Versandhandel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren
Allgemeine Informationen
Der Versandhandel ist die gewerbliche Verbringung einer bereits versteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Ware (im steuerrechtlich freien Verkehr) aus einem EU-Mitgliedstaat an eine Privatperson in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Die Versandhändlerin/der Versandhändler führt den Versand selbst oder durch andere durch.
Als Privatperson gilt jede/jeder, die/der sich gegenüber der Versandhändlerin/dem Versandhändler nicht als Abnehmerin/Abnehmer, dessen innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen, präsentiert.
Für den Versandhandel werden keine elektronischen Verwaltungsdokumente (e-VD, v-e-VD) benötigt.
Versand aus dem Ausland in das Steuergebiet
Zum Versand in das Steuergebiet an eine Privatperson bedarf es einer Anzeige an das Zollamt. Jede Lieferung ist samt den maßgeblichen Merkmalen der Ware vorab dem Zollamt anzuzeigen, und Sicherheit ist zu leisten. Bei regelmäßigen Lieferungen kann eine allgemeine Zulassung erteilt und eine monatliche Steuermeldung (bis zum 25. des Folgemonats) abgegeben werden.
Die Verbrauchsteuerschuld entsteht mit Auslieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Ware an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldnerin/Steuerschuldner ist die Versandhändlerin/der Versandhändler, die/der beim Zollamt eine Steueranmeldung abgeben muss. Wird das Versandhandelsverfahren nicht eingehalten, wird neben der Versandhändlerin/dem Versandhändler auch die Empfängerin/der Empfänger zur Steuerschuldnerin/zum Steuerschuldner. Die Steuer ist in diesen Fällen unverzüglich anzumelden und zu entrichten.
Versand aus dem Steuergebiet ins Ausland
Die Versendung vom Steuergebiet ins Ausland ist dem Zollamt vorweg schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Ware, Menge sowie weitere maßgebliche Merkmale (Name und Anschrift der Empfängerin/des Empfängers, Tag der Lieferung) anzuführen.
Werden bereits im Steuergebiet versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren ins Ausland geliefert, kann die Versandhändlerin/der Versandhändler, sofern dem Zollamt eine Bestätigung der ordnungsgemäßen steuerlichen Erfassung im Ausland vorgelegt wird, beim Zollamt einen Antrag auf Erstattung oder Vergütung der österreichischen Verbrauchsteuer stellen.
Achtung
Der Versandhandel mit Tabakwaren ist nicht zulässig. Das Verbot des Versandhandels mit Tabakwaren gilt sowohl im Verkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten als auch gegenüber Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten).
Rechtsgrundlagen
- Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
- Biersteuergesetz (BierStG)
- Mineralölsteuergesetz (MinStG)
Formulare
- Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zwischen Mitgliedstaaten – VStINF1
- Bankgarantie für Versandhändler – VSt14
- Anzeige eines Versandhandels (Einzelfall) / Antrag auf allgemeine Zulassung als Versandhändler (regelmäßige Lieferungen) – VSt27
- Anzeige eines Versandhandels für Lieferungen in andere Mitgliedstaaten – VSt28
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen