Kann ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang beim Finanzamt angezeigt werden?
Wer ist zur Anzeige beim Finanzamt verpflichtet?
Zur Anzeige der Rechtsvorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen, sind alle Steuerschuldnerinnen/Steuerschuldner verpflichtet und neben diesen auch Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Bevollmächtigte, die beim Erwerb des Grundstückes oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde mitgewirkt haben.
Wie und wann ist die Abgabenerklärung dem Finanzamt vorzulegen?
Sofern keine Selbstberechnung durch eine befugte Parteienvertreterin/einen befugten Parteienvertreter erfolgt, sind steuerbare Erwerbsvorgänge bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen; die Abgabenerklärung ist durch eine befugte Parteienvertreterin/einen befugten Parteienvertreter elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln.
Bei steuerbefreiten Erwerbsvorgängen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 (Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren) sowie Z 5 GrEStG (bessere Gestaltung von Bauland) kann die Abgabenerklärung auch durch eine Steuerschuldnerin/einen Steuerschuldner selbst über FinanzOnline elektronisch übermittelt werden.
Keine Anzeigeverpflichtung besteht bei steuerbefreiten Erwerbsvorgängen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b GrEStG (Erwerbe nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz, wenn die Bemessungsgrundlage 2.000 Euro nicht übersteigt).
Eine papiermäßige Anzeige ist nicht vorgesehen.
Beispiel
Der Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung wird am 11. Jänner 2022 abgeschlossen. Die Abgabenerklärung ist bis zum 15. März 2022 dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.
Die Anzeige hat auch zu erfolgen, wenn der Erwerbsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (Ausnahme: gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b GrEStG steuerbefreiter Vorgang – siehe zuvor). Auch über mündlich abgeschlossene Verträge ist eine elektronische Abgabenerklärung zu übermitteln. Wurde über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde über den Vertrag, Beschluss usw.) errichtet, so ist der Abgabenerklärung eine Abschrift (Kopie) davon anzuschließen (als PDF-Dokument).
Welches Finanzamt ist für die Grunderwerbsteuer zuständig?
Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt Österreich (→ BMF) zuständig.
Für einen Erwerbsvorgang, der beim Finanzamt angezeigt wurde, wird die Grunderwerbsteuer mit Bescheid festgesetzt. Die Fälligkeit der Steuer tritt einen Monat nach Zustellung des Bescheids ein.
Wozu braucht man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Der Abgabenschuldnerin/dem Abgabenschuldner ist eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) vom Finanzamt auszuhändigen, wenn
- Abgabenfreiheit gegeben ist,
- die Abgabe vollständig bezahlt ist,
- sie noch nicht bezahlt ist, aber Sicherheit für die Abgabenschuld geleistet wurde, oder
- die Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kein Bescheid. Sie ist für die Eintragung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch erforderlich.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen