Sicherheit am Arbeitsplatz

Evaluierung des Arbeitsplatzes

Ein gutes Mittel zur Verbesserung der Arbeitsqualität ist die Arbeitsplatzevaluierung. Das bedeutet, die bestehenden Gefahren und gesundheitlichen Belastungen von Arbeitsplätzen zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund dieser Ergebnisse werden Maßnahmen zur Verbesserung und Vermeidung von Gefahren erarbeitet. Durch die Umsetzung dieser Ergebnisse kann eine laufende Qualitätssteigerung der Arbeitsplätze erreicht werden.

Die Ergebnisse müssen schriftlich in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden. Diese müssen überprüft und aktualisiert werden (nach Unfällen, bei Änderungen, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Arbeitsstoffe etc.).

Einsatz der Arbeitnehmer

Nicht jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer ist für jede Tätigkeit geeignet. Bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer müssen die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Folgendes beachten:

  • Qualifikation
  • Konstitution
  • Alter
  • Geschlecht
  • Behinderung
  • körperliche Schwächen oder Gebrechen

Zusätzlich sind Bedingungen, die für Frauen eine besondere Gefahr darstellen können, zu vermeiden.

Koordination und Überlassung

Koordination

Arbeiten auf einer Baustelle bspw. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen, heißt das auch, dass aufgrund unterschiedlicher Arbeitsmittel, wie Maschinen, verschiedenartiger Materialien etc., unterschiedliche Gefahrenquellen bestehen. Diese Gefahrenquellen können Auswirkungen auf die gesamte Arbeitsstätte haben. Daher müssen die Arbeitgeberinnen/die Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten und diese untereinander abstimmen.

Überlassung

Bei der Überlassung von Arbeitskräften (z.B. Personal-Leasing) teilen sich Überlasserinnen/Überlasser und Beschäftigerinnen/Beschäftiger die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes:

  • Überlasserinnen/Überlasser haben Verpflichtungen wie z.B. die Aufzeichnungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen.
  • Beschäftigerinnen/Beschäftiger sind z.B. für die Information über die besonderen Merkmale des Arbeitsplatzes zuständig.

Beschäftigerinnen/Beschäftiger gelten für die Zeit der Überlassung als Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Sie sind für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen verantwortlich.

Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP)

Gewisse Arbeitsschutzprobleme, ihre Auswirkungen und möglichen Lösungen lassen sich manchmal nur dann erkennen, wenn man mitten im Betrieb steht. Um diese Problematik nicht aus den Augen zu verlieren, gibt es Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP).

Aufgaben: Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die alle anderen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes vertreten.

Voraussetzung: Sicherheitsvertrauenspersonen müssen eine Arbeitsschutz-Ausbildung von mindestens 24 Unterrichtseinheiten à 50 Minuten absolviert haben.

Achtung

Sind in einem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt, so muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Sicherheitsvertrauenspersonen bestellen.

Information und Unterweisung

Ein wichtiges Mittel zur Vermeidung von Unfällen und Gefahren sind richtige und ausführliche Information und Unterweisung (z.B. Bedienung von Maschinen).

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung informieren.

Darüber hinaus müssen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer entsprechend ihrem Erfahrungsstand arbeitsplatzbezogene Anweisungen erhalten (Unterweisung). Die Unterweisung muss nachweislich und, wenn erforderlich, in regelmäßigen Abständen erfolgen. Für manche Bereiche sind besondere Unterweisungspflichten vorgesehen.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss sich zusätzlich auch vergewissern, ob Informationen und Unterweisungen von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern richtig verstanden wurden. Eventuell müssen Informationen und Unterweisungen in der jeweiligen Muttersprache der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer erfolgen.

Achtung

Die Unterweisung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers muss nachweisbar sein (Schulungen, Aufzeichnungen).

Mitwirkung der Arbeitnehmer

Sicherheitstechnische Angelegenheiten, die Vermeidung von Gefahren und "gesunde" Arbeitsplätze sollten das Anliegen aller sein. Daher räumt das Gesetz auch arbeitnehmerseitig folgenden Personen Mitwirkungsrechte in Arbeitsschutzfragen ein:

  • Der Betriebsrätin/dem Betriebsrat (wenn bestellt)
  • Den Sicherheitsvertrauenspersonen (wenn keine Betriebsrätin/kein Betriebsrat bestellt wurde)
  • Den Arbeitnehmerinnen/den Arbeitnehmern (wenn weder Betriebsrätin/Betriebsrat noch Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt wurden)

Technische und arbeitshygienische Schutzvorschriften

Um Unfallgefahr, Berufskrankheiten, arbeitsbedingte Erkrankungen und Dauerschäden zu vermeiden, sind im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und den dazu erlassenen Verordnungen alle technischen und arbeitshygienischen Schutzvorschriften verankert. Sie sollen verhindern, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit Schaden erleidet.

Die Arbeitgeberinnen/die Arbeitgeber sind für die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften verantwortlich.

Die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer müssen aber an der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen mitwirken (bzw. auf Missstände hinweisen).

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umsetzen:

  • Vermeidung von Risiken
  • Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken
  • Gefahrenbekämpfung an der Quelle
  • Berücksichtigung des Faktors "Mensch" bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen
  • Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation
  • Berücksichtigung des Standes der Technik
  • Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten
  • Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz
  • Vorrang des allgemeinen Gefahrenschutzes vor dem Gefahrenschutz für die Einzelnen
  • Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer

Detailbestimmungen

Die Detailbestimmungen enthalten die spezifischen Anforderungen an Arbeitsplätze, den Umgang mit Maschinen, Brandschutz etc. Diese Detailbestimmungen stellt das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft bzw. die Arbeitsinspektion zur Verfügung:

Weiterführende Links

Rechtsgrundlage

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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