Muss die Grunderwerbsteuer auf einmal bezahlt werden?
Die Steuer kann bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen (z.B. immer im Familienverband oder von Todes wegen) auf bis zu fünf gleiche Jahresbeträge aufgeteilt werden. Der Gesamtbetrag wird dabei je nach Anzahl der Aufteilungsbeträge erhöht. Wird eine Steuerschuld von 10.000 Euro verteilt, ergeben sich je nach Anzahl der Teilbeträge folgende Erhöhungsbeträge:
Verteilung | Erhöhung um | Gesamtbetrag | Jahresbetrag |
---|---|---|---|
2 Jahre | 4 Prozent | 10.400 Euro | 5.200 Euro |
3 Jahre | 6 Prozent | 10.600 Euro | 3.533,33 Euro |
4 Jahre | 8 Prozent | 10.800 Euro | 2.700 Euro |
5 Jahre | 10 Prozent | 11.000 Euro | 2.200 Euro |
Die Inanspruchnahme der Verteilung ist nur möglich, wenn die Notarin/der Notar bzw. die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt eine Abgabenerklärung beim Finanzamt einreicht (nicht bei Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durch Notar/Rechtsanwalt). Die erste Rate ist abhängig vom Zeitpunkt der Zustellung des Grunderwerbsteuerbescheides fällig, die Folgeraten jeweils am 31. März der Folgejahre.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen