Mineralölsteuer

Allgemeine Informationen

Mineralöle, Kraftstoffe und Heizstoffe, die in Österreich hergestellt oder nach Österreich eingebracht werden, unterliegen der Mineralölsteuer. Damit verbunden ist die Pflicht, eine Bewilligung für die Herstellung, Lagerung, Bearbeitung und/oder unversteuerte Verbringung ("unter Steueraussetzung") von bestimmten Mineralölen einzuholen (insb. sog. "Steuerlagerbewilligung") und eine Mineralölsteueranmeldung abzugeben. Beförderungen unter Steueraussetzung mit anderen EU-Mitgliedstaaten oder innerhalb Österreichs haben im "Excise Movement and Control System" (EMCS) zu erfolgen. Die Beförderung von bestimmten Mineralölen im steuerrechtlich freien Verkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten ist ebenfalls über das EMCS elektronisch abzuwickeln und in bestimmten Fällen ist eine Mineralölsteueranmeldung abzugeben. Die Herstellung von bestimmten Mineralölen außerhalb eines Steuerlagers ist dem Zollamt Österreich vorweg anzuzeigen.

Kraftstoffe und Heizstoffe sind Mineralölsubstitute, die im Falle ihrer – steuerrelevanten – energetischen Verwendung auch der Mineralölsteuer unterliegen, wobei vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangen.

Die Warenkategorie "Energie (Mineralöle)" enthält folgende Unterkategorien:

  • Fettsäuremonoalkylester (FAMAE), mit einem Gehalt an Estern von 96,5 Prozent vol. oder mehr inklusive FAME
  • Verbleites Benzin
  • Bleifreies Benzin
  • Gasöl, nicht gekennzeichnet
  • Gasöl, gekennzeichnet
  • Heizöle
  • Erzeugnisse der KN-Positionen 2707 10 (Benzole), 2707 20 (Toluole), 2707 30 (Xylole) und 2707 50 (Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe)
  • Erzeugnisse der KN-Positionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29, soweit sie nicht in Gebinden abgefüllt sind
  • Andere Erzeugnisse der KN-Positionen 2710 11 bis 2710 19 69
  • Erzeugnisse der KN-Positionen 2711 Flüssiggas (mit Ausnahme von 2711 11, 2711 21 und 2711 29)
  • Erzeugnisse der KN-Position 2901 10 gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe
  • Erzeugnisse der KN-Positionen 2902 20 (Benzol), 2902 30 (Toluol), 2902 41 (o-Xylol), 2902 42 (m-Xylol), 2902 43 (p-Xylol) und 2902 44 (Xylol-Isomerengemische), cyclische Kohlenwasserstoffe
  • Erzeugnisse der KN-Position 2905 11 00, die nicht synthetischer Herkunft sind und zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen dienen (Methanol)
  • Erzeugnisse der KN-Position 3811 11, 3811 1900 und 3811 90 00
  • Andere Erzeugnisse der KN-Position 3824 90 99 zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen
  • Erzeugnisse der KN-Positionen 1507 bis 1518, die als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet werden

Betroffene Unternehmen

  • Unternehmen, die Mineralöl herstellen, lagern oder verbringen (Steuerlager, registrierte Empfänger oder registrierte Versender)
  • Verwendungsbetriebe, die Mineralöl auf Basis eines Freischeins unversteuert beziehen und steuerfrei verwenden
  • Sonstige Unternehmen (z.B. Kraftstoffbetriebe), die mineralölsteuerpflichtige Produkte abgeben oder steuerfrei verwenden

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Voraussetzungen

Für die angestrebten Tätigkeiten sind Bewilligungen des Zollamts Österreich erforderlich. Die Voraussetzungen variieren je nach Art der beantragten Tätigkeit; erforderlich sind im Regelfall steuerliche Zuverlässigkeit, ordnungsgemäße Buchführung, eine Sicherheitsleistung, gegebenenfalls auch ein jährlicher Mindestumsatz. Die Unternehmen unterliegen der amtlichen Aufsicht und haben – gleichfalls nach Art der Tätigkeit unterschiedliche – Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.

Fristen

Die Mineralölsteuer muss bis zum 25. eines jeden Monats schriftlich angemeldet werden. Es müssen dabei insbesondere jene Mengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht, oder im Steuerlager zum Verbrauch (also in den steuerrechtlich freien Verkehr) entnommen wurden, angegeben werden. Zudem sieht das Mineralölsteuergesetz weitere Steuerschuldentstehungstatbestände (insbesondere auch im Zusammenhang mit Kraft- und Heizstoffen oder bestimmungswidriger Verwendung) und Steuerbegünstigungen vor, die auch in die Steueranmeldung einfließen (können).

Der Steuerbetrag muss im Regelfall bis spätestens zum Ablauf der Anmeldefrist bezahlt werden. Im Falle von Unregelmäßigkeiten gelten verkürzte Fristen.

Zuständige Stelle

Das Zollamt Österreich ( BMF)

Postanschrift: Zollamt Österreich, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, 8010 Graz

Fax: 050 233 5960000

Für Fragen steht die Zentrale Auskunftsstelle Zoll von Montag bis Freitag von 6:00 bis 22:00 Uhr unter der Telefonnummer 050 233 740 zur Verfügung.

E-Mail: zollinfo@bmf.gv.at

Verfahrensablauf

Nach Entstehen der Steuerschuld muss die Mineralölsteueranmeldung fristgerecht über  EVA und FinanzOnline ( BMF) erfolgen. Weiters steht EVA für Erstattungs- oder Vergütungsanträge zur Verfügung.

Voraussetzung für die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung bzw. im steuerrechtlich freien Verkehr ist die Registrierung über  EMCS und FinanzOnline.

Der Antrag auf die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist schriftlich beim Zollamt Österreich ( BMF) zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Name und Anschrift der Firma
  • Standort und örtliche Begrenzung
  • Eine mit Grundriss versehene Beschreibung des Betriebes
  • Eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens und der Lagerbehandlung

Kosten

Kostenpflicht besteht für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer von der Antragstellerin/vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden.

Weiters entstehen Kosten für besondere Überwachungsmaßnahmen sowie für Sachverständigengutachten.

Zusätzliche Informationen

Steuersätze

  • Benzin der Unterpositionen 2710 12 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur:
    Die Mineralölsteuer beträgt für 1.000 Liter Benzin mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 Litern und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 482 Euro, ansonsten 515 Euro.
  • Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur:
    Die Mineralölsteuer beträgt für 1.000 Liter Benzin mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 Litern und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 554 Euro, ansonsten 587 Euro.
  • Mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur:
    Die Mineralölsteuer beträgt für 1.000 Liter mittelschweres Öl 397 Euro.
  • Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl:
    Die Mineralölsteuer beträgt für 1.000 Liter Gasöl mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 Litern und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 Euro, ansonsten 425 Euro.
  • Gekennzeichnetes Gasöl:
    Die Mineralölsteuer beträgt für 1.000 Liter Gasöl mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro, ansonsten 128 Euro.
  • Verflüssigte Kohlenwasserstoffe, einschließlich Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur) und Biogas (Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur):
    Die Mineralölsteuer beträgt für 1.000 kg verflüssigte Kohlenwasserstoffe 88 Euro.
  • Gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes:
    Die Mineralölsteuer beträgt für 1.000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe 261 Euro, ansonsten 43 Euro.
  • Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur:
    Wenn sie zum Verheizen verwendet werden, beträgt die Mineralölsteuer für 1.000 kg Heizöl 60 Euro. Ansonsten beträgt die Mineralölsteuer für 1.000 Liter Heizöl mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 Litern und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 397 Euro, ansonsten 425 Euro.
  • Flüssiggase (ausgenommen Biogas der Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur):
    Wenn es als Treibstoff verwendet wird, beträgt die Mineralölsteuer für 1.000 kg Flüssiggas 261 Euro, ansonsten 43 Euro.
  • Kraftstoffe:
    Wenn er anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden soll, beträgt die Mineralölsteuer für 1.000 Liter Kraftstoff 515 Euro, ansonsten 425 Euro.
  • Heizstoffe:
    Die Mineralölsteuer beträgt für 1.000 Liter Heizstoff mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro, ansonsten 128 Euro.

In der VIP+ (Verbrauchsteuer Internet Plattform plus) sind unter "Hilfe" weitere Informationen und die Handbücher für SEED, EVA und EMCS verfügbar.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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