Umsatzsteuer für Vereine
Gemeinnützige Vereine (→ oesterreich.gv.at) (ausgenommen Sportvereine, die grundsätzlich umsatzsteuerbefreit sind) können der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie unternehmerische Tätigkeiten verfolgen. Für sie kommt der ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent zur Anwendung.
Erzielt der Verein allerdings auf längere Sicht keinen Gewinn, wird die Tätigkeit des Vereins als "Liebhaberei" eingestuft und unterliegt prinzipiell nicht der Umsatzsteuerpflicht, somit auch nicht der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges.
Die "Liebhabereivermutung" kann widerlegt werden, wenn eine ausgeglichene Buchführung vorgewiesen werden kann. Hierbei müssen unter Miteinbeziehung der (projektbezogenen) Subventionen, allerdings ohne Spenden und Mitgliedsbeiträge, die Einnahmen die Ausgaben decken.
Die Umsatzsteuer muss vom Verein selbst berechnet und beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) abgeführt werden.
Vereine, die auf reiner Vereinsebene agieren – ohne Leistungsaustausch und ohne Absicht, Einnahmen zu erwirtschaften – unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Auch sind echte Mitgliedsbeiträge und Spenden oder Subventionen nicht umsatzsteuerbar, wenn für diese Einnahmen vom Verein keine unmittelbaren Gegenleistungen erbracht werden.
Tipp
In diesem Bereich gibt es viele Ausnahmeregelungen und Sonderfälle. Nähere Informationen finden sich bei Steuerberaterinnen/Steuerberatern bzw. Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhändern.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen