Führung von Aufschreibungen bei Selbstberechnung von Rechtsgeschäftsgebühren
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte (z.B. Bestandvertrag, Bürgschaftserklärung, Zessionen oder Hypothekarverschreibung) sind im Gebührengesetz 1957 (GebG) in den Tarifposten des § 33 abschließend aufgezählt.
Die Gebühr für Bestandverträge, Wetten oder Wechsel muss selbst berechnet werden.
Alle übrigen im Gesetz aufgezählten Rechtsgeschäfte müssen grundsätzlich mit einer Abschrift oder einer Gleichschrift der darüber errichteten Urkunde beim Finanzamt angezeigt werden, sofern nicht von der Möglichkeit einer Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird.
Bei der Selbstberechnung müssen in der Regel fortlaufende Aufschreibungen ("Gebührenjournal") geführt werden, die dem Finanzamt übermittelt werden müssen (Anzeigepflicht). In Fällen der Selbstberechnung kann die Vorlage einer Abschrift oder Gleichschrift der über diese Rechtsgeschäfte errichteten Urkunden unterbleiben. Dies gilt nicht für Wetten, für diese gibt es besondere Vorschriften betreffend die Aufzeichnung und die Entrichtung der Gebühr.
Die Führung von fortlaufenden Aufschreibungen ist vorgesehen für
- Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner, die in ihren Betrieben laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließen und die Bewilligung des Finanzamtes zur Selbstberechnung dieser Rechtsgeschäfte haben
- Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter (Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder), die als Bevollmächtigte einer Gebührenschuldnerin/eines Gebührenschuldners oder einer Haftenden/eines Haftenden die Gebühr für ein Rechtsgeschäft selbst berechnen
- Bestandgeberinnen/Bestandgeber (z.B. Vermieterinnen/Vermieter, Verpächterinnen/Verpächter), die laufend Bestandverträge abschließen
- Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer, die von ihrer Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch gemacht haben
- Im Bereich der Bestandvertragsgebühr zusätzlich für Immobilienmaklerinnen/Immobilienmakler, Immobilienverwalterinnen/Immobilienverwalter und gemeinnützige Bauvereinigungen, die als Bevollmächtigte einer Bestandgeberin/eines Bestandgebers die Bestandvertragsgebühr selbst berechnen
Damit derartige Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner nicht jedes einzelne Rechtsgeschäft beim Finanzamt anzeigen müssen, können sie beim Finanzamt um eine Bewilligung zur Selbstberechnung dieser Rechtsgeschäfte ansuchen. Wenn die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften gewährleistet ist, muss die Bewilligung mit Bescheid erteilt werden. Wird die Bewilligung erteilt, sind die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner zur Selbstberechnung jener Rechtsgeschäftsgebühren verpflichtet, die von der Bewilligung umfasst sind. Über die selbst berechneten Gebühren müssen fortlaufende Aufschreibungen geführt werden.
Parteienvertreter als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines Haftenden
Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter (Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder) dürfen Rechtsgeschäftsgebühren als Bevollmächtigte einer Gebührenschuldnerin/eines Gebührenschuldners oder einer für die Gebühr haftenden Person selbst berechnen. Eine Verpflichtung zur Selbstberechnung besteht nicht. Es kann für jedes einzelne Rechtsgeschäft entschieden werden, ob dieses in die fortlaufenden Aufschreibungen aufgenommen oder das Rechtsgeschäft beim Finanzamt angezeigt wird. Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, müssen beim Finanzamt die Zuteilung einer Steuernummer beantragen.
Immobilienmakler, Immobilienverwalter und gemeinnützige Bauvereinigungen
Im Bereich der für die Bestandgeberin/den Bestandgeber verpflichtenden Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr dürfen auch Immobilienmaklerinnen/Immobilienmakler, Immobilienverwalterinnen/Immobilienverwalter und gemeinnützige Bauvereinigungen als Bevollmächtigte einer Gebührenschuldnerin/eines Gebührenschuldners die Gebühr selbst berechnen. Es kann für jeden einzelnen selbst berechneten Bestandvertrag entschieden werden, ob dieser mit dem amtlichen Vordruck (Geb 1) beim Finanzamt angemeldet, in die fortlaufenden Aufschreibungen aufgenommen oder die Gebühr per Rechnungsweisung über FinanzOnline (→ BMF) überwiesen wird. Wird von der Möglichkeit, Aufschreibungen zu führen, Gebrauch gemacht, muss beim Finanzamt eine Steuernummer beantragt werden.
Bestandgeber
Die Gebühr ist von der Bestandgeberin/dem Bestandgeber (z.B. Vermieterin/Vermieter) selbst zu berechnen und beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten einzuzahlen. Werden von der Bestandgeberin/dem Bestandgeber in einem Kalendermonat (Anmeldezeitraum) mehrere Bestandverträge abgeschlossen, sind diese in Summe selbst zu berechnen und es ist die darauf entfallende Gebühr zu entrichten.
Bei einer Selbstberechnung entfällt die Übermittlung des Vertrages an das Finanzamt.
Bei Zahlung über FinanzOnline haben die Bekanntgabe der Verrechnungsweisung und elektronischen Entrichtung spätestens bis zum 15. des auf das Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats zu erfolgen (Fälligkeitstag).
Erfolgt die Zahlung nicht über FinanzOnline, ist die Gebühr mit dem Formular Geb 1 bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Gebührenschuld anzumelden (Anmeldefrist) und bis zum Ende der Anmeldefrist an das oben angeführte Finanzamt abzuführen.
Bestandgeberinnen/Bestandgeber, die zur Erfüllung der verpflichtenden Selbstberechnung von der Befugnis zur Führung von Aufschreibungen Gebrauch machen wollen, müssen beim Finanzamt die Zuteilung einer Steuernummer beantragen.
Bestandnehmer
Das Finanzamt Österreich hat Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern (z.B. Mieterin), zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört und die Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bieten, auf Antrag zu bewilligen, dass die Gebühren selbst berechnet und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich entrichtet werden.
Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt Österreich die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen.
Macht die Bestandnehmerin/der Bestandnehmer von ihrer/seiner Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch, erlischt die Verpflichtung zur Selbstberechnung der Bestandgeberin/des Bestandgebers.
Führung der fortlaufenden Aufschreibungen und Selbstberechnungsvermerk
Das Gebührengesetz enthält keine Regelung, in welcher Form die Aufschreibungen geführt werden müssen, sie können daher sowohl mittels elektronischer Datenverarbeitung als auch händisch geführt werden. Die Aufschreibungen müssen aber die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben enthalten. Dies sind insbesondere:
- Die fortlaufende Nummer
- Die Art und das Datum des Rechtsgeschäftes
- Die Namen der Vertragspartner (Gebührenschuldner, Haftende)
- Der Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
- Die Bemessungsgrundlage und
- Der selbst berechnete Gebührenbetrag
Auf allen Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche in die Aufschreibungen aufgenommen wurden, muss ein Vermerk (Selbstberechnungsvermerk) angebracht werden. Dieser Vermerk muss enthalten:
- Wenn eine Bewilligung zur Selbstberechnung erteilt wurde: die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides und die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen
- Wenn die Selbstberechnung durch einen befugten Parteienvertreter oder eine/einen Aufschreibungen führende/führenden Bestandgeberin/Bestandgeber erfolgt: die Steuernummer der Parteienvertreterin/des Parteienvertreters oder der Bestandgeberin/des Bestandgebers, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages.
Betroffene Unternehmen
- Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer, die/der in ihrem/seinem Geschäftsbetrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt und der/dem die Bewilligung zur Selbstberechnung dieser Rechtsgeschäfte vom Finanzamt erteilt wurde
- Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter (Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder), die als Bevollmächtige eines Gebührenschuldners oder einer Haftenden/eines Haftenden die Gebühr selbst berechnen
- Immobilienmaklerinnen/Immobilienmakler, Immobilienverwalterinnen/Immobilienverwalter und gemeinnützige Bauvereinigungen iSd Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, die als Bevollmächtigte einer Bestandgeberin/eines Bestandgebers die Bestandvertragsgebühr selbst berechnen
- Bestandgeberinnen/Bestandgeber (z.B. Vermieterinnen/Vermieter, Verpächterinnen/Verpächter), die laufend Bestandverträge abschließen
- Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer (z.B. Mieterinnen/Mieter, Pächterinnen/Pächter), die laufend Bestandverträge abschließen und denen die Bewilligung zur Selbstberechnung vom Finanzamt erteilt wurde
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner, welchen vom Finanzamt die Bewilligung zur Selbstberechnung erteilt wurde:
- Selbstberechnung und Entrichtung der Gebühr bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in welchem die Gebührenschuld entstanden ist. Innerhalb dieser Frist muss dem Finanzamt auch eine Abschrift der fortlaufenden Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte übersandt werden. Dies gilt auch für die verpflichtende Selbstberechnung der Wechselgebühr.
Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter, Immobilienmaklerinnen/Immobilienmakler, Immobilienverwalterinnen/Immobilienverwalter und gemeinnützige Bauvereinigungen als Bevollmächtigte einer Gebührenschuldnerin/eines Gebührenschuldners oder einer Haftenden/eines Haftenden:
- Selbstberechnung bis zum 15. Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in welchem die Gebührenschuld entstanden ist (Anzeigefrist) und
- Entrichtung der selbst berechneten Gebühr an das Finanzamt bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in welchem die Gebührenschuld selbst berechnet wurde. Dem Finanzamt muss eine Abschrift der fortlaufenden Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte bis zum Fälligkeitstag übermittelt werden.
Dies gilt auch für Bestandgeberinnen/Bestandgeber (z.B. Vermieterinnen/Vermieter) und Bestandnehmerinnen/Bestandnehmer (z.B. Mieterinnen/Mieter), die laufend Bestandverträge abschließen und die Verpflichtung zur Selbstberechnung in Form laufender Aufschreibungen erfüllen wollen.
Zuständige Stelle
Finanzamt Österreich (→ BMF) - Dienststelle Sonderzuständigkeiten
Verfahrensablauf
Siehe Inhaltliche Beschreibung und Fristen
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Bewilligung zur Selbstberechnung müssen keine besonderen Unterlagen beigelegt werden.
Zur Form der Aufschreibungen enthält das Gebührengesetz keine Regelung, sie können daher sowohl mittels elektronischer Datenverarbeitung als auch händisch geführt werden, müssen aber die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben enthalten.
Kosten
Es fallen beim Finanzamt keine Kosten für die Übermittlung der Aufschreibungen an.
Zusätzliche Informationen
Die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 3 Abs 4 und 4a, 31 Abs 1, 33 TP 5 Abs 5 und TP 22 Abs 6 Gebührengesetz (GebG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
- Selbstberechnung der Gebühren - Erklärung - Geb1
- Selbstberechnung der Wechselgebühr - Anmeldung - Geb4
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen