Abfallverwertung und Abfallende

Was bedeutet "Verwertung"?

"Verwertung" ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem

  • sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
  • im Fall der Vorbereitung zur Wiederverwendung die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (z.B. die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen.

Anhang 2 Teil 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.

Wann tritt das Abfallende ein?

Altstoffe gelten so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution (= Ersatz) von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.

Im Fall einer Vorbereitung zur Wiederverwendung ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Das Ende der Abfalleigenschaft kann nur erreicht werden, wenn die einschlägigen, für Produkte geltenden Anforderungen eingehalten werden.

Die EU-Abfallrahmenrichtlinie legt fest, wann bestimmte Abfälle nicht länger Abfälle sind. Die EU hat Abfallendevorschriften für Aluminium-, Stahl- und Eisenschrotte, Bruchglas und Kupferschrotte erlassen. Soweit auf EU-Ebene keine Regelungen bestehen, können die Mitgliedstaaten Abfallendevorschriften festlegen. In Österreich gelten folgende nationale Abfallendevorschriften: für Komposte die Kompostverordnung, für Ersatzbrennstoffe die Abfallverbrennungsverordnung, für Recyclingholz die Recyclingholzverordnung und für Recycling-Baustoffe die Recycling-Baustoffverordnung.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 4. Oktober 2024

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion