahlung zum Steuerschuldner zu.
Rechtsgrundlagen
- Digitalsteuergesetz 2020 (DiStG 2020)
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020 (DiStG 2020-UmsetzungsV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen