Biersteuer
Allgemeines
Bier, das in Österreich hergestellt wird oder das aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland nach Österreich eingebracht wird, unterliegt der Biersteuer. Damit verbunden ist grundsätzlich die Pflicht, eine Bewilligung für die gewerbliche Herstellung, Lagerung, Bearbeitung und/oder unversteuerte Verbringung einzuholen und eine Biersteueranmeldung abzugeben. Die Beförderung von Bier im steuerrechtlich freien Verkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten und der Transport unter Steueraussetzung mit anderen EU-Mitgliedstaaten oder innerhalb Österreichs haben im „Excise Movement and Control System" (EMCS) zu erfolgen. Als Bier im Sinne des Biersteuergesetzes gelten Biere aus Malz und bestimmte Mischungen von nichtalkoholischen Getränken mit Bier (sogenannte "Radler").
Hinweis
Für die private steuerfreie Einfuhr sind die entsprechenden Richtmengen für die Einreise aus EU-Mitgliedstaaten sowie die Freimengen aus Drittländern zu beachten.
Steuersatz, Bemessungsgrundlage
Die Biersteuer wird aus der Menge in Hektolitern und dem Stammwürzegehalt des Bieres in Grad Plato berechnet. Als Grad Plato wird der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier bezeichnet.
Der Steuersatz beträgt je Hektoliter 2 Euro je Grad Plato. Für rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Kleinbrauereien gelten, abhängig von deren Gesamtjahreserzeugung, ermäßigte Steuersätze in Höhe von 60 Prozent bis 90 Prozent des Normalsteuersatzes.
Für die Berechnung der Biersteuer gilt als Bemessungsgrundlage grundsätzlich jene Menge, die bei den entsprechenden Flaschen oder Dosen den angegebenen Nenninhalten entspricht. Für Bier in geeichten Transportbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von bis zu einem Hektoliter (z.B. Bierfässer) gilt das eichbehördlich bezeichnete Fassungsvermögen als Menge. Für Bier, das in anderen nicht geeichten Transportbehältern direkt an Verbraucherinnen/Verbraucher verkauft wird, wird die dem Volumen entsprechende Menge als Grundlage herangezogen. Befindet sich Bier in keinem der bisher genannten Transportbehältnisse, dann entsteht die Steuerschuld für die tatsächlich vorhandene Menge. Wird in diesem Fall die Menge aus dem Eigengewicht ermittelt, so ist ein Kilogramm einem Liter gleichzusetzen.
Befreiung
Wenn die Verwendung vorher vom Zollamt Österreich bewilligt wurde, kann Bier von der Biersteuer befreit sein, wenn es
- zur Herstellung von Essig
- vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln (z.B. Shampoo)
- für die Herstellung von Lebensmitteln, wenn der Alkoholgehalt von 5 Liter reinen Alkohols je 100 kg des Erzeugnisses nicht überschritten wird, oder
- zur Herstellung von Arzneimitteln
verwendet wird.
Versandhandel
Wenn ein Unternehmen Bier aus dem freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaates, in dem es seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert und den Versand an die Erwerberin/den Erwerber selbst durchführt oder durchführen lässt, betreibt das Unternehmen einen Versandhandel. Die Biersteuerschuld entsteht mit Auslieferung des Bieres an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldnerin/Steuerschuldner ist die Versandhändlerin/der Versandhändler.
Wer Bier als Versandhändlerin/Versandhändler in das Steuergebiet liefern will, hat dies für jede Lieferung dem Zollamt Österreich anzuzeigen. Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt auf Antrag die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen. Für nähere Auskünfte zum Versandhandel wenden Sie sich bitte an das Zollamt.
Abgabenerklärungspflicht
Die Biersteuererklärung ist eine im Rahmen der Selbstberechnung zu erstellende Abgabenerklärung. Die Steuerschuldnerin/der Steuerschuldner hat spätestens bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich eine elektronische Verbrauchsteueranmeldung (→ EVA) abzugeben. In dieser Anmeldung sind die gesamten Mengen an Bier, getrennt nach Steuerklassen, anzugeben, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder im Steuerlager zum Verbrauch (also in den steuerrechtlich freien Verkehr) entnommen wurden. Anzumelden sind die Entnahme in den freien Verkehr, die Wegbringung unter Steueraussetzung, die Mengen, die einem Befreiungstatbestand zugeführt wurden, sowie die zum Verbrauch entnommenen Mengen. In der Steueranmeldung können bei der Selbstberechnung auch Biersteuerbeträge abgezogen werden, die zu erstatten oder zu vergüten sind.
Die Steuerschuldnerin/der Steuerschuldner hat für jedes (örtlich und bewilligungsmäßig getrennte) Steuerlager eine gesonderte elektronische Verbrauchsteueranmeldung (EVA) zu übermitteln. Für Monate, in denen keine Bewegung im Steuerlager stattgefunden hat, ist ebenfalls eine Steueranmeldung abzugeben (Leermeldung).
Zuständige Stelle
Das Zollamt Österreich (→ BMF)
Postanschrift: Zollamt Österreich, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, 8010 Graz
Fax: 050 233 5960000
Für Fragen steht die Zentrale Auskunftsstelle Zoll von Montag bis Freitag von 6:00 bis 22:00 Uhr unter der Telefonnummer 050 233 740 zur Verfügung.
E-Mail: zollinfo@bmf.gv.at
Rechtsgrundlagen
Biersteuergesetz (BierStG)
Formulare
Für Ihre Abgabenerklärung oder Ihre Anträge gegenüber dem Zollamt Österreich verwenden Sie bitte die Formulare aus der Formulardatenbank (→ BMF) des Bundesministeriums für Finanzen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen