Körperschaftsteuer
Wer muss in Österreich Körperschaftsteuer zahlen?
Während natürliche Personen der Einkommensteuer unterliegen, müssen juristische Personen Körperschaftsteuer (KöSt) zahlen (Körperschaftsteuerpflicht). Die Körperschaftsteuer wird vom Einkommen berechnet, das nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen ermittelt wird, wobei bei Kapitalgesellschaften alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet werden.
Körperschaften sind selbstständige Träger von Rechten und Pflichten und verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie handeln durch ihre Organe bzw. gesetzlichen Vertreter. Eine Körperschaft kann beispielsweise eine AG oder GmbH, aber auch ein Verein oder eine Gemeinde sein.
Wie wird die Körperschaftsteuer berechnet?
Die Körperschaftsteuer beträgt 23 Prozent (bis zum Jahr 2022: 25 Prozent, im Jahr 2023: 24 Prozent) vom steuerpflichtigen Einkommen, unabhängig von der Höhe des Einkommens. Im Gegensatz zur Einkommensteuer ist die Körperschaftsteuer nicht als progressiv gestaffelter Tarif ausgestaltet, sondern als linearer Tarif.
Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gibt es eine Mindeststeuer in der Höhe von fünf Prozent eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals für jedes volle Kalendervierteljahr.
Wie zahle ich die Körperschaftsteuer?
Die Körperschaftsteuer wird so wie die Einkommensteuer veranlagt und entrichtet. Das gilt insbesondere auch für die Vorauszahlungen, die mit Bescheid festgesetzt und zu folgenden Terminen fällig werden: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Die Körperschaft muss für das abgelaufene Kalenderjahr (bzw. für ein abweichendes Wirtschaftsjahr) eine Körperschaftsteuererklärung abgeben. Das Finanzamt veranlagt die Körperschaftsteuer nach dem Einkommen, das die Körperschaft in diesem Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr bezogen hat, und stellt daraufhin einen Bescheid aus. Für Nachzahlungen, die aufgrund des Bescheides festgesetzt werden, ist ein Zahlungsziel von einem Monat vorgesehen.
Hinweis
Wird der Bilanzgewinn an die Gesellschafterinnen/Gesellschafter (natürliche Personen) der Kapitalgesellschaft ausgeschüttet, wird dieser mit der Kapitalertragsteuer (das sind 27,5 Prozent) belastet. Die Einkommensteuer der Gesellschafterinnen/der Gesellschafter ist damit abgegolten, sofern die Empfängerin/der Empfänger der Ausschüttung nicht von der Regelbesteuerungsoption Gebrauch macht (in diesem Fall wird die Ausschüttung mit dem progressiven Tarif im Rahmen der Veranlagung besteuert).
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen