Alkoholsteuer

Allgemeine Informationen

Alkohol und alkoholhaltige Waren, die in Österreich hergestellt oder nach Österreich eingebracht werden, unterliegen der Alkoholsteuer. Damit verbunden ist die Pflicht, eine Bewilligung für die Herstellung, Lagerung, Bearbeitung und/oder unversteuerte Verbringung einzuholen und eine Alkoholsteueranmeldung abzugeben. Die Beförderung von Alkohol im steuerrechtlich freien Verkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten muss elektronisch über das "Excise Movement and Control System" (EMCS) abgewickelt werden. Beförderungen unter Steueraussetzung mit anderen EU-Mitgliedstaaten oder innerhalb Österreichs haben im ebenfalls im EMCS zu erfolgen.

Hinweis

In der Warenkategorie "Alkohol und alkoholhaltige Waren" befinden sich die Unterkategorien "Spirituosen", "Ethylalkohol", "unvollständig vergällter Alkohol" und "andere Ethylalkohol enthaltende Erzeugnisse".

Betroffene Unternehmen

Personen oder Personenvereinigungen,

  • die als Inhaberinnen/Inhaber einer Verschlussbrennerei oder als Abfindungsbrennerinnen/Abfindungsbrenner Alkohol herstellen,
  • oder als Alkohollager, registrierte Empfängerinnen/registrierte Empfänger oder Inhaberinnen/Inhaber eines Verwendungsbetriebs Alkohol unter Steueraussetzung (d.h. noch unversteuert) beziehen, lagern oder verarbeiten wollen.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Voraussetzungen

Für die angestrebten Tätigkeiten sind Bewilligungen des Zollamts Österreich erforderlich. Die Voraussetzungen variieren je nach Art der beantragten Tätigkeit; erforderlich sind im Regelfall steuerliche Zuverlässigkeit, ordnungsgemäße Buchführung, eine Sicherheitsleistung, gegebenenfalls die verschlusssichere Einrichtung des Steuerlagers (Verschlussbrennerei, Alkoholverschlusslager), gegebenenfalls auch ein jährlicher Mindestumsatz.

Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung (ein Pauschalierungsverfahren) unterliegt besonderen Regelungen und ist im Folgenden gesondert dargestellt ("Abfindungsbrenner").

Fristen

Die Alkoholsteuer muss grundsätzlich bis zum 25. eines jeden Monats schriftlich angemeldet werden. Es müssen die Mengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht, oder im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wurden, angegeben werden.

Der Steuerbetrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Monats bezahlt werden. Das Alkoholsteuergesetz kennt hinsichtlich der Abgabe der Steueranmeldung und der Entrichtung der Alkoholsteuer verschiedene abweichende Regelungen, z.B. im Falle von Unregelmäßigkeiten, für Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr oder für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung.

Zuständige Stelle

Das Zollamt Österreich ( BMF)

Postanschrift: Zollamt Österreich, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, 8010 Graz
Fax: 050 233 5960000

Für Fragen steht die Zentrale Auskunftsstelle Zoll von Montag bis Freitag von 6:00 bis 22:00 Uhr unter der Telefonnummer 050 233 740 zur Verfügung.

E-Mail: zollinfo@bmf.gv.at

Verfahrensablauf

Der Antrag auf die Erteilung einer Betriebsbewilligung muss schriftlich beim Zollamt Österreich gestellt werden.

Nach Entstehen der Steuerschuld muss die Alkoholsteueranmeldung fristgerecht grundsätzlich über EVA und FinanzOnline ( BMF) erfolgen. Weiters steht  EVA für Erstattungs- oder Vergütungsanträge zur Verfügung.

Voraussetzung für die Verbringung von Alkohol unter Steueraussetzung bzw. im steuerrechtlich freien Verkehr ist die Registrierung über EMCS und FinanzOnline ( BMF).

Dokumentationspflichten

Allgemein:

Wer Alkohol zur Herstellung von

  • Arzneimitteln, Essig, Brennwein,
  • vergällt zur Herstellung von Lebensmitteln (die keinen Alkohol mehr enthalten),
  • vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arznei- noch Lebensmittel sind, oder
  • vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen,

unversteuert beziehen und außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (eines sogenannten Freischeins).

Die Inhaberin/der Inhaber eines Freischeins (bzw. des Verwendungsbetriebs, in dem der Alkohol verwendet werden soll) muss folgende Aufzeichnungen (mit Datum) führen, aus denen hervorgeht, was mit dem Alkohol geschieht:

Verwendungsbetriebe

  • Wann und wie viel Alkohol in den Verwendungsbetrieb aufgenommen
  • Im Verwendungsbetrieb verwendet (inkl. Zweck) und
  • Aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde (inkl. Name/Firma und Anschrift der Erwerberin/des Erwerbers) und die Bezeichnung des hierzu berechtigenden Bescheides

Falls der Alkohol in das Steuergebiet eingeführt wurde, muss der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift der Anmelderin/des Anmelders festgehalten werden.

Verschlussbrennereien

Diese haben für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch mit der Angabe jedes Tages und jeder Stunde des Beginns und des Endes jeder Benützung jeder Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol zu führen. Wenn ein Spirituskontrollmessapparat vorhanden ist, muss zusätzlich der Stand am Beginn des Jahres und nach Beendigung jeder Herstellung von Alkohol (bei kontinuierlicher Alkoholherstellung in regelmäßigen Zeitabständen mindestens einmal täglich) eingetragen werden.

Weiters, muss Folgendes vermerkt werden:

  • Der Tag der Herstellung, die Menge und die Ware, aus der Alkohol hergestellt wurde
  • Der Tag des Reinigens, der Entnahme zum Verbrauch oder des Untergangs
  • Der Tag der Aufnahme, die Menge und den Namen/die Firma mit Anschrift derjenigen/desjenigen, der Alkohol geliefert hat
  • Der Tag der Wegbringung, die Menge und den Namen/die Firma mit Anschrift der Erwerberin/des Erwerbers

Alkohollager

Diese müssen für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch führen. Das Betriebsbuch muss den Tag und die Stunde, den Beginn und das Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zum Reinigen von Alkohol enthalten.

Weiters muss Folgendes vermerkt werden:

  • Der Tag des Reinigens, der Verarbeitung oder des Untergangs und die Menge
  • Der Tag der Aufnahme, die Menge und den Namen/die Firma mit Anschrift derjenigen/desjenigen, der Alkohol geliefert hat
  • Der Tag der Verarbeitung oder des Verbrauches
  • Der Tag der Überführung in den freien Verkehr
  • Die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie den Namen/die Firma mit Anschrift der Anmelderin/des Anmelders, wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde
  • Weiters für Erzeugnisse, die aus dem Lager weggebracht wurden:
    Die Art des Erzeugnisses, den Tag der Wegbringung, die Menge und den Namen/die Firma mit Anschrift der Erwerberin/des Erwerbers.

Abfindungsbrenner

Grundvoraussetzung ist der Besitz von selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffen und die Verwendung eines vom Zollamt Österreich ( BMF) (über Antrag) zugelassenen "einfachen Brenngerätes". Der Antrag hat den Namen/die Firma, die Anschrift, den Aufbewahrungsort und einen Aufriss mit der Beschreibung des Brenngerätes sowie Unterlagen zum Nachweis der Angaben zu enthalten.

Die zu versteuernden Alkoholmengen werden aus der zu erwartenden Alkoholausbeute – in Abhängigkeit von den verwendeten Stoffen (Obstsorte, Getreidesorte etc.) – bestimmt.

Die Brenndauer ist entsprechend der Leistungsfähigkeit des eingesetzten Brenngeräts und der Maischemenge zu ermitteln.

Vor Beginn des Brennbetriebs muss eine Abfindungsanmeldung (Elektronische Abfindungsanmeldung über FinanzOnline) erfolgen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

  • Den Namen/die Firma und die Anschrift der Antragstellerin/des Antragstellers
  • Die Erklärung, dass die Antragstellerin/der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt
  • Die Erklärung der Verpflichtung, den hergestellten Alkohol
    • in Kleingebinden nur an Gast- und Schankbetreiberinnen/Gast- und Schankbetreiber und Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher abzugeben
    • in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaberinnen/Inhaber von Alkohollagern abzugeben
    • nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen
  • Die Eigentümerin/den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts
  • Den Ort der Alkoholherstellung
  • Die Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen
  • Die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist
  • Die Abfindungsmenge
  • Die Brenndauer und die Brennfristen
  • Eine selbsterstellte Steuerberechnung (die Steuer muss bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats entrichtet werden)

Die Abfindungsberechtigte/der Abfindungsberechtigte hat ein Überwachungsbuch zu führen, in dem unter anderem die Art und Menge der zur Herstellung von Alkohol bestimmten alkoholbildenden Stoffe aufzuzeichnen sind. Es muss insbesondere der Tag der Herstellung, der Abgabe an Alkohollager und die Alkoholmenge eingetragen werden.

Die Abfindungsberechtigte/der Abfindungsberechtigte hat jede Veräußerung von Alkohol zur Aufnahme in ein Alkohollager dem Zollamt ( BMF) unverzüglich anzuzeigen. Die Eigentümerin/der Eigentümer eines einfachen Brenngeräts hat Aufzeichnungen über den Verbleib des Geräts zu führen.

Apotheken und Drogerien

Für Apotheken (und zum Teil Drogerien) bestehen zusätzlich folgende Aufzeichnungspflichten:

  1. Bleibt Alkohol unvergällt, so ist auf die Rezeptur des Erzeugnisses hinzuweisen
  2. Die Abgabe an Ärztinnen/Ärzte, Dentistinnen/Dentisten, Tierärztinnen/Tierärzte, Hebammen oder auf ärztliche Verschreibung ab 0,5 Liter (Name und Anschrift der Erwerberin/des Erwerbers)
  3. Die Veräußerung oder Verwendung (für Arzneimittel) von bis zu 3 Liter

Meldepflichten

Zu unterscheiden sind Herstellungsbetriebe und Lagerbetriebe:

  1. Herstellungsbetriebe:
    Die Aufnahme der Tätigkeit ist anzuzeigen.
    Monatlich sind Alkoholsteueranmeldungen über die EVA abzugeben.
  2. Lagerbetriebe:
    Die Aufnahme der Tätigkeit ist anzuzeigen.
    Monatlich sind Alkoholsteueranmeldungen über die EVA abzugeben.

Zusätzlich ist jährlich eine Bestandsaufnahme vorzunehmen.

Zusätzliche Informationen

In der VIP+ (Verbrauchsteuer Internet Plattform plus) sind unter "Hilfe" weitere Informationen und die Handbücher für SEED, EVA und EMCS verfügbar.

Erforderliche Unterlagen

  • Name und Anschrift der Firma
  • Standort und örtliche Begrenzung
  • Eine mit Grundriss versehene Beschreibung des Betriebes
  • Ein Grund- und Aufriss und eine Beschreibung der Anlagen
  • Eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens und der Lagerbehandlung

Kosten

Kostenpflicht besteht für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer von der Antragstellerin/dem Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden.

Weiters entstehen Kosten für besondere Überwachungsmaßnahmen, für die zweite und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats, für die Vergällung und für Sachverständigengutachten.

Zusätzliche Informationen

Steuersätze

  • Die Alkoholsteuer beträgt 1.200 Euro je 100 Liter reinen Alkohols (Regelsatz).
  • Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 Prozent des Regelsatzes, das sind 648 Euro je 100 Liter reinen Alkohols, wenn in einer Verschlussbrennerei höchstens 400 Liter reinen Alkohols jährlich hergestellt werden.
  • Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 Prozent des Regelsatzes, das sind 648 Euro je 100 Liter reinen Alkohols, wenn unter Abfindung höchstens 100 Liter reinen Alkohols jährlich hergestellt werden; für weitere 100 Liter reinen Alkohols beträgt die Alkoholsteuer 90 Prozent des Regelsatzes, das sind 1.080 Euro.

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

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Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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