Kann die Grunderwerbsteuer selbst berechnet werden?
Zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer sind nur Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Notarinnen/Notare (Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter) innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung befugt.
Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter, die eine Selbstberechnung vornehmen, haben die selbstberechnete Grunderwerbsteuer spätestens bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.
Beispiel
Über eine Liegenschaft wird ein Kaufvertrag mit 31. Mai 2023 abgeschlossen. Bis zum 15. Juli 2023 kann die Grunderwerbsteuer von einem Notar oder Rechtsanwalt selbstberechnet werden. Die Selbstberechnung wird am 12. Juli 2023 durchgeführt. Der Parteienvertreter (Notar bzw. Rechtsanwalt) muss die berechnete Grunderwerbsteuer bis zum 15. September 2023 an das Finanzamt entrichten.
Die Parteienvertreterin/der Parteienvertreter kann gegenüber dem Grundbuchsgericht durch Bekanntgabe der so genannten Vorgangsnummer elektronisch erklären, dass eine Selbstberechnung vorgenommen wurde und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr abgeführt wurden.
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