Ausfuhr von Waren

Unternehmerinnen/Unternehmer, die Waren ausführen möchten, sollten u.a. Folgendes bedenken:


  • Aus welchem Grund möchte ich eine Ware ausführen?

    • Kaufgeschäft oder sonstige Eigentumsübertragung
    • Reparatur, Austausch
    • Leihe, Miete
    • Ist eine spätere Wiedereinfuhr vorgesehen?

  • Welches Zollverfahren eignet sich speziell für diesen Zweck?


  • Kann ich dazu zollrechtliche Vereinfachungsmöglichkeiten nutzen?

    • Bestehen in diesen Fällen reduzierte Zollanmeldeformalitäten?
    • Kann ich IT-gestützte Verfahren nutzen?

  • Welche Zollpapiere muss ich verwenden?

Unter Ausfuhr versteht man den Transport von Unionswaren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (EU). Zollrechtlich gesehen ändern ausgeführte Unionswaren ihren Status und werden zu Nichtunionswaren. Bei Nichtunionswaren wird dieser Vorgang "Wiederausfuhr" genannt.

Grundsätzlich wird bei der Ausfuhr von Waren zwischen drei Arten unterschieden:

  • Endgültige Ausfuhr
    Handelsgüter, die in einen Drittstaat gebracht werden und nicht mehr in die EU zurückgelangen sollen

  • Vorübergehende Ausfuhr
    Zur passiven Veredelung, zur Ausbesserung oder zur Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

  • Wiederversendung/Wiederausfuhr
    Für Nichtunionswaren nach Veredelung, nach Ausbesserung, nach vorübergehender Verwendung, nach Lagerung in einem Zolllager

Die endgültige Ausfuhr von Waren in einen Drittstaat erfordert die folgenden Schritte:

  • Beantragung einer EORI-Nummer, falls noch nicht vorhanden

    Für alle Tätigkeiten (auch passive), die unter die Bestimmungen des Zollrechts fallen (z.B. als Importeurin/Importeur, Exporteurin/Exporteur, Anmelderin/Anmelder, Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber im Zollverfahren), benötigen Wirtschaftsbeteiligte eine EORI-Nummer (Economic Operators' Registration and Identification Number). Voraussetzung ist, dass sie ihren Sitz oder Wohn­sitz im Zollgebiet der EU (im konkreten Fall in Österreich) haben. Um eine EORI-Nummer zugewiesen zu bekommen, müssen sie sich bei der österreichischen Zollverwaltung registrieren lassen (EORI-Antragsverfahren ( BMF)). Die EORI-Nummer wird für eine EU-weit einheitliche Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten verwendet.

  • Exportkontrolle

    In manchen Fällen ist für die Ausfuhr von Waren eine Ausfuhrgenehmigung notwendig. Dies betrifft z.B. die Ausfuhr von Waffen oder die Ausfuhr von Waren in Embargoländer. Neben Embargos, die sich gegen bestimmte Länder richten, gibt es auch restriktive Maßnahmen, die auf einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen abzielen. Eine genaue Auflistung der genehmigungspflichtigen Waren und Güter ( BMAW) ist auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) verfügbar. Bei Vorliegen einer unveränderten Sach- und Rechtslage wird die Bewilligung erteilt.

    Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Voranfrage ( BMAW) beim BMAW einzubringen. Bei einer Voranfrage handelt es sich um eine rechtsverbindliche Beurteilung, ob für ein in Aussicht stehendes, aber derzeit noch nicht konkretisiertes Ausfuhrvorhaben (z.B. Ausschreibung) eine Genehmigung erteilt werden würde.

    Wenn ein Ausfuhrvorhaben realisiert werden soll, muss die Exporteurin/der Exporteur (allenfalls unter Verweis auf die bereits getroffene Entscheidung der Voranfrage) die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung beantragen. Ausfuhranträge können komplett elektronisch über das Online-Export-Portal (PAWA) ( BMAW) abgewickelt werden.

  • Vorab-Anmeldung

    Den Zollbehörden müssen sicherheitsspezifische Informationen ( BMF) über Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, frühzeitig gemeldet werden. Diese "Vorab-Anmeldungen" müssen in Form von summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen (oder in den Zollanmeldungen) vor jedem Import und jedem Export übermittelt werden.

    Ausnahme: Die Sicherheitsbestimmungen werden im Warenverkehr mit der Schweiz und mit Liechtenstein nicht angewandt.

  • Waren zu einem Zollverfahren anmelden

    Wirtschaftsbeteiligte, die Unionswaren in einen Drittstaat exportieren möchten, müssen das im Rahmen eines Ausfuhrverfahrens tun.

    Waren, die von einem EU-Mitgliedstaat in einen Vertragsstaat des Gemeinsamen Versandverfahrens ausgeführt werden, werden im Rahmen des Gemeinsamen Versandverfahrens abgefertigt.

    Für Nichtunionswaren, die zwischen den EU-Mitgliedstaaten versandt werden, und Unionswaren, die beim Versand zwischen den EU-Mitgliedstaaten das Gebiet eines Drittstaates durchqueren, wird das Unionsversandverfahren verwendet.

    Wenn Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen unter Zollverschluss und zumindest auf einem Teil der Strecke im Straßenverkehr befördert werden, ist das TIR-Verfahren anwendbar.

  • Erhebung der gesetzlich geschuldeten Ausfuhrabgaben

    Derzeit werden in der EU keine Ausfuhrabgaben eingehoben.

    Informationen über Zollsätze in den wichtigsten Drittstaaten stellt die Market Access Database ( EK) der Europäischen Kommission zur Verfügung. Diese Datenbank ist ein kostenloser Service und enthält Informationen über Drittlandzölle, Präferenzzölle sowie Angaben über die in der Welthandelsorganisation gebundenen Zollsätze und Handelshemmnisse in bestimmten Nicht-EU-Staaten.

Achtung

Neben dem Unionsrecht sind bei Ein- und Ausfuhren außerdem nationale Maßnahmen wie z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern oder nationale Verbote und Beschränkungen zu berücksichtigen.

Tipp

Da im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Transport von Waren etliche Zollformalitäten anfallen, werden zumeist Speditionsfirmen mit dem Abwickeln der Zollangelegenheiten beauftragt. Diese Dienstleistungsunternehmen sind Spezialisten in Fragen der Zollbehandlung und erledigen im Normalfall alle notwendigen Formalitäten.

Online-Services

e-zoll ( BMF)

Rechtsgrundlagen

Voranfrage: § 62 Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen