Elektrizitätsabgabe
Allgemeine Informationen
Der Elektrizitätsabgabe unterliegen die Lieferung und der Verbrauch von elektrischer Energie im Steuergebiet. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und beim für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt anzumelden.
Tatbestand (steuerbarer Vorgang)
Der Elektrizitätsabgabe unterliegt jede Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet. Davon ausgenommen ist die Lieferung von elektrischer Energie an Elektrizitätsunternehmen und an sonstige Wiederverkäufer zur Weiterlieferung. Der Elektrizitätsabgabe unterliegt weiters der Verbrauch von elektrischer Energie durch die Elektrizitätsunternehmen selbst sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie.
Das Steuergebiet erstreckt sich auf das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
Bemessungsgrundlage
Der Elektrizitätsabgabe unterliegt die gelieferte bzw. verbrauchte Menge an elektrischer Energie in kWh.
Höhe der Abgabe
Die Elektrizitätsabgabe beträgt 0,015 Euro je kWh.
Die Elektrizitätsabgabe auf Bahnstrom (Begriff siehe Abgabenbefreiungen) aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern und auf Bahnstrom, der nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugt wurde, beträgt 0,0018 Euro je kWh. Für jenen Strom, der zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet und nachweislich zu je 0,015 Euro je kWh versteuert wurde, kann vom Eisenbahnunternehmen eine Vergütung in Höhe von 0,0132 Euro beantragt werden.
Für Vorgänge im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 31. Dezember 2024 beträgt die Elektrizitätsabgabe einheitlich 0,001 Euro je kWh. Aufgrund der einheitlichen Besteuerung zum Tarif von 0,001 Euro je kWh steht für Bahnstrom im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 31. Dezember 2024 kein Vergütungsanspruch für Eisenbahnunternehmen zu.
Abgabenbefreiungen
Von der Elektrizitätsabgabe befreit ist:
- Elektrische Energie, die für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, Erdgas und Mineralöl verwendet wird.
- Elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird.
- Die von Elektrizitätserzeugern (Privatpersonen oder Unternehmen) selbst erzeugte und verbrauchte elektrische Energie bis max. 5.000 kWh pro Jahr (Freigrenze).
- Aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern (Privatpersonen oder Unternehmen), einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, selbst erzeugte und verbrauchte elektrische Energie.
- Aus erneuerbaren Energieträgern von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter Bahnstrom, soweit dieser nachweislich von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird.
Die Steuerbefreiung für die nichtenergetische Nutzung (z.B. bei chemischen Prozessen) von elektrischem Strom muss im Wege der Vergütung von zuvor bereits bezahlten Abgaben an die Verwenderin/den Verwender abgewickelt werden. Die Steuerbefreiung für Strom zur Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, Erdgas und Mineralöl kann im Vergütungswege abgewickelt werden. Vergütungsanträge sind bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für selbst erzeugten erneuerbaren Bahnstrom wird durch die Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung (ElAbg-BSV) näher bestimmt. Diese Befreiung wurde auf Haupt- und Nebenbahnen (Straßenbahnen, Untergrundbahnen, Oberleitungsomnibusse) und auch auf anderen Strom (als jenen mit 16,7 Hertz Nennfrequenz) ausgeweitet.
Auch das Verfahren für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes (für aus anderen als erneuerbaren Energieträgern erzeugten bzw. nicht selbst erzeugten Bahnstrom) in Höhe von 0,0018 Euro bzw. der Vergütung in Höhe von 0,0132 Euro für nachweislich zum Steuersatz von 0,015 Euro versteuerten Bahnstrom wird durch die Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung (ElAbg-BSV) näher bestimmt.
Das Verfahren für die Inanspruchnahme der aktuell anwendbaren Steuerbefreiung für Eigenstrom aus Photovoltaik wird durch die ElAbgG-UmsetzungsV näher bestimmt.
Energieabgabenvergütung
Energieintensive Produktionsbetriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, können unter bestimmten Bedingungen einen Teil der an den Energielieferer bezahlten Energieabgaben (Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Kohleabgabe, Mineralölsteuer) vom Finanzamt vergütet bekommen (Energieabgabenvergütung).
Abgabenschuldner
Abgabenschuldnerin/Abgabenschuldner ist die Lieferantin/der Lieferant der elektrischen Energie, im Falle des Verbrauchs von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen bzw. des Verbrauchs von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie die Verbraucherin/der Verbraucher.
Beliefern Energieversorger auch Abnehmerinnen/Abnehmer außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes, nutzen sie in der Regel das Leitungsnetz des örtlich zuständigen Energieversorgers gegen Entgelt. In diesen Fällen hat die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber, aus dessen Netz die Abnehmerinnen/Abnehmer bzw. Verbraucherinnen/Verbraucher die elektrische Energie unmittelbar beziehen, als Haftende/Haftender die Steuer auf Rechnung der Abgabenschuldnerin/des Abgabenschuldners (das ist z.B. der tatsächlich liefernde Energieversorger) zu entrichten.
Die Abgabenschuldnerin/der Abgabenschuldner bzw. die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber hat die Höhe der Abgabe selbst zu berechnen und an das für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abzuführen. Fälligkeitstag ist der 15. des auf den Kalendermonat der Lieferung bzw. des Verbrauchs zweitfolgenden Monats. Des Weiteren ist sie/er verpflichtet, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln.
Beträgt die monatliche Steuerschuld nicht mehr als 50 Euro, so ist sie jahresweise nur einmal für das gesamte Jahr zu entrichten. Ist die gesamte Steuerschuld für ein Jahr nicht höher als 50 Euro, so muss die Abgabe gar nicht mehr entrichtet werden.
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz)
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie (ElAbgG-UmsetzungsV)
- Elektrizitätsabgabe-Bahnstromverordnung (ElAbg-BSV)
- Änderung des Erlasses vom 24. Februar 2014: Steuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen
- Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz)
Formulare
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen