Bauarbeiter – Urlaub, Abfertigung und Winterfeiertage

Zuschläge zum Lohn für Urlaub und Abfertigung

Die Urlaubsentgelte und die Abfertigungsleistungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) werden durch Zuschlagsleistungen der Arbeitgeberinnen/der Arbeitgeber zum Lohn finanziert. Die Höhe der Zuschläge wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft festgelegt.

Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Zuschlagsleistungen aufgrund der Meldung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zu errechnen.

Urlaub

Die Urlaubsregelungen gelten für alle Arbeiterinnen/Arbeiter, die unter das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) fallen.

Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Urlaubsanspruch. Für Beschäftigungszeiten von 52 Anwartschaftswochen (Anwartschaftsperiode) in einem Kalenderjahr gebührt der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ein Urlaub von 30 Werktagen.

Der Urlaubsanspruch erhöht sich auf 36 Werktage, wenn Beschäftigungszeiten von mindestens 1.040 Anwartschaftswochen erreicht wurden. Der Anspruch auf Urlaub entsteht im Verhältnis zu den im Urlaubsjahr zurückgelegten Beschäftigungswochen bzw. Teilen von Beschäftigungswochen.

Darüber hinaus haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in Dreischichtarbeit oder in bestimmten Zweischichtformen tätig sind, für je acht Wochen Schichtarbeit Anspruch auf Zusatzurlaub von einem Arbeitstag.

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeiterin/Arbeiter zu vereinbaren. Bei Antritt des Urlaubs gebührt der Arbeiterin/dem Arbeiter Urlaubsentgelt. Diese umfasst die Lohnfortzahlung für die Dauer des Urlaubs zuzüglich eines Urlaubszuschusses.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber überzeugt sich anhand der vorhandenen Unterlagen, dass die Arbeiterin/der Arbeiter im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bereits den Urlaubsanspruch erworben hat. Danach reicht die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bei der BUAK zeitgerecht um Überweisung des entsprechenden Urlaubsentgeltes ein.

Das von der BUAK an den Betrieb überwiesene Urlaubsentgelt zahlt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber dann der Arbeiterin/dem Arbeiter vor Urlaubsantritt aus.

Liegt kein Treuhandkonto des Betriebes vor, wird das Urlaubsentgelt von der BUAK direkt an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer überwiesen.

Abfertigung

Die Abfertigungsregelung des BUAG gilt nur für Arbeiterinnen/Arbeiter, die

  • bereits vor dem 1. Jänner 2003 in einem Arbeitsverhältnis nach dem BUAG gestanden sind und
  • bis zum 31. Dezember 2005 einen Anspruch auf Abfertigung erworben haben und
  • denen diese Abfertigung noch nicht ausgezahlt wurde.

Voraussetzung für den Erwerb eines Anspruches auf Abfertigung ist für diese Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer das Vorliegen eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses im Ausmaß von drei Jahren. Mit Erfüllung der Einstiegsvoraussetzung kommt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in den Genuss der Branchenregelung des BUAG.

Alle weiteren Beschäftigungszeiten werden angerechnet, unabhängig davon, ob und wie lange Unterbrechungen vorliegen oder wie oft die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber gewechselt wird. Die Anrechnung ist jedoch abhängig von der Art des Beendigungsgrundes. Als abfertigungsvernichtend gelten einvernehmliche Lösung, Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer, vorzeitiger Austritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund sowie Entlassung aus Verschulden der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Die Höhe der Abfertigung, die in Monatsentgelten ausgewiesen wird, wächst mit der Anzahl der Beschäftigungswochen.

Die Auszahlung erfolgt – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dazu kommt eine Wartefrist von zwölf Monaten, während der die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in keinem Arbeitsverhältnis gemäß BUAG stehen darf.

Für alle übrigen Arbeiterinnen/Arbeiter gilt die sogenannte Abfertigung neu nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz. Diesbezüglich hat die BUAK eine betriebliche Vorsorgekasse gegründet.

Zuschläge für Winterfeiertage

Auch die Feiertagsentgelte für 25. und 26. Dezember, 1. und 6. Jänner sowie die Entgelte der kollektivvertraglich geregelten arbeitsfreien Tage im Dezember (24. und 31. Dezember) werden durch Zuschlagsleistungen der Arbeitgeberinnen/der Arbeitgeber zum Lohn finanziert. Diese werden ebenfalls durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft festgelegt und durch die BUAK verrechnet.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat Anspruch auf pauschalierte Refundierung (Winterfeiertagsvergütung) der von ihr/ihm an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für diese Tage geleisteten Entgelte durch die BUAK. Die Winterfeiertagsvergütung gebührt für jene Beschäftigte, die während der Kalenderwochen, in die die Winterfeiertage fallen, bei der BUAK gemeldet sind; also nur für jene Beschäftigte, für die die Entgelte auch tatsächlich ausbezahlt wurden.

Weiterführender Link

Betriebliche Vorsorgekasse der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ( BUAK)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse